From 309f9cb28ad1ee12d32ed0efb0277429e8f6c178 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Willi Junga Date: Sun, 17 Mar 2024 17:38:26 +0100 Subject: [PATCH] Satzung am 16.03.2024 durch MVV beschlossen --- README.md | 498 +++++++++++++++++++++++++++++++++++++----------------- 1 file changed, 343 insertions(+), 155 deletions(-) diff --git a/README.md b/README.md index 49c718d..82e4cc2 100644 --- a/README.md +++ b/README.md @@ -1,158 +1,346 @@ -# Bezirksgruppe (Kreisverband) Bündnis 90/Die Grünen Treptow-Köpenick +# Satzung der Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick -Die Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick von Berlin gibt sich ergänzend -zu den Satzungen des Bundes- sowie des Berliner Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE -GRÜNEN folgende Satzung: -## 1. Name der Bezirksgruppe -1. Die Bezirksgruppe trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick. Sie ist -eine Bezirksgruppe entsprechend der Landessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin und -Kreisverband entsprechend der Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. -2. Das Tätigkeitsgebiet der Bezirksgruppe umfasst den Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin. -## 2. Vorstand -1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Personen. Alle -Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliedervollversammlung (MVV) gewählt. -2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. -3. Die maximale Amtszeit beträgt 6 Jahre. -4. Ausnahmen bedürfen einer 2/3 Mehrheit. -5. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit mit einer 2/3-Mehrheit der Mitgliedervollversammlung -(MVV) abgewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit durch Tod, -Rücktritt, Abwahl oder andere Gründe aus und besteht der Vorstand dadurch aus weniger als fünf -Personen, ist zu dessen Nachwahl eine MVV einzuberufen. -6. Der Vorstand tritt mindestens alle zwei Monate zusammen. -7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist oder -die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren einer Vorlage zustimmt. -8. Der Vorstand koordiniert die Arbeit der Bezirksgruppe. Dazu zählen insbesondere die -inhaltliche und formale Vorbereitung der Mitgliederversammlungen (MV) und -Mitgliedervollversammlungen (MVV). -9. Ein\*e vom Vorstand eingesetzte\*r Geschäftsführer\*in ist für die innere Verwaltung der -Bezirksgruppe verantwortlich. Dazu gehören u.a. die Führung der Mitgliedskartei, die regelmäßige -Information der Mitglieder, Delegiertenmeldungen, die Bearbeitung des Schriftverkehrs der -Bezirksgruppe und das Verfassen von Protokollen relevanter Gremiensitzungen. -10. Bei Entscheidungen mit Auswirkungen auf den von der Bezirksgruppe beschlossenen -Haushaltsplan hat der Vorstand den\*die Finanzverantwortliche\*n oder seinen\*ihre -Stellvertreter\*in zu befragen. -11. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich. Auf Antrag können sie jedoch auf die Teilnahme von -Bezirksgruppenmitgliedern beschränkt werden. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den -Bezirksgruppenmitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben. -12. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den Bezirksgruppenmitgliedern -auf Wunsch zugänglich zu machen. -13. Der Vorstand ist für all seine Handlungen der Bezirksgruppe rechenschaftspflichtig. -## 3. Bezirksgruppensprecher\*in -1. Der\*die Bezirksgruppensprecher\*in und sein\*ihre Stellvertreter\*in werden von der -Mitgliedervollversammlung (MVV) gewählt. -2. Der\*die Bezirksgruppensprecher\*in und sein\*ihre Stellvertreter\*in vertreten die -Bezirksgruppe politisch nach außen. -3. Presseerklärungen im Namen der Bezirksgruppe oder des Vorstandes benötigen die -Unterschrift des\*der Bezirksgruppensprecher\*in oder des\*der Stellvertreter\*in. +## Präambel +Als BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick arbeiten wir auf eine sozial- +ökologische, feministische, inklusive und basisdemokratische Gesellschaft hin. +Wir kämpfen für die Überwindung von Faschismus, Rassismus und Antisemitismus. +Wir wollen, dass sich alle Menschen gleichberechtigt und selbstbestimmt +entfalten und an der Gesellschaft teilhaben können. Wir setzen uns für wirksamen +Umwelt- und Klimaschutz in unserem Bezirk ein. Diese Grundsätze vertreten wir in +unseren Positionen nach außen sowie durch unsere Strukturen und im Umgang +miteinander nach innen. Dazu gehört die Unterstützung von marginalisierten +Gruppen. Außerdem gestalten wir unsere politische Arbeit so, dass möglichst +viele Menschen mit unterschiedlicher gesellschaftlicher Positionierung daran +teilnehmen und mitbestimmen können. Veranstaltungen des Kreisverband sollen +möglichst barrierefrei und familien- und kinderfreundlich sein. -## 4. Mitgliedervollversammlung (MVV) -1. Höchstes Gremium der Bezirksgruppe ist die MVV. -2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich. -3. Auf Wunsch von 10 Prozent der Mitglieder der Bezirksgruppe muss durch den Vorstand eine -MVV einberufen werden. -4. Die MVV -- wählt den Vorstand der Bezirksgruppe einschließlich des\*der Bezirksgruppensprecher\*in -und seines\*ihrer Stellvertreter\*in, -- wählt die Kassenprüfer\*innen der Bezirksgruppe; -- wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner Landesausschuss von BÜNDNIS 90/DIE -GRÜNEN, -- wählt die Delegierten der Bezirksgruppe zu den Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen von -BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, -- stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen Vertretungskörperschaften auf, -- beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe, -- beschließt das Verlangen nach Einberufung einer Landesmitgliederversammlung oder -Urabstimmung innerhalb des Rahmens der Satzung des Landes- oder Bundesverbandes von -BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. -5. Zu einer MVV muss schriftlich mindestens zehn Tage zuvor durch den Vorstand eingeladen -werden. Der Vorstand fügt der Einladung eine vorläufige Tagesordnung und (soweit vorhanden) -Tagungsmaterial bei und schlägt eine Tagungsleitung vor. -6. Tagesordnung und Tagungsleitung müssen durch die MVV bestätigt werden. -7. Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 11 stimmberechtigte Mitglieder der -Bezirksgruppe anwesend sind und die Einladung frist- und formgerecht erfolgte. Die -Stimmberechtigung richtet sich nach den Regelungen des Landesverbandes. -8. Sachanträge an die MVV sind schriftlich einzubringen und durch klare Formulierung so -abzufassen, dass mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Stehen mehrere Anträge zum -gleichen Thema zur Entscheidung, wird über den weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt. -Sachanträge können zurückgenommen oder durch Änderungsanträge erweitert beziehungsweise -verändert werden, solange diese nicht zur Abstimmung stehen. -9. Geschäftsordnungsanträge können jederzeit durch Heben beider Hände gestellt werden. Es sind -je eine Pro- und Contra-Rede zulässig. Anschließend ist abzustimmen. -10. Geschäftsordnungsanträge sind Anträge auf -- Auszeit, -- Redezeitbegrenzung, -- Schluss der Redeliste, -- Schluss der Debatte, -- Übergang zur Tagesordnung, -- Vertagung, -- geheime Abstimmung. -11. Bei Anträgen auf Schluss der Redeliste bzw. Ende der Debatte sind die Namen der -noch vorliegenden Wortmeldungen zu verlesen. Danach wird unverzüglich über den Schluss -der Redeliste abgestimmt. -12. Bei Anträgen mit Folgen für den von der Bezirksgruppe beschlossenen Haushaltsplan -müssen vor der Abstimmung der\*die Finanzverantwortliche oder sein\*ihre Stellvertreter\*in -befragt werden. -13. Abstimmungen erfolgen durch Handheben. Die Reihenfolge von Anträgen ist vor der -Abstimmung anzukündigen. Im Zweifelsfalle entscheidet die Tagungsleitung über die -Reihenfolge. Vor der Abstimmung eines Hauptantrages wird über Änderungsanträge abgestimmt. -Danach wird über den ggf. geänderten Hauptantrag abgestimmt. Sofern nichts anderes bestimmt -ist, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen -zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. -14. Mandatierungen und Delegierungen erfolgen grundsätzlich in geheimer Wahl. Nach -einstimmiger Entscheidung der MVV kann auch anders abgestimmt werden. -15. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen Die Protokolle sind den -Bezirksgruppenmitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen. -## 5. Mitglieder im Landesausschuss, Landesdelegierte und Bundesdelegierte -1. Delegierte der Bezirksgruppe in den Landesausschuss (LA), zur Landesdelegiertenkonferenz -(LDK) oder zur Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) werden von der MVV gewählt. -2. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach den Vorgaben des Landes- bzw. Bundesverbandes -und ist mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. -3. Delegierte für LA und LDK werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. -4. Delegierte werden grundsätzlich für eine BDK, mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. -Vor der ersten BDK eines Kalenderjahres werden in jedem Fall Delegierte gewählt. Das Mandat gilt -bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist möglich. -5. Die Delegierten können jederzeit mit 2/3-Mehrheit einer MVV abgewählt werden. -## 6. Mitgliederversammlung (MV) -1. Die Bezirksgruppe befasst sich mit Themen der Bezirks-, Landes- und Bundespolitik sowie -allgemeinen politischen Fragen. Dazu wird in der Regel einmal im Monat eine -Mitgliederversammlung einberufen, die auch Personen offensteht, die nicht Mitglied der -Bezirksgruppe sind. Auf Antrag kann der Vorstand auch der dauerhaften Mitarbeit von -Nichtmitgliedern zustimmen. -2. Die Tagesordnung der MV wird vom Vorstand vorbereitet und durch die -anwesenden Bezirksgruppenmitglieder beschlossen. -3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sollten einer MVV vorgelegt werden, wenn die in -5.4 festgelegten satzungsmäßigen Rechte der MVV berührt sind. -4. Die Bezirksgruppe gibt sich einen Jahresarbeitsplan. -## 7. Frauenvotum und -veto -1. Mindestquotierung Wahllisten sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen, wobei den -Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf -den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen -Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung -über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein -Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts. -2. Frauen können vor Entscheidungen auf Mitgliederversammlungen und sonstigen Bezirkstreffen -die getrennte Abstimmung unter Frauen verlangen (Frauenvotum). Das Verlangen ist auf Antrag -einer im Bezirk stimmberechtigten Frau zulässig. Vor Mitgliederversammlungen ist auf diese -Möglichkeit hinzuweisen. Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Regelungen des -Landesverbandes. -3. Stimmen die Frauen mit absoluter Mehrheit (Frauenveto) gegen einen ansonsten mehrheitlich -gefassten Beschluss der Bezirksgruppe, so ist der Beschluss bis zur nächstfolgenden -Mitgliederversammlung ausgesetzt. Dort muss die Beschlussvorlag e ein weiteres Mal diskutiert -und neu abgestimmt werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen +## § 1 Die Bezirksgruppe +1. Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit Sitz im Berliner Bezirk +Treptow-Köpenick bilden eine Bezirksgruppe gemäß der Landessatzung. Sie +ist darüber hinaus auch Kreisverband Treptow-Köpenick entsprechend der +Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. + +2. Aufgabe der Bezirksgruppe ist die politische Willensbildung und +Mitgestaltung im Rahmen Bündnisgrüner Programme und Satzungen auf Bundes- +und Landesebene sowie auf Bezirksebene die aktive Beteiligung an der +Kommunalpolitik. + +## § 2 Mitglieder und Stimmberechtigung +1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes von BÜNDNIS +90/DIE GRÜNEN mit Wohnsitz im Bezirk Treptow-Köpenick, sofern sie ihr +Stimmrecht keiner anderen Grundorganisation des Landesverbandes zugeordnet +haben, und sonstige Mitglieder des Landesverbandes, die ihr Stimmrecht +gemäß dessen Satzung in der Bezirksgruppe wahrnehmen. + +2. Jedes Mitglied mit Hauptwohnsitz in Treptow-Köpenick hat entsprechend den +gesetzlichen Regelungen bei der Aufstellung der Kandidat*innen für die +Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung, dem Abgeordnetenhaus und dem +Bundestag Stimmrecht in der Bezirksgruppe Treptow-Köpenick. + +## § 3 Organe und Gremien + +1. Organe und Gremien der Bezirksgruppe sind: +* a. Die Mitgliedervollversammlung (MVV) +* b. Die Mitgliederversammlung (MV) +* c. Der Vorstand +* d. Die Diätenkommission +* e. Die Kassenprüfer*innen +* f. Die Arbeitsgruppen + +## §4 Mitgliedervollversammlung (MVV) + +1. Das höchste beschlussfassende Gremium der Bezirksgruppe ist die +Mitgliedervollversammlung. + +2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich. Solange nicht anders +beschlossen, sind MVVen öffentlich. + +3. Die MVV: +* a. wählt den Vorstand der Bezirksgruppe, inklusive zwei +Sprecher*innen; +* b. wählt die Kassenprüfer*innen der Bezirksgruppe; +* c. wählt die Diätenkommission der Bezirksgruppe; +* d. wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner +Landesausschuss, die Landesdelegiertenkonferenz, sowie die +Frauenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin, sowie zu den +Bundesdelegiertenkonferenzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; +* e. stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen +Vertreter\*innen (Kandidat\*innen der Direktwahlkreise für Bundestag +und Abgeordnetenhaus sowie für die Bezirksverordnetenversammmlung, +Bürgermeister\*in, Stadträt\*innen) auf; +* f. beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe; +* g. beschließt über eine Beitragordnung für Sonderbeiträge der +bezirklichen Amts- und Mandatsträger*innen; +* h. entscheidet über die finanzielle Entlastung des Vorstandes +inklusive der finanzverantwortlichen Person; +* h. beschließt inhaltliche Anträge sowie Satzungsänderungen der +Bezirksgruppe. +* i.beschließt das Verlangen nach Einberufung einer +Landesmitgliederversammlung oder Urabstimmung innerhalb des Rahmens +der Satzung des Landes- oder Bundesverbandes von BÜNDNIS 90 / DIE +GRÜNEN. + +3. Zu einer MVV muss schriftlich mindestens 10 Tage zuvor eingeladen werden. +Dies geschieht in der Regel durch den Vorstand. Auf Wunsch von 15 +Mitgliedern muss der Vorstand eine MVV einberufen. Der Einladung muss eine +vorläufige Tagesordnung, Satzungsanträge und soweit vorhanden +Tagungsmaterial beigefügt werden. Für die MVV schlägt der Vorstand eine +Sitzungsleitung vor. + +4. Tagesordnung und Sitzungsleitung müssen durch die MVV bestätigt werden. + +5. Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder +der Bezirksgruppe anwesend sind und die Einladung frist- und formgerecht +erfolgte. + +6. Satzungsänderungsanträge werden zweimal gelesen. Sie sind schriftlich +spätestens 5 Wochen vor einer MVV einzubringen, um die Vorschläge zuvor +auf einer MV oder einem zusätzlichen Termin zu diskutieren. +Änderungsanträge daran sind bis zu 7 Tage vorher in Antragsgrün möglich. + +7. Inhaltliche Anträge an die MVV sind schriftlich 7 Tage vorher +einzubringen. Änderungsanträge können bis 3 Tage vorher in Antragsgrün +eingereicht werden. + +8. Bei aktuellen Ereignissen, die nach der Antragsfrist eintreten oder +bekannt wurden, kann ein Dringlichkeitsantrag in Antragsgrün vor +Veranstaltungsbeginn gestellt werden. Der Dringlichkeitsantrag muss vor +Eintritt in die Tagesordnung begründet und abgestimmt werden. + +9. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die +Protokolle sind den Bezirksgruppenmitgliedern zugänglich zu machen. + +## §5 Mitgliederversammlung (MV) + +1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Monat öffentlich +statt. + +2. Die MV: +* a. diskutiert und berät über Bezirksthemen und anlassbezogen +über Landes- und Bundespolitik sowie allgemein politischen +Fragen, außerdem organisatorische und strukturelle Themen der +Bezirksgruppe +* b. beschließt inhaltliche Anträge + +3. Der Vorstand lädt zu jeder Bezirksgruppe mindestens zehn +Tage vorher, mit einer vorläufigen Tagesordnung, ein. Bei besonderer +Dringlichkeit kann die Frist auf mindestens zwei +Tage verkürzt werden. Die besondere Dringlichkeit muss vor Beginn der +Sitzung begründet und mit Zweidrittelmehrheit bestätigt werden. + +4. Über die Tagesordnung inklusive der Behandlung von schriftlich +vorliegenden Anträgen entscheidet die MV. Wird auf einer MV ein +Antrag abgestimmt, muss ein Protokoll angefertigt werden, das den +Mitgliedern zugänglich gemacht wird. + +5. MVen können in Präsenz, online und hybrid stattfinden. + +## § 6 Vorstand +1. Die Mitglieder des Vorstands vertreten BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow- +Köpenick politisch nach innen und außen, die Sprecher*innen verteten die +Bezirksgruppe auch juristisch nach außen. + +2. Sie führen die Geschäfte der Bezirksgruppe, laden zu +Mitglieder(voll)versammlungen ein und bereiten diese inhaltlich vor. Durch +entsprechende Arbeitsaufteilung innerhalb des Vorstands ist zu allen +Bereichen der Partei enger Kontakt und Informationsfluss sowie Einführung +und Betreuung neu eingetretener Mitglieder zu gewährleisten. + +3. Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder +bestimmen aus ihren Reihen eine\*n Diversity-Beauftragte\*n, ein +Geschlechtergerechtigkeits-Team sowie eine finanzverantwortliche Person +und eine Stellvertretung. Der oder die Finanzverantwortliche und die +Stellvertretung vertreten die Bezirksgruppe im Landesfinanzrat. + +4. Alle Mitglieder des Vorstands sind untereinander gleichberechtigt. + +5. Sollte nur die Wahl von weniger Vorstandsmitgliedern zustande kommen oder +fallen gewählte Mitglieder aus, ist der Vorstand mit mindestens fünf +Mitgliedern dennoch arbeits- und beschlussfähig. Im Falle der +langfristigen Verhinderung, der Abwahl oder des Ausscheidens eines oder +mehrerer Vorstandsmitglieder sind zur nächsten MVV Nach- oder Neuwahlen +durchzuführen. + +6. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die ununterbrochene +Amtszeit wird jedoch auf 6 Jahre beschränkt. Ausnahmen bedürfen einer 2/3 +Mehrheit der Mitgliedervollversammlung (MVV). + +7. Der Vorstand hat jährlich sowie zum Ende seiner Amtszeit der +Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. + +8. Er beschließt über Finanzanträge im Rahmen des Finanzplans. + +9. Er tagt in der Regel vierzehntäglich. + +10. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Alle Anwesenden +haben vorbehaltlich einer ausnahmsweise anders lautenden Entscheidung des +Vorstands Rede- und Antragsrecht. + +11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder +anwesend ist oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren +einer Vorlage zustimmt. Für die weitere Festlegung der Zusammenarbeit kann +sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben. + +12. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den Bezirksgruppenmitgliedern in +geeigneter Weise bekanntzugeben. + +13. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den +Bezirksgruppenmitgliedern auf Anfrage zugänglich zu machen. + +14. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben eine organisatorische +Geschäftsführung sowie weitere Mitarbeiter*innen einstellen. + +## §7 Diätenkommission + +1. Die Diätenkommission besteht aus drei Personen. + +2. Sie wird für eine Legislaturperiode der Bezirksverordnetenversammlung +gewählt. + +3. Die Diätenkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, welche der Satzung +angehängt wird. + +## §8 Arbeitsgruppen + +1. Arbeitsgruppen werden zu thematischen oder nach örtlichen Schwerpunkten +eingerichtet. Sie sollen die politische Arbeit der Bezirksgruppe +unterstützen und Entscheidungen der Mitgliederversammlung vorbereiten. + +2. Die Gründung neuer Arbeitsgruppen ist möglich, wenn mindestens 3 +Mitglieder ihre Mitarbeit bekunden. Sie muss vom Vorstand zugelassen +werden. Bei Widerspruch des Vorstands besteht die Möglichkeit, bei einer +Mitgliederversammlung die Entscheidung anzufechten. Für die Gründung einer +Arbeitsgruppe auf diesem Weg ist eine einfache Mehrheit notwendig. Die +Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen +Stimmen die Auflösung von Arbeitsgruppen beschließen. + +3. Arbeitsgruppen wählen zwei Ansprechpersonen, die in geeigneter Form +öffentlich bekannt gegeben werden. + +4. Anträge auf finanzielle Unterstützung der Arbeitsgruppen werden vom +Vorstand entschieden, sofern der Finanzplan nichts anderes bestimmt. + +5. Die Arbeitsgruppen tagen öffentlich. + +6. Arbeitsgruppen haben gegenüber der Bezirksgruppe ein Berichtsrecht. + +## § 9 FLINTA Förderung + +1. Zu wählende Gremien, Delegationen und Wahllisten sind mindestens zu 50% +mit Frauen, Lesben, inter, nicht-binären, trans oder agender Personen + (FLINTA) zu besetzen. Ungerade Plätze sind demnach FLINTA vorbehalten + (Mindestparität). + +2. Die Redeleitung sowie Redebeiträge bei Mitglieder(voll)versammlungen sind +mindestens zur Hälfte mit FLINTA zu quotieren. + +3. Kann eine Quotierung nicht eingehalten werden, kann auf Antrag einer +stimmberechtigten FLINTA eine Abstimmung (FLINTAvotum) über den weiteren +Umgang eines Verfahrens oder den Abbruch der Debatte stattfinden. + +4. Die Mehrheit der FLINTA einer Versammlung hat ein Vetorecht mit +aufschiebender Wirkung. Eine von den FLINTA abgelehnte Vorlage kann erst +auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann +je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. + +5. Durch das Geschlechtergerechtigkeits-Team im Vorstand können +Vernetzungstreffen und Förderungsangeboten nur für FLINTA einberufen +werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf +Wunsch mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls +nur FLINTA-Veranstaltungen einberufen. + +## § 10 Diversitätsverständnis + +1. Alle Funktions-, Amts- und Mandatsträger*innen des Kreisverbands nehmen +spätestens 6 Monate nach ihrer erstmaligen Wahl an einer +Weiterbildung/einem Training zur Sensibilisierung für Antirassismus, +Antidiskriminierung oder Diversität teil. + +2. Ansprechpersonen von Arbeitsgemeinschaften nehmen spätestens im Laufe +eines Jahres nach ihrer erstmaligen Benennung an einem entsprechenden +Training teil. + +3. Die Kosten für die Trainings übernimmt der Kreisverband nach vorherigem +Finanzantrag. + +## § 11 Geschäftsordnung für Wahlen und Abstimmungen + +1. Die Versammlung bestätigt die Versammlungsleitung und die +Protokollführung. Die Versammlungsleitung ist für die Durchführung der +Wahlen zuständig und schlägt zur Unterstützung eine Zählkommission vor, +welche von der Versammlung ebenfalls bestätigt werden muss. + +2. Die Änderung der Tagesordnung sowie des Verfahrens geschieht durch einen +mit einfacher Mehrheit angenommenen Geschäftsordnungsantrag (GO-Antrag). +Erfolgt nach der Einbringung des Antrags keine Gegenrede, gilt der GO- +Antrag ohne Abstimmung als angenommen. + +3. Eine Kandidatur ist bis zum Eintritt in den jeweils ersten Wahlgang bei +der Versammlungsleitung anzumelden. + +4. Personenwahlen erfolgen geheim. + +5. Die Bewerber*innen haben 2 Minuten Zeit sich vorzustellen; die Vorstellung +erfolgt in alphabetischer Reihenfolge nach Nachnamen. Für +Vorstandsmitglieder sind 3 Minuten Vorstellungszeit vorgesehen, für +Bewerber*innen für die Bezirksverordneten-Liste 5 und für Bundestags-, +Abgeordnetenhaus- und Stadtratskandidat*innen 7 Minuten. + +6. Aus der Versammlung können je Bewerber*in zwei Fragen gestellt werden. Die +Fragen werden während der jeweiligen Vorstellungsrede schriftlich und +namentlich in dafür vorgesehenen quotierten Boxen eingeworfen. Werden mehr +als 2 Fragen angezeigt, lost die Sitzungsleitung zwei Fragen aus. Die +Bewerber*innen haben nach ihrer Vorstellung 1 Minute Zeit zur Beantwortung +der Fragen. + +7. Gewählte Personen können mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen +Stimmen abgewählt werden. + +8. Wahlgänge: +* a. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen +Stimmen erhält. +* b. Erreicht keine\*r der Bewerber\*innen im ersten Wahlgang die +absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind im +zweiten Wahlgang nur noch die Bewerber*innen zugelassen, die im +ersten Wahlgang mindestens 10 Prozent der gültigen abgegebenen +Stimmen erhalten haben +* c. Erreicht im zweiten Wahlgang keine\*r der Bewerber\*innen die +absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind für den +dritten Wahlgang nur noch die zwei Bewerber*innen mit den meisten +Ja-Stimmen zugelassen +* d. Erreicht im dritten Wahlgang keine\*r der beiden Bewerber\*innen +die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so kann im +vierten Wahlgang nur noch die Person mit den meisten Ja-Stimmen +antreten. +Erreicht die Person im vierten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit +der gültigen abgegebenen, so wird die Bewerber*innenliste neu +eröffnet und die Wahl neu begonnen. + +9. Anträge sind angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten +Mitglieder dem zustimmt. Bei Satzungsanträgen ist eine Zweidrittelmehrheit +erforderlich. + +10. Inhaltliche Beschlüsse sind binnen drei Arbeitstagen auf der Homepage des +Kreisverbandes zu veröffentlichen, das Ergebnis von Personenwahlen ist den +Mitgliedern binnen gleicher Frist bekanntzugeben. + +## §12 Trennung von Amt und Mandat + +1. Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung oder ihre +Staatssekretär*innen entsenden wir nicht als Delegierte in die +Bundesdelegiertenkonferenz. + +2. Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats oder seiner +Staatssekreträr*innen können keine Delegierten für die +Landesdelegiertenkonferenz, den Landesausschusses und die Frauenkonferenz werden. -## 8. Finanzgeschäfte -1. Der Vorstand benennt aus den eigenen Reihen eine\*n Finanzverantwortliche\*n und -eine\*n Stellvertreter\*in. -2. Der\*die Finanzverantwortliche und sein\*ihre Stellvertreter\*in bilden den bezirklichen -Finanzrat. Sie regeln die laufenden Finanzgeschäfte der Bezirksgruppe und sind unabhängig -voneinander für das Konto der Bezirksgruppe zeichnungsberechtigt. -3. Zur Kontrolle der Finanzgeschäfte wählt die Mitgliedervollversammlung (MVV) mindestens -eine\*n Kassenprüfer\*in, der weder dem Vorstand noch dem Finanzrat angehört. Die Amtszeit -der Kassenprüfer\*innen beträgt 2 Jahre. -4. Die Bezirksgruppe richtet eine Diätenkommission ein. Näheres regelt eine Geschäftsordnung. -## 9. Schlussbestimmungen -1. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Bezirksverordnetenversammlung Treptow- -Köpenick von Berlin, zum Abgeordnetenhaus von Berlin, zum Deutschen Bundestag sowie -zum Europaparlament gelten die entsprechenden rechtlichen Vorgaben sowie die Regelungen -der Landes- bzw. Bundessatzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. -2. Die Satzung kann jederzeit mit der 2/3-Mehrheit einer MVV der Bezirksgruppe bzw. des -Kreisverbandes geändert werden. + +## §13 Schlussbestimmungen + +1. Soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, gelten die +Bestimmungen der Satzungen des Landesverbands Berlin und des +Bundesverbands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sinngemäß. + +2. Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.03.2024 +am selben Tag in Kraft und ersetzt die Satzung vom 30.10.2021. Die Satzung +wurde zuletzt geändert am 16.03.2024.