From 605a84a071e2336beb347f25c7a5506f2f9982dc Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Willi Junga Date: Sun, 17 Mar 2024 18:33:29 +0100 Subject: [PATCH] =?UTF-8?q?Gesch=C3=A4ftsordnung=20der=20Di=C3=A4tenkommis?= =?UTF-8?q?sion=20vom=2001.11.2021?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit --- Diätenkommission Geschäftsordnung.md | 11 +++++------ 1 file changed, 5 insertions(+), 6 deletions(-) diff --git a/Diätenkommission Geschäftsordnung.md b/Diätenkommission Geschäftsordnung.md index f6d1d68..1ad1699 100644 --- a/Diätenkommission Geschäftsordnung.md +++ b/Diätenkommission Geschäftsordnung.md @@ -48,20 +48,19 @@ Kassenordnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin. ### §4 Ausnahmeregelungen bei den Sonderbeiträgen 1. Folgende Umstände führen zu einer Reduzierung des Sonderbeitrags von Mandatsträger*innen des Bezirks: -* a. Mandatsträger\*innen, die Student\*in, Schüler*in oder in Ausbildung sind, zahlen + * a. Mandatsträger\*innen, die Student\*in, Schüler*in oder in Ausbildung sind, zahlen einen ermäßigten Beitrag von 20 % der Grundentschädigung; -* b. Mandatsträger*innen mit Kind-/ern (bis Abschluss der Ausbildung des Kindes), + * b. Mandatsträger*innen mit Kind-/ern (bis Abschluss der Ausbildung des Kindes), zahlen einen ermäßigten Beitrag von 35 % der Grundentschädigung; -* c. Wird bei einem Bezug von Sozialleistungen durch den/die Mandatsträger\*in die + * c. Wird bei einem Bezug von Sozialleistungen durch den/die Mandatsträger\*in die Grundentschädigung angerechnet, erfolgt ein Ausgleich von 100 % der angerechneten Summe, so dass dem/der Mandatsträger\*in keine Nachteile entstehen. Von dem verbleibenden Freibetrag zahlt der/die Bezirksverordnete 35 % der Grundentschädigung. - -In beiden Fällen gilt, dass die Ermäßigung nach Beantragung rückwirkend zum + + In beiden Fällen gilt, dass die Ermäßigung nach Beantragung rückwirkend zum Eintreten des Ereignisses bis zu seinem Ende gilt, und durch die Diätenkommission bestätigt wird. - 2. Über sonstige Umstände die eine Ausnahmeregelung für Amts- oder Mandatsträger*innen begründen können (i) , entscheidet die Diätenkommission auf Antrag. Die Diätenkommission muss bei diesen Einzelfallregelungen die Erfordernisse