diff --git a/README.md b/README.md index 49c718d..d43e6ce 100644 --- a/README.md +++ b/README.md @@ -1,158 +1,249 @@ -# Bezirksgruppe (Kreisverband) Bündnis 90/Die Grünen Treptow-Köpenick +#ENTWURF: Satzung der Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick -Die Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick von Berlin gibt sich ergänzend -zu den Satzungen des Bundes- sowie des Berliner Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE -GRÜNEN folgende Satzung: -## 1. Name der Bezirksgruppe -1. Die Bezirksgruppe trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick. Sie ist -eine Bezirksgruppe entsprechend der Landessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin und -Kreisverband entsprechend der Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. -2. Das Tätigkeitsgebiet der Bezirksgruppe umfasst den Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin. -## 2. Vorstand -1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Personen. Alle -Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliedervollversammlung (MVV) gewählt. -2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. -3. Die maximale Amtszeit beträgt 6 Jahre. -4. Ausnahmen bedürfen einer 2/3 Mehrheit. -5. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit mit einer 2/3-Mehrheit der Mitgliedervollversammlung -(MVV) abgewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit durch Tod, -Rücktritt, Abwahl oder andere Gründe aus und besteht der Vorstand dadurch aus weniger als fünf -Personen, ist zu dessen Nachwahl eine MVV einzuberufen. -6. Der Vorstand tritt mindestens alle zwei Monate zusammen. -7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist oder -die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren einer Vorlage zustimmt. -8. Der Vorstand koordiniert die Arbeit der Bezirksgruppe. Dazu zählen insbesondere die -inhaltliche und formale Vorbereitung der Mitgliederversammlungen (MV) und -Mitgliedervollversammlungen (MVV). -9. Ein\*e vom Vorstand eingesetzte\*r Geschäftsführer\*in ist für die innere Verwaltung der -Bezirksgruppe verantwortlich. Dazu gehören u.a. die Führung der Mitgliedskartei, die regelmäßige -Information der Mitglieder, Delegiertenmeldungen, die Bearbeitung des Schriftverkehrs der -Bezirksgruppe und das Verfassen von Protokollen relevanter Gremiensitzungen. -10. Bei Entscheidungen mit Auswirkungen auf den von der Bezirksgruppe beschlossenen -Haushaltsplan hat der Vorstand den\*die Finanzverantwortliche\*n oder seinen\*ihre -Stellvertreter\*in zu befragen. -11. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich. Auf Antrag können sie jedoch auf die Teilnahme von -Bezirksgruppenmitgliedern beschränkt werden. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den -Bezirksgruppenmitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben. -12. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den Bezirksgruppenmitgliedern -auf Wunsch zugänglich zu machen. -13. Der Vorstand ist für all seine Handlungen der Bezirksgruppe rechenschaftspflichtig. -## 3. Bezirksgruppensprecher\*in -1. Der\*die Bezirksgruppensprecher\*in und sein\*ihre Stellvertreter\*in werden von der -Mitgliedervollversammlung (MVV) gewählt. -2. Der\*die Bezirksgruppensprecher\*in und sein\*ihre Stellvertreter\*in vertreten die -Bezirksgruppe politisch nach außen. -3. Presseerklärungen im Namen der Bezirksgruppe oder des Vorstandes benötigen die -Unterschrift des\*der Bezirksgruppensprecher\*in oder des\*der Stellvertreter\*in. - -## 4. Mitgliedervollversammlung (MVV) -1. Höchstes Gremium der Bezirksgruppe ist die MVV. -2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich. -3. Auf Wunsch von 10 Prozent der Mitglieder der Bezirksgruppe muss durch den Vorstand eine -MVV einberufen werden. -4. Die MVV -- wählt den Vorstand der Bezirksgruppe einschließlich des\*der Bezirksgruppensprecher\*in -und seines\*ihrer Stellvertreter\*in, -- wählt die Kassenprüfer\*innen der Bezirksgruppe; -- wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner Landesausschuss von BÜNDNIS 90/DIE -GRÜNEN, -- wählt die Delegierten der Bezirksgruppe zu den Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen von -BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, -- stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen Vertretungskörperschaften auf, -- beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe, -- beschließt das Verlangen nach Einberufung einer Landesmitgliederversammlung oder -Urabstimmung innerhalb des Rahmens der Satzung des Landes- oder Bundesverbandes von -BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. -5. Zu einer MVV muss schriftlich mindestens zehn Tage zuvor durch den Vorstand eingeladen -werden. Der Vorstand fügt der Einladung eine vorläufige Tagesordnung und (soweit vorhanden) -Tagungsmaterial bei und schlägt eine Tagungsleitung vor. -6. Tagesordnung und Tagungsleitung müssen durch die MVV bestätigt werden. -7. Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 11 stimmberechtigte Mitglieder der -Bezirksgruppe anwesend sind und die Einladung frist- und formgerecht erfolgte. Die -Stimmberechtigung richtet sich nach den Regelungen des Landesverbandes. -8. Sachanträge an die MVV sind schriftlich einzubringen und durch klare Formulierung so -abzufassen, dass mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Stehen mehrere Anträge zum -gleichen Thema zur Entscheidung, wird über den weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt. -Sachanträge können zurückgenommen oder durch Änderungsanträge erweitert beziehungsweise -verändert werden, solange diese nicht zur Abstimmung stehen. -9. Geschäftsordnungsanträge können jederzeit durch Heben beider Hände gestellt werden. Es sind -je eine Pro- und Contra-Rede zulässig. Anschließend ist abzustimmen. -10. Geschäftsordnungsanträge sind Anträge auf -- Auszeit, -- Redezeitbegrenzung, -- Schluss der Redeliste, -- Schluss der Debatte, -- Übergang zur Tagesordnung, -- Vertagung, -- geheime Abstimmung. -11. Bei Anträgen auf Schluss der Redeliste bzw. Ende der Debatte sind die Namen der -noch vorliegenden Wortmeldungen zu verlesen. Danach wird unverzüglich über den Schluss -der Redeliste abgestimmt. -12. Bei Anträgen mit Folgen für den von der Bezirksgruppe beschlossenen Haushaltsplan -müssen vor der Abstimmung der\*die Finanzverantwortliche oder sein\*ihre Stellvertreter\*in -befragt werden. -13. Abstimmungen erfolgen durch Handheben. Die Reihenfolge von Anträgen ist vor der -Abstimmung anzukündigen. Im Zweifelsfalle entscheidet die Tagungsleitung über die -Reihenfolge. Vor der Abstimmung eines Hauptantrages wird über Änderungsanträge abgestimmt. -Danach wird über den ggf. geänderten Hauptantrag abgestimmt. Sofern nichts anderes bestimmt -ist, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen -zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. -14. Mandatierungen und Delegierungen erfolgen grundsätzlich in geheimer Wahl. Nach -einstimmiger Entscheidung der MVV kann auch anders abgestimmt werden. -15. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen Die Protokolle sind den -Bezirksgruppenmitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen. -## 5. Mitglieder im Landesausschuss, Landesdelegierte und Bundesdelegierte -1. Delegierte der Bezirksgruppe in den Landesausschuss (LA), zur Landesdelegiertenkonferenz -(LDK) oder zur Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) werden von der MVV gewählt. -2. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach den Vorgaben des Landes- bzw. Bundesverbandes -und ist mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. -3. Delegierte für LA und LDK werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. -4. Delegierte werden grundsätzlich für eine BDK, mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. -Vor der ersten BDK eines Kalenderjahres werden in jedem Fall Delegierte gewählt. Das Mandat gilt -bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist möglich. -5. Die Delegierten können jederzeit mit 2/3-Mehrheit einer MVV abgewählt werden. -## 6. Mitgliederversammlung (MV) -1. Die Bezirksgruppe befasst sich mit Themen der Bezirks-, Landes- und Bundespolitik sowie -allgemeinen politischen Fragen. Dazu wird in der Regel einmal im Monat eine -Mitgliederversammlung einberufen, die auch Personen offensteht, die nicht Mitglied der -Bezirksgruppe sind. Auf Antrag kann der Vorstand auch der dauerhaften Mitarbeit von -Nichtmitgliedern zustimmen. -2. Die Tagesordnung der MV wird vom Vorstand vorbereitet und durch die -anwesenden Bezirksgruppenmitglieder beschlossen. -3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sollten einer MVV vorgelegt werden, wenn die in -5.4 festgelegten satzungsmäßigen Rechte der MVV berührt sind. -4. Die Bezirksgruppe gibt sich einen Jahresarbeitsplan. -## 7. Frauenvotum und -veto -1. Mindestquotierung Wahllisten sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen, wobei den -Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf -den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen -Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung -über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein -Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts. -2. Frauen können vor Entscheidungen auf Mitgliederversammlungen und sonstigen Bezirkstreffen -die getrennte Abstimmung unter Frauen verlangen (Frauenvotum). Das Verlangen ist auf Antrag -einer im Bezirk stimmberechtigten Frau zulässig. Vor Mitgliederversammlungen ist auf diese -Möglichkeit hinzuweisen. Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Regelungen des -Landesverbandes. -3. Stimmen die Frauen mit absoluter Mehrheit (Frauenveto) gegen einen ansonsten mehrheitlich -gefassten Beschluss der Bezirksgruppe, so ist der Beschluss bis zur nächstfolgenden -Mitgliederversammlung ausgesetzt. Dort muss die Beschlussvorlag e ein weiteres Mal diskutiert -und neu abgestimmt werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen -werden. -## 8. Finanzgeschäfte -1. Der Vorstand benennt aus den eigenen Reihen eine\*n Finanzverantwortliche\*n und -eine\*n Stellvertreter\*in. -2. Der\*die Finanzverantwortliche und sein\*ihre Stellvertreter\*in bilden den bezirklichen -Finanzrat. Sie regeln die laufenden Finanzgeschäfte der Bezirksgruppe und sind unabhängig -voneinander für das Konto der Bezirksgruppe zeichnungsberechtigt. -3. Zur Kontrolle der Finanzgeschäfte wählt die Mitgliedervollversammlung (MVV) mindestens -eine\*n Kassenprüfer\*in, der weder dem Vorstand noch dem Finanzrat angehört. Die Amtszeit -der Kassenprüfer\*innen beträgt 2 Jahre. -4. Die Bezirksgruppe richtet eine Diätenkommission ein. Näheres regelt eine Geschäftsordnung. -## 9. Schlussbestimmungen -1. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Bezirksverordnetenversammlung Treptow- -Köpenick von Berlin, zum Abgeordnetenhaus von Berlin, zum Deutschen Bundestag sowie -zum Europaparlament gelten die entsprechenden rechtlichen Vorgaben sowie die Regelungen -der Landes- bzw. Bundessatzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. -2. Die Satzung kann jederzeit mit der 2/3-Mehrheit einer MVV der Bezirksgruppe bzw. des -Kreisverbandes geändert werden. +## § 1 Die Bezirksgruppe +1. Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit Sitz im Berliner Bezirk +Treptow-Köpenick bilden eine Bezirksgruppe gemäß der Landessatzung. Sie ist +darüber hinaus auch Kreisverband Treptow-Köpenick entsprechend der +Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. +2. Aufgabe der Bezirksgruppe ist die politische Willensbildung und Mitgestaltung +im Rahmen bündnisgrüner Programme und Satzungen auf Bundes- und Landesebene +sowie auf Bezirksebene die aktive Beteiligung an der Kommunalpolitik. +## § 2 Mitglieder +1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE +GRÜNEN mit Wohnsitz im Bezirk Treptow-Köpenick, sofern sie ihr Stimmrecht +keiner anderen Grundorganisation des Landesverbandes zugeordnet haben, und +sonstige Mitglieder des Landesverbandes, die ihr Stimmrecht gemäß dessen +Satzung in der Bezirksgruppe wahrnehmen. +## § 3 Organe und Gremien +Organe und Gremien der Bezirksgruppe sind: +1. Die Mitgliedervollversammlung (MVV) +2. Die Mitgliederversammlung (MV) +3. Der Vorstand +4. Die Diätenkommission +5. Die Kassenprüfer*innen +6. Die Arbeitsgruppen +## §4 Mitgliedervollversammlung (MVV) +1. Höchstes Gremium der Bezirksgruppe ist die Mitgliedervollversammlung. +2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich. Solange nicht anders beschlossen, +sind MVV öffentlich. +3. Die MVV: +* wählt den Vorstand der Bezirksgruppe; +* wählt die Kassenprüfer*innen der Bezirksgruppe; +* wählt die Diätenkommission der Bezirksgruppe; +* wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner Landesausschuss, die +Landesdelegiertenkonferenz, sowie die Frauenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE +GRÜNEN Berlin, sowie zu den Bundesdelegiertenkonferenzen von BÜNDNIS 90/DIE +GRÜNEN; +* stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen +Vertreter\*innen (Kandidat\*innen der Direktwahlkreise für Bundestag und +Abgeordnetenhaus sowie für die Bezirksverordnetenversammmlung, +Bürgermeister\*in, Stadträt\*innen und Bürgerdepurtierte) auf; +* beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe; +* entscheidet über die finanzielle Entlastung des*der finanzverantwortlichen +Person; +* beschließt inhaltliche Anträge sowie Satzungsänderungen; +* beschließt das Verlangen nach Einberufung einer Landesmitgliederversammlung +oder Urabstimmung innerhalb des Rahmens der Satzung des Landes- oder +Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. +1. Personenwahlen finden geheim statt. +2. Alle Personen die von der MVV gewählt wurden, können mit Zweidrittelmehrheit +der abgegebenen Stimmen abgewählt bzw. zum Rücktritt aufgefordert werden. +3. Zu einer MVV muss schriftlich mindestens zehn Tage zuvor eingeladen werden. +Dies geschieht in der Regel durch den Vorstand. Auf Wunsch von elf Mitgliedern +muss der Vorstand eine MVV einberufen. Der Einladung muss eine vorläufige +Tagesordnung und (soweit vorhanden) Tagungsmaterial beigefügt werden. Für +die MVV schlägt der Vorstand eine Sitzungsleitung vor. +4. Tagesordnung und Sitzungsleitung müssen durch die MVV bestätigt werden. +5. Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 11 stimmberechtigte Mitglieder +der Bezirksgruppe anwesend sind und die Einladung frist- und formgerecht +erfolgte. +6. Satzungsänderungsanträge sind schriftlich 14 Tage vorher einzubringen. +Änderungsanträge daran sind bis zu 7 Tage vorher möglich. +7. Inhaltliche Anträge an die MVV sind schriftlich 7 Tage vorher einzubringen. +Änderungsanträge können bis 2 Tage vorher in Antragsgrün eingereicht werden. +Anträge sind angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten +Mitglieder dem zustimmt. +8. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die +Protokolle sind den Bezirksgruppenmitgliedern zugänglich zu machen. +## §5 Mitgliederversammlung (MV) +1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Monat öffentlich statt. +Die MV: +• diskutiert und berät über Tagespolitsche Themen des Bezirks und darüber hinaus +• beschließt inhaltliche Anträge +Zu einer MV muss schriftlich mindestens sieben Tage zuvor eingeladen werden. Dies +geschieht in der Regel durch den Vorstand. +2. Die Antragsfristen gelten wie bei einer MVV. Wird auf einer MV ein Antrag +abgestimmt muss darauf in der Einladung aufmerksam gemacht werden sowie +ein Protokoll angefertigt werden, dass den Mitgliedern zugänglich gemacht wird. +## § 6 Vorstand +1. Die Mitglieder des Vorstand vertreten BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow- +Köpenick politisch und juristisch nach außen und innen. +2. Sie führen die Geschäfte der Bezirksgruppe, laden zu den +Mitglieder(voll)versammlungen ein und bereiten diese inhaltlich vor. Durch +entsprechende Arbeitsaufteilung innerhalb des Vorstands ist zu allen Bereichen +der Partei enger Kontakt und Informationsfluss sowie Einführung und Betreuung +neu eingetretener Mitglieder zu gewährleisten. +3. Er besteht aus bis zu sieben Mitgliedern des Landesverband. Die +Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihren Reihen eine\*n Diversity-Beauftragte\*n, +ein Geschlechtergerechtigkeits-Team sowie eine finanzverantwortliche Person +und eine Stellvertrettung. Der oder die Finanzverantwortliche vertritt die +Bezirksgruppe im Landesfinanzrat. +4. Sollte nur die Wahl von weniger Vorstandsmitgliedern zustande kommen oder +fallen gewählte Mitglieder aus, ist der Vorstand mit mindestens fünf Mitgliedern +dennoch arbeits- und beschlussfähig. Im Falle der langfristigen Verhinderung, +der Abwahl oder des Ausscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder sind +zur nächsten MVV Nach- oder Neuwahlen durchzuführen. +5. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit wird +jedoch auf 6 Jahre beschränkt. Der Vorstand hat zum Ende seiner Amtszeit der +Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. +6. Er beschließt über Finanzanträge im Rahmen des Finanzplans. +7. Er tagt in der Regel mindestens vierzehntäglich. +8. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Alle Anwesenden haben +vorbehaltlich einer ausnahmsweise anders lautenden Entscheidung des +Vorstands Rede- und Antragsrecht. +9. Er kann sich in nicht-öffentlichen gemeinsamen Sitzungen mit der Fraktion und +weiteren Mandatsträger*innen beraten. +10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder +anwesend ist oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren +einer Vorlage zustimmt. Für die weitere Festlegung der Zusammenarbeit gibt +sich der Vorstand eine Geschäftsordnung. +11. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den Bezirksgruppenmitgliedern in +geeigneter Weise bekanntzugeben. +12. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den +Bezirksgruppenmitgliedern auf Anfrage zugänglich zu machen. +## §7 Diätenkommission +https://wolke.netzbegruenung.de/apps/files/?dir=/103009_Berlin- +Treptow_Köpenick/Mitgliederinformationen/Satzungen&openfile=40413267 (Harald) +## §8 Arbeitsgruppen +1. Arbeitsgruppen werden zu thematischen oder nach örtlichen Schwerpunkten +eingerichtet. Sie sollen die politische Arbeit der Bezirksgruppe unterstützen und +gegebenenfalls Entscheidungen der Mitgliederversammlung vorbereiten. +2. Die Gründung neuer Arbeitsgruppen ist möglich, wenn mindestens drei +Mitglieder ihre Mitarbeit bekunden. Sie muss dem Vorstand mitgeteilt und bei +Widerspruch von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die +Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen +die Auflösung von Arbeitsgruppen beschließen. +3. Anträge auf finanzielle Unterstützung der Arbeitsgruppen werden vom Vorstand +entschieden, sofern der Finanzplan nichts anderes bestimmt. +4. Die Arbeitsgruppen tagen öffentlich. +## Alternative 1: § 9 Frauenquote und FLINTA +Förderung +1. Zu wählende Gremien und Wahllisten sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu +besetzen. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend zu besetzen, wobei die +ungeraden Plätze den Frauen vorbehalten sind (Mindestparität). Frauen können +auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten und nur mit +Frauen besetzte Gremien sind möglich. Sollte nach gezielter Frauenwerbung +auch im zweiten Wahlgang gemäß § 21(3) Landessatzung keine Frau für einen +Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die +Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung +haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 5. +2. Die Delegationen zu Landes- oder Bundesversammlungen sind wie ein Gremium +quotiert zu besetzen. Dies gilt auch für die Liste der Stellvertreter*innen. +3. Bei der Wahl der Empfehlungen für die Fraktionsvorschläge für die +Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter*innen ist durch ein geeignetes +Wahlverfahren eine insgesamt quotierte Besetzung sicherzustellen. Bei +Nachwahlen dürfen Männer nur dann kandidieren, wenn bereits mindestens die +Hälfte der Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter*innen Frauen sind. Kommt +keine Besetzung zustande, schließt sich das Verfahren gemäß Abs. 1 Satz 5 an. +4. Die Redeleitung von Mitglieder(voll)versammlungen und Versammlungen sowie +Redebeiträge sind mindestens zur Hälfte mit Frauen, Lesben, inter, nicht-binären, +trans oder agender Personen (FLINTA) zu quotieren. Dies schließt die +Einbringung und Gegenrede an Anträge aus. Kann eine Quotierung nicht +eingehalten werden, kann auf Antrag einer stimmberechtigten FLINTA eine +Abstimmung (FLINTAvotum) über den Abbruch der Debatte statt finden. +5. Die Mehrheit der FLINTA einer Versammlung hat ein Vetorecht mit +aufschiebender Wirkung. Eine von den FLINTA abgelehnte Vorlage kann erst auf +der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann je +Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. +6. Durch das Geschlechtergerechtigkeits-Team im Vorstand können +Vernetzungstreffen und Förderungsangeboten exklusiv für FLINTA einberufen +werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf Wunsch +mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls exklusive +FLINTA-Veranstaltungen einberufen. +## Alternative 2: § 9 FLINTA Förderung +1. Zu wählende Gremien und Wahllisten sind mindestens zur 60% mit Frauen, +Lesben, inter, nicht-binären, trans oder agender Personen (FLINTA) zu besetzen. +Wahllisten sind grundsätzlich alternierend zu besetzen, wobei die ungeraden +Plätze den FLINTA vorbehalten sind (Mindestparität). FLINTA können auch auf +den geraden Plätzen kandidieren. Reine FLINTAlisten und nur mit FLINTA +besetzte Gremien sind möglich. Sollte nach gezielter FLINTAwerbung auch im +zweiten Wahlgang gemäß § 21(3) Landessatzung keine Frau für einen Frauen +zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die +Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die FLINTA der +Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 5. +2. Die Delegationen zu Landes- oder Bundesversammlungen sind wie ein Gremium +quotiert zu besetzen. Dies gilt auch für die Liste der Stellvertreter*innen. +3. Bei der Wahl der Empfehlungen für die Fraktionsvorschläge für die +Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter*innen ist durch ein geeignetes +Wahlverfahren eine insgesamt quotierte Besetzung sicherzustellen. Bei +Nachwahlen dürfen cis Männer nur dann kandidieren, wenn bereits mindestens +die Hälfte der Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter*innen FLINTA sind. +Kommt keine Besetzung zustande, schließt sich das Verfahren gemäß Abs. 1 Satz +5 an. +4. Die Redeleitung von Mitglieder(voll)versammlungen und Versammlungen sowie +Redebeiträge sind mindestens zur Hälfte mit FLINTA zu quotieren. Dies schließt +die Einbringung und Gegenrede an Anträge aus. Kann eine Quotierung nicht +eingehalten werden, kann auf Antrag einer stimmberechtigten FLINTA eine +Abstimmung (FLINTAvotum) über den Abbruch der Debatte statt finden. +5. Die Mehrheit der FLINTA einer Versammlung hat ein Vetorecht mit +aufschiebender Wirkung. Eine von den FLINTA abgelehnte Vorlage kann erst auf +der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann je +Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. +6. Durch das Geschlechtergerechtigkeits-Team im Vorstand können +Vernetzungstreffen und Förderungsangeboten exklusiv für FLINTA einberufen +werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf Wunsch +mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls exklusive +FLINTA-Veranstaltungen einberufen. +## § 10 Geschäftsordung für Wahlen und +Abstimmungen +1. Die Versammlung bestimmt die Versammlungsleitung und die Protokollführung. +Die Versammlungsleitung ist für die Durchführung der Wahlen zuständig und +schlägt zur Unterstützung eine Zählkommission vor, welche von der +Versammlung bestätigt werden muss. +2. Die Änderung der Tagesordnung sowie des Verfahrens geschieht durch einen mit +einfacher Mehrheit angenommenen Geschäftsordnungsantrag (GO-Antrag), der +mit zwei Fingern aufgezeigt und der Redeleitung mitgeteilt werden muss. Erfolgt +nach der Einbringung des Antrags keine Gegenrede, gilt der GO-Antrag ohne +Abstimmung angenommen. +3. Eine Kandidatur ist bis zur ersten Vorstellung bei der Versammlungsleitung +anzumelden. +4. Ämter werden quotiert gewählt. +5. Die Bewerber*innen haben zwei Minuten Zeit sich vorzustellen; die Vorstellung +erfolgt in alphabetischer Reihenfolge (Nachnamen). Für Vorstandsmitglieder sind +3 Minuten Vorstellungszeit vorgesehen, für Bewerber*innen für die +Bezirksverordneten-Liste 5 und für Bundestags-, Abgeordnetenhaus- und +Stadtratskandidat*innen 7 Minuten. +6. Aus der Versammlung können je Bewerber*in zwei Fragen gestellt werden. Die +Fragen werden während der jeweiligen Vorstellungsrede schriftlich und +namentlich in dafür vorgesehenen Boxen eingeworfen. Werden mehr als zwei +Fragen angezeigt, lost die Sitzungsleitung zwei Fragen aus. +7. Die Bewerber*innen haben nach ihrer Vorstellung eine Minuten Zeit zur +Beantwortung der Fragen. +8. Falls Blockwahl möglich ist, ist ein solches Verfahren zulässig. Jede*r hat so viele +Stimmen, wie es Plätze gibt. +9. Personenwahlen erfolgen geheim. +10. Wahlgänge: +* Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen +erhält. +* Verfehlen mehrere oder alle der Bewerber*innen im ersten Wahlgang die +absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind im zweiten +Wahlgang nur noch die Bewerber*innen zugelassen, die im ersten Wahlgang +mindestens 10 Prozent der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten haben. +* Verfehlen im zweiten Wahlgang mehrere oder alle der Bewerber*innen die +absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind für den dritten +Wahlgang nur noch eine Anzahl von Bewerber*innen entsprechend der Anzahl +der noch zu besetzenden Plätze mit den meisten Ja-Stimmen zugelassen. +* Erreichen die Bewerber*in im dritten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit der +gültigen abgegebenen Stimmen, so wird die Wahl neu eröffnet. +## §11 Schlussbestimmungen +1. Soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, gelten die +Bestimmungen der Satzungen des Landesverbands Berlin und des +Bundesverbands von Bündnis 90/Die Grünen sinngemäß. +2. Diese Satzung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen von +einer Mitgliederversammlung geändert oder aufgehoben werden. Entsprechende +Anträge müssen mindestens zwanzig Tage vor der betreffenden +Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht und von diesem fristgerecht +mit der Einladung verschickt werden. +3. Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom ????.2024 am +selben Tag in Kraft und ersetzt die Satzung vom ????. Die Satzung wurde zuletzt +geändert am ????.2024.