diff --git a/README.md b/README.md index a078c55..f1765f6 100644 --- a/README.md +++ b/README.md @@ -23,7 +23,7 @@ Organe und Gremien der Bezirksgruppe sind: 5. Die Kassenprüfer*innen 6. Die Arbeitsgruppen ## §4 Mitgliedervollversammlung (MVV) -1. Höchstes Gremium der Bezirksgruppe ist die Mitgliedervollversammlung. +1. Das höchste beschlussfassende Gremium der Bezirksgruppe ist die Mitgliedervollversammlung. 2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich. Solange nicht anders beschlossen, sind MVV öffentlich. 3. Die MVV: @@ -88,28 +88,29 @@ Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihren Reihen eine\*n Diversity-Beauftragte\*n, ein Geschlechtergerechtigkeits-Team sowie eine finanzverantwortliche Person und eine Stellvertrettung. Der oder die Finanzverantwortliche vertritt die Bezirksgruppe im Landesfinanzrat. -4. Sollte nur die Wahl von weniger Vorstandsmitgliedern zustande kommen oder +4. Alle Mitglied des Vorstands sind gleichberechtigt. +5. Sollte nur die Wahl von weniger Vorstandsmitgliedern zustande kommen oder fallen gewählte Mitglieder aus, ist der Vorstand mit mindestens fünf Mitgliedern dennoch arbeits- und beschlussfähig. Im Falle der langfristigen Verhinderung, der Abwahl oder des Ausscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder sind zur nächsten MVV Nach- oder Neuwahlen durchzuführen. -5. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit wird +6. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit wird jedoch auf 6 Jahre beschränkt. Der Vorstand hat zum Ende seiner Amtszeit der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. -6. Er beschließt über Finanzanträge im Rahmen des Finanzplans. -7. Er tagt in der Regel mindestens vierzehntäglich. -8. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Alle Anwesenden haben +7. Er beschließt über Finanzanträge im Rahmen des Finanzplans. +8. Er tagt in der Regel mindestens vierzehntäglich. +9. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Alle Anwesenden haben vorbehaltlich einer ausnahmsweise anders lautenden Entscheidung des Vorstands Rede- und Antragsrecht. -9. Er kann sich in nicht-öffentlichen gemeinsamen Sitzungen mit der Fraktion und +10. Er kann sich in nicht-öffentlichen gemeinsamen Sitzungen mit der Fraktion und weiteren Mandatsträger*innen beraten. -10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder +11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren einer Vorlage zustimmt. Für die weitere Festlegung der Zusammenarbeit gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung. -11. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den Bezirksgruppenmitgliedern in +12. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den Bezirksgruppenmitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben. -12. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den +13. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den Bezirksgruppenmitgliedern auf Anfrage zugänglich zu machen. ## §7 Diätenkommission https://wolke.netzbegruenung.de/apps/files/?dir=/103009_Berlin- @@ -194,17 +195,30 @@ Vernetzungstreffen und Förderungsangeboten exklusiv für FLINTA einberufen werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf Wunsch mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls exklusive FLINTA-Veranstaltungen einberufen. -## § 10 Geschäftsordung für Wahlen und -Abstimmungen + + +## § 10 Diversitätsverständnis + +1. Alle Funktions-, Amts- und Mandatsträger*innen des Kreisverbands nehmen +spätestens sechs Monate nach ihrer erstmaligen Wahl an einer +Weiterbildung/einem Training zur Sensibilisierung für Antirassismus, +Antidiskriminierung oder Diversität teil, wie sie regelmäßig vom Kreisverband, +dem Landesverband sowie von der Heinrich-Böll-Stiftung angeboten werden. +2. Ansprechpersonen von Arbeitsgemeinschaften nehmen spätestens im Laufe +eines Jahres nach ihrer erstmaligen Benennung an einem entsprechenden +Training nach Satz 3 teil. +3. Die Kosten für die Trainings übernimmt der Kreisverband nach +vorherigem Finanzantrag. + +## § 11 Geschäftsordung für Wahlen und Abstimmungen 1. Die Versammlung bestimmt die Versammlungsleitung und die Protokollführung. Die Versammlungsleitung ist für die Durchführung der Wahlen zuständig und schlägt zur Unterstützung eine Zählkommission vor, welche von der Versammlung bestätigt werden muss. 2. Die Änderung der Tagesordnung sowie des Verfahrens geschieht durch einen mit -einfacher Mehrheit angenommenen Geschäftsordnungsantrag (GO-Antrag), der -mit zwei Fingern aufgezeigt und der Redeleitung mitgeteilt werden muss. Erfolgt -nach der Einbringung des Antrags keine Gegenrede, gilt der GO-Antrag ohne -Abstimmung angenommen. +einfacher Mehrheit angenommenen Geschäftsordnungsantrag (GO-Antrag), +der Redeleitung mitgeteilt werden muss. Erfolgt nach der Einbringung des +Antrags keine Gegenrede, gilt der GO-Antrag ohne Abstimmung angenommen. 3. Eine Kandidatur ist bis zur ersten Vorstellung bei der Versammlungsleitung anzumelden. 4. Ämter werden quotiert gewählt. @@ -235,7 +249,27 @@ Wahlgang nur noch eine Anzahl von Bewerber*innen entsprechend der Anzahl der noch zu besetzenden Plätze mit den meisten Ja-Stimmen zugelassen. * Erreichen die Bewerber*in im dritten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so wird die Wahl neu eröffnet. -## §11 Schlussbestimmungen + +## §12 Trennung von Amt und Mandat + +1. Es gilt der Grundsatz der Trennung von Amt und Mandat. +2. Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung oder ihre +Staatssekretär*innen entsenden wir daher nicht als Delegierte in die +Bundesdelegiertenkonferenz. +3. Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats oder seiner +Staatssekreträr*innen können keine Delegierten für die +Landesdelegiertenkonferenz, den Landesausschusses und die Frauen*Konferenz +bzw. FLINTA*-Konferenz werden. +4. Mitglieder der Bundesregierung, des Senats, des Bezirksamts, eines Parlaments +oder der Bezirksverordnetenversammlung sowie Staatssekretär*innen können +nicht auf einen Posten als Vorstandsmitglied kandidieren. + +## §13 Imperatives Mandat +Der Kreisverband arbeitet direktdemokratisch. Daher sehen sich unsere Amts- und +Mandatsträger*innen, inklusive unserer Delegierten, an Beschlüsse der +Bezirksgruppe gebunden (imperatives Mandat) + +## §12 Schlussbestimmungen 1. Soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen der Satzungen des Landesverbands Berlin und des Bundesverbands von Bündnis 90/Die Grünen sinngemäß.