From c66d06251b7cf377eb7026b73fb824e8a93a3027 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Willi Junga Date: Sun, 17 Mar 2024 18:28:47 +0100 Subject: [PATCH] =?UTF-8?q?Gesch=C3=A4ftsordnung=20der=20Di=C3=A4tenkommis?= =?UTF-8?q?sion=20vom=2001.11.2021?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit --- Diätenkommission Geschäftsordnung.md | 12 ++++++++---- 1 file changed, 8 insertions(+), 4 deletions(-) diff --git a/Diätenkommission Geschäftsordnung.md b/Diätenkommission Geschäftsordnung.md index 50b6c0f..8ea4142 100644 --- a/Diätenkommission Geschäftsordnung.md +++ b/Diätenkommission Geschäftsordnung.md @@ -52,16 +52,17 @@ Mandatsträger*innen des Bezirks: einen ermäßigten Beitrag von 20 % der Grundentschädigung; * b. Mandatsträger*innen mit Kind-/ern (bis Abschluss der Ausbildung des Kindes), zahlen einen ermäßigten Beitrag von 35 % der Grundentschädigung; -* c. Wird bei einem Bezug von Sozialleistungen durch den/die Mandatsträger*in die +* c. Wird bei einem Bezug von Sozialleistungen durch den/die Mandatsträger\*in die Grundentschädigung angerechnet, erfolgt ein Ausgleich von 100 % der -angerechneten Summe, so dass dem/der Mandatsträger*in keine Nachteile +angerechneten Summe, so dass dem/der Mandatsträger\*in keine Nachteile entstehen. Von dem verbleibenden Freibetrag zahlt der/die Bezirksverordnete 35 % der Grundentschädigung. + In beiden Fällen gilt, dass die Ermäßigung nach Beantragung rückwirkend zum Eintreten des Ereignisses bis zu seinem Ende gilt, und durch die Diätenkommission bestätigt wird. 2. Über sonstige Umstände die eine Ausnahmeregelung für Amts- oder -Mandatsträger*innen begründen können [^1] , entscheidet die Diätenkommission auf +Mandatsträger*innen begründen können (i) , entscheidet die Diätenkommission auf Antrag. Die Diätenkommission muss bei diesen Einzelfallregelungen die Erfordernisse des Haushalts des KV berücksichtigen. 3. Alle Vereinbarungen über Ausnahmeregelungen bedürfen der Schriftform und sind @@ -91,5 +92,8 @@ Diese Beitrags- und Kassenordnung tritt zum 01.11.2021 in Kraft und ersetzt die Geschäftsordnung der Diätenkommission und Regelung über die Abführung der Sonderbeiträge vom Mandatsträger*innen auf Bezirksebene. Sie soll spätestens vor der nächsten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung überprüft werden. -[^1] übermäßig und unzumutbar empfundener finanzieller Verlust z.B. durch Teilzeitreglungen im Beruf für das + +----- + +(i) übermäßig und unzumutbar empfundener finanzieller Verlust z.B. durch Teilzeitreglungen im Beruf für das BVV-Mandat, Krankheit, Privatinsolvenz, extrem geringes Einkommen, Alleinerziehende.