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# GESCHÄFTSORDNUNG DER DIÄTENKOMMISSION UND BEITRAGSORDNUNG DER SONDERBEITRÄGE VON AMTS- UND MANDATSTRÄGER*INNEN AUF BEZIRKSEBENE TREPTOW-KÖPENICK
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# GESCHÄFTSORDNUNG DER DIÄTENKOMMISSION UND BEITRAGSORDNUNG DER SONDERBEITRÄGE VON AMTS- UND MANDATSTRÄGER\*INNEN AUF BEZIRKSEBENE TREPTOW-KÖPENICK
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Grundlage der Geschäftsordnung und der Regelung ist die Beitrags- und Kassenordnung von
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Bündnis 90/Die Grünen Berlin (28.10.2020) und die Satzung des Kreisverbandes (KV)
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@ -11,7 +11,7 @@ Treptow-Köpenick (24.09.2019).
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Kassenordnung Bündnis 90 / Die Grünen Berlin und Satzung des KV Treptow-Köpenick
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§ 8 Abs. 6, im weiteren „Diätenkommission“ genannt, ein.
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2. Die Diätenkommission besteht aus drei Personen, die mehrheitlich nicht dem Vorstand
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angehören und keine Amts- und Mandatsträger*innen sind.
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angehören und keine Amts- und Mandatsträger\*innen sind.
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3. Die Mitglieder der Diätenkommission werden vor Neuwahlen zu
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Bezirksverordnetenversammlungen von der Mitgliedervollversammlung (MVV) für die
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Dauer der Legislaturperiode gewählt.
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@ -20,40 +20,40 @@ Dauer der Legislaturperiode gewählt.
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### §2 Aufgaben der Diätenkommission
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Aufgaben der Diätenkommission sind:
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1. Bestimmung der genauen Summen der abzuführenden Sonderbeiträge der Amts- und
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Mandatsträger*innen;
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Mandatsträger\*innen;
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2. Beratung und Entscheidung über individuelle Ausnahmeregelungen bei den
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Sonderbeiträgen von Amts- und Mandatsträger*innen;
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Sonderbeiträgen von Amts- und Mandatsträger\*innen;
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3. Überwachung der Einhaltung der Abführung der vereinbarten Sonderbeiträge der
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Amts- und Mandatsträger*innen in Zusammenarbeit mit der finanzverantwortlichen
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Amts- und Mandatsträger\*innen in Zusammenarbeit mit der finanzverantwortlichen
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Person des KV;
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4. Koordinierung von Problemlösungen bei Zahlungsabweichung nach §6;
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5. Die Diätenkommission präsentiert jährlich auf der MVV, auf der die Haushaltsrechnung
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des letzten Jahres bestätigt wird, ihren Bericht. Teil dieses Berichts ist eine Liste der
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Amts- und Mandatsträger*innen, in der die prozentuale Abführung der Sonderbeiträge
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Amts- und Mandatsträger\*innen, in der die prozentuale Abführung der Sonderbeiträge
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dargestellt wird.
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## II. Beitragsordnung der Sonderbeiträge von Amts- und Mandatsträger*innen
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## II. Beitragsordnung der Sonderbeiträge von Amts- und Mandatsträger\*innen
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### §3 Höhe der Sonderbeiträge
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1. Mandatsträger*innen (Bezirksverordnete) führen neben ihren satzungsgemäßen
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1. Mandatsträger\*innen (Bezirksverordnete) führen neben ihren satzungsgemäßen
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Mitgliedszahlungen Sonderbeiträge als Spende in Höhe von 50% der
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Grundentschädigung ab. Von der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für
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Fraktionsvorsitzende und (stellv.) Bezirksverordnetenvorsteher werden 50 % als
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Sonderbeitrag abgeführt.
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2. Die Sonderbeiträge der Amtsträger*innen (Politische Wahlbeamt*innen, also
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Stadträt*innen und Bürgermeister*innen) richten sich nach der Beitrags- und
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2. Die Sonderbeiträge der Amtsträger\*innen (Politische Wahlbeamt\*innen, also
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Stadträt\*innen und Bürgermeister\*innen) richten sich nach der Beitrags- und
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Kassenordnung Bündnis 90/Die Grünen Berlin.
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### §4 Ausnahmeregelungen bei den Sonderbeiträgen52
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1. Folgende Umstände führen zu einer Reduzierung des Sonderbeitrags von
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Mandatsträger*innen des Bezirks:
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a. Mandatsträger*innen, die Student*in, Schüler*in oder in Ausbildung sind, zahlen
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Mandatsträger\*innen des Bezirks:
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a. Mandatsträger\*innen, die Student\*in, Schüler\*in oder in Ausbildung sind, zahlen
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einen ermäßigten Beitrag von 20 % der Grundentschädigung;
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b. Mandatsträger*innen mit Kind-/ern (bis Abschluss der Ausbildung des Kindes),
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b. Mandatsträger\*innen mit Kind-/ern (bis Abschluss der Ausbildung des Kindes),
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zahlen einen ermäßigten Beitrag von 35 % der Grundentschädigung;
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c. Wird bei einem Bezug von Sozialleistungen durch den/die Mandatsträger*in die
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c. Wird bei einem Bezug von Sozialleistungen durch den/die Mandatsträger\*in die
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Grundentschädigung angerechnet, erfolgt ein Ausgleich von 100 % der
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angerechneten Summe, so dass dem/der Mandatsträger*in keine Nachteile
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angerechneten Summe, so dass dem/der Mandatsträger\*in keine Nachteile
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entstehen. Von dem verbleibenden Freibetrag zahlt der/die Bezirksverordnete
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35 % der Grundentschädigung.
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@ -61,7 +61,7 @@ In beiden Fällen gilt, dass die Ermäßigung nach Beantragung rückwirkend zum
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Eintreten des Ereignisses bis zu seinem Ende gilt, und durch die Diätenkommission
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bestätigt wird.
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2. Über sonstige Umstände die eine Ausnahmeregelung für Amts- oder
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Mandatsträger*innen begründen können[^i], entscheidet die Diätenkommission auf
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Mandatsträger\*innen begründen können^i^, entscheidet die Diätenkommission auf
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Antrag. Die Diätenkommission muss bei diesen Einzelfallregelungen die Erfordernisse
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des Haushalts des KV berücksichtigen.
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3. Alle Vereinbarungen über Ausnahmeregelungen bedürfen der Schriftform und sind
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@ -78,7 +78,7 @@ entrichten.
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1. Die finanzverantwortliche Person des KV informiert die Diätenkommission bei
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Zahlungsverzug von zwei Monaten;
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2. Die Diätenkommission sucht dann umgehend das Gespräch mit der/dem Amts- oder
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Mandatsträger*in um eine verbindliche Vereinbarung über den Ausgleich des
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Mandatsträger\*in um eine verbindliche Vereinbarung über den Ausgleich des
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Zahlungsrückstandes, und ggf. neue Ausnahmeregelungen nach §4 zu erzielen;
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3. Wird eine Zahlungsvereinbarung dennoch nicht eingehalten oder kommt ein Gespräch
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nicht zu einer verbindlichen Lösung, berät die Diätenkommission mit dem Vorstand
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@ -89,10 +89,10 @@ nicht zu einer verbindlichen Lösung, berät die Diätenkommission mit dem Vorst
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### §7 Geltungsdauer
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Diese Beitrags- und Kassenordnung tritt zum 01.11.2021 in Kraft und ersetzt die bisherige
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Geschäftsordnung der Diätenkommission und Regelung über die Abführung der
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Sonderbeiträge vom Mandatsträger*innen auf Bezirksebene. Sie soll spätestens vor der
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Sonderbeiträge vom Mandatsträger\*innen auf Bezirksebene. Sie soll spätestens vor der
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nächsten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung überprüft werden.
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[^i] übermäßig und unzumutbar empfundener finanzieller Verlust z.B. durch Teilzeitreglungen im Beruf für das
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^i^ übermäßig und unzumutbar empfundener finanzieller Verlust z.B. durch Teilzeitreglungen im Beruf für das
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BVV-Mandat, Krankheit, Privatinsolvenz, extrem geringes Einkommen, Alleinerziehende.
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