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    willi.junga released this 2024-03-17 17:53:10 +01:00 | 4 commits to main since this release

    Satzung der Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick

    Präambel

    Als BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick arbeiten wir auf eine sozial-
    ökologische, feministische, inklusive und basisdemokratische Gesellschaft hin.
    Wir kämpfen für die Überwindung von Faschismus, Rassismus und Antisemitismus.
    Wir wollen, dass sich alle Menschen gleichberechtigt und selbstbestimmt
    entfalten und an der Gesellschaft teilhaben können. Wir setzen uns für wirksamen
    Umwelt- und Klimaschutz in unserem Bezirk ein. Diese Grundsätze vertreten wir in
    unseren Positionen nach außen sowie durch unsere Strukturen und im Umgang
    miteinander nach innen. Dazu gehört die Unterstützung von marginalisierten
    Gruppen. Außerdem gestalten wir unsere politische Arbeit so, dass möglichst
    viele Menschen mit unterschiedlicher gesellschaftlicher Positionierung daran
    teilnehmen und mitbestimmen können. Veranstaltungen des Kreisverband sollen
    möglichst barrierefrei und familien- und kinderfreundlich sein.

    § 1 Die Bezirksgruppe

    1. Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit Sitz im Berliner Bezirk
      Treptow-Köpenick bilden eine Bezirksgruppe gemäß der Landessatzung. Sie
      ist darüber hinaus auch Kreisverband Treptow-Köpenick entsprechend der
      Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

    2. Aufgabe der Bezirksgruppe ist die politische Willensbildung und
      Mitgestaltung im Rahmen Bündnisgrüner Programme und Satzungen auf Bundes-
      und Landesebene sowie auf Bezirksebene die aktive Beteiligung an der
      Kommunalpolitik.

    § 2 Mitglieder und Stimmberechtigung

    1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes von BÜNDNIS
      90/DIE GRÜNEN mit Wohnsitz im Bezirk Treptow-Köpenick, sofern sie ihr
      Stimmrecht keiner anderen Grundorganisation des Landesverbandes zugeordnet
      haben, und sonstige Mitglieder des Landesverbandes, die ihr Stimmrecht
      gemäß dessen Satzung in der Bezirksgruppe wahrnehmen.

    2. Jedes Mitglied mit Hauptwohnsitz in Treptow-Köpenick hat entsprechend den
      gesetzlichen Regelungen bei der Aufstellung der Kandidat*innen für die
      Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung, dem Abgeordnetenhaus und dem
      Bundestag Stimmrecht in der Bezirksgruppe Treptow-Köpenick.

    § 3 Organe und Gremien

    1. Organe und Gremien der Bezirksgruppe sind:
    • a. Die Mitgliedervollversammlung (MVV)
    • b. Die Mitgliederversammlung (MV)
    • c. Der Vorstand
    • d. Die Diätenkommission
    • e. Die Kassenprüfer*innen
    • f. Die Arbeitsgruppen

    §4 Mitgliedervollversammlung (MVV)

    1. Das höchste beschlussfassende Gremium der Bezirksgruppe ist die
      Mitgliedervollversammlung.

    2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich. Solange nicht anders
      beschlossen, sind MVVen öffentlich.

    3. Die MVV:

    • a. wählt den Vorstand der Bezirksgruppe, inklusive zwei
      Sprecher*innen;
    • b. wählt die Kassenprüfer*innen der Bezirksgruppe;
    • c. wählt die Diätenkommission der Bezirksgruppe;
    • d. wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner
      Landesausschuss, die Landesdelegiertenkonferenz, sowie die
      Frauenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin, sowie zu den
      Bundesdelegiertenkonferenzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN;
    • e. stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen
      Vertreter*innen (Kandidat*innen der Direktwahlkreise für Bundestag
      und Abgeordnetenhaus sowie für die Bezirksverordnetenversammmlung,
      Bürgermeister*in, Stadträt*innen) auf;
    • f. beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe;
    • g. beschließt über eine Beitragordnung für Sonderbeiträge der
      bezirklichen Amts- und Mandatsträger*innen;
    • h. entscheidet über die finanzielle Entlastung des Vorstandes
      inklusive der finanzverantwortlichen Person;
    • h. beschließt inhaltliche Anträge sowie Satzungsänderungen der
      Bezirksgruppe.
    • i.beschließt das Verlangen nach Einberufung einer
      Landesmitgliederversammlung oder Urabstimmung innerhalb des Rahmens
      der Satzung des Landes- oder Bundesverbandes von BÜNDNIS 90 / DIE
      GRÜNEN.
    1. Zu einer MVV muss schriftlich mindestens 10 Tage zuvor eingeladen werden.
      Dies geschieht in der Regel durch den Vorstand. Auf Wunsch von 15
      Mitgliedern muss der Vorstand eine MVV einberufen. Der Einladung muss eine
      vorläufige Tagesordnung, Satzungsanträge und soweit vorhanden
      Tagungsmaterial beigefügt werden. Für die MVV schlägt der Vorstand eine
      Sitzungsleitung vor.

    2. Tagesordnung und Sitzungsleitung müssen durch die MVV bestätigt werden.

    3. Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder
      der Bezirksgruppe anwesend sind und die Einladung frist- und formgerecht
      erfolgte.

    4. Satzungsänderungsanträge werden zweimal gelesen. Sie sind schriftlich
      spätestens 5 Wochen vor einer MVV einzubringen, um die Vorschläge zuvor
      auf einer MV oder einem zusätzlichen Termin zu diskutieren.
      Änderungsanträge daran sind bis zu 7 Tage vorher in Antragsgrün möglich.

    5. Inhaltliche Anträge an die MVV sind schriftlich 7 Tage vorher
      einzubringen. Änderungsanträge können bis 3 Tage vorher in Antragsgrün
      eingereicht werden.

    6. Bei aktuellen Ereignissen, die nach der Antragsfrist eintreten oder
      bekannt wurden, kann ein Dringlichkeitsantrag in Antragsgrün vor
      Veranstaltungsbeginn gestellt werden. Der Dringlichkeitsantrag muss vor
      Eintritt in die Tagesordnung begründet und abgestimmt werden.

    7. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die
      Protokolle sind den Bezirksgruppenmitgliedern zugänglich zu machen.

    §5 Mitgliederversammlung (MV)

    1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Monat öffentlich
      statt.

    2. Die MV:

    • a. diskutiert und berät über Bezirksthemen und anlassbezogen
      über Landes- und Bundespolitik sowie allgemein politischen
      Fragen, außerdem organisatorische und strukturelle Themen der
      Bezirksgruppe
    • b. beschließt inhaltliche Anträge
    1. Der Vorstand lädt zu jeder Bezirksgruppe mindestens zehn
      Tage vorher, mit einer vorläufigen Tagesordnung, ein. Bei besonderer
      Dringlichkeit kann die Frist auf mindestens zwei
      Tage verkürzt werden. Die besondere Dringlichkeit muss vor Beginn der
      Sitzung begründet und mit Zweidrittelmehrheit bestätigt werden.

    2. Über die Tagesordnung inklusive der Behandlung von schriftlich
      vorliegenden Anträgen entscheidet die MV. Wird auf einer MV ein
      Antrag abgestimmt, muss ein Protokoll angefertigt werden, das den
      Mitgliedern zugänglich gemacht wird.

    3. MVen können in Präsenz, online und hybrid stattfinden.

    § 6 Vorstand

    1. Die Mitglieder des Vorstands vertreten BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-
      Köpenick politisch nach innen und außen, die Sprecher*innen verteten die
      Bezirksgruppe auch juristisch nach außen.

    2. Sie führen die Geschäfte der Bezirksgruppe, laden zu
      Mitglieder(voll)versammlungen ein und bereiten diese inhaltlich vor. Durch
      entsprechende Arbeitsaufteilung innerhalb des Vorstands ist zu allen
      Bereichen der Partei enger Kontakt und Informationsfluss sowie Einführung
      und Betreuung neu eingetretener Mitglieder zu gewährleisten.

    3. Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder
      bestimmen aus ihren Reihen eine*n Diversity-Beauftragte*n, ein
      Geschlechtergerechtigkeits-Team sowie eine finanzverantwortliche Person
      und eine Stellvertretung. Der oder die Finanzverantwortliche und die
      Stellvertretung vertreten die Bezirksgruppe im Landesfinanzrat.

    4. Alle Mitglieder des Vorstands sind untereinander gleichberechtigt.

    5. Sollte nur die Wahl von weniger Vorstandsmitgliedern zustande kommen oder
      fallen gewählte Mitglieder aus, ist der Vorstand mit mindestens fünf
      Mitgliedern dennoch arbeits- und beschlussfähig. Im Falle der
      langfristigen Verhinderung, der Abwahl oder des Ausscheidens eines oder
      mehrerer Vorstandsmitglieder sind zur nächsten MVV Nach- oder Neuwahlen
      durchzuführen.

    6. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die ununterbrochene
      Amtszeit wird jedoch auf 6 Jahre beschränkt. Ausnahmen bedürfen einer 2/3
      Mehrheit der Mitgliedervollversammlung (MVV).

    7. Der Vorstand hat jährlich sowie zum Ende seiner Amtszeit der
      Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

    8. Er beschließt über Finanzanträge im Rahmen des Finanzplans.

    9. Er tagt in der Regel vierzehntäglich.

    10. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Alle Anwesenden
      haben vorbehaltlich einer ausnahmsweise anders lautenden Entscheidung des
      Vorstands Rede- und Antragsrecht.

    11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
      anwesend ist oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren
      einer Vorlage zustimmt. Für die weitere Festlegung der Zusammenarbeit kann
      sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

    12. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den Bezirksgruppenmitgliedern in
      geeigneter Weise bekanntzugeben.

    13. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den
      Bezirksgruppenmitgliedern auf Anfrage zugänglich zu machen.

    14. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben eine organisatorische
      Geschäftsführung sowie weitere Mitarbeiter*innen einstellen.

    §7 Diätenkommission

    1. Die Diätenkommission besteht aus drei Personen.

    2. Sie wird für eine Legislaturperiode der Bezirksverordnetenversammlung
      gewählt.

    3. Die Diätenkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, welche der Satzung
      angehängt wird.

    §8 Arbeitsgruppen

    1. Arbeitsgruppen werden zu thematischen oder nach örtlichen Schwerpunkten
      eingerichtet. Sie sollen die politische Arbeit der Bezirksgruppe
      unterstützen und Entscheidungen der Mitgliederversammlung vorbereiten.

    2. Die Gründung neuer Arbeitsgruppen ist möglich, wenn mindestens 3
      Mitglieder ihre Mitarbeit bekunden. Sie muss vom Vorstand zugelassen
      werden. Bei Widerspruch des Vorstands besteht die Möglichkeit, bei einer
      Mitgliederversammlung die Entscheidung anzufechten. Für die Gründung einer
      Arbeitsgruppe auf diesem Weg ist eine einfache Mehrheit notwendig. Die
      Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
      Stimmen die Auflösung von Arbeitsgruppen beschließen.

    3. Arbeitsgruppen wählen zwei Ansprechpersonen, die in geeigneter Form
      öffentlich bekannt gegeben werden.

    4. Anträge auf finanzielle Unterstützung der Arbeitsgruppen werden vom
      Vorstand entschieden, sofern der Finanzplan nichts anderes bestimmt.

    5. Die Arbeitsgruppen tagen öffentlich.

    6. Arbeitsgruppen haben gegenüber der Bezirksgruppe ein Berichtsrecht.

    § 9 FLINTA Förderung

    1. Zu wählende Gremien, Delegationen und Wahllisten sind mindestens zu 50%
      mit Frauen, Lesben, inter, nicht-binären, trans oder agender Personen
      (FLINTA) zu besetzen. Ungerade Plätze sind demnach FLINTA vorbehalten
      (Mindestparität).

    2. Die Redeleitung sowie Redebeiträge bei Mitglieder(voll)versammlungen sind
      mindestens zur Hälfte mit FLINTA zu quotieren.

    3. Kann eine Quotierung nicht eingehalten werden, kann auf Antrag einer
      stimmberechtigten FLINTA eine Abstimmung (FLINTAvotum) über den weiteren
      Umgang eines Verfahrens oder den Abbruch der Debatte stattfinden.

    4. Die Mehrheit der FLINTA einer Versammlung hat ein Vetorecht mit
      aufschiebender Wirkung. Eine von den FLINTA abgelehnte Vorlage kann erst
      auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann
      je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.

    5. Durch das Geschlechtergerechtigkeits-Team im Vorstand können
      Vernetzungstreffen und Förderungsangeboten nur für FLINTA einberufen
      werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf
      Wunsch mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls
      nur FLINTA-Veranstaltungen einberufen.

    § 10 Diversitätsverständnis

    1. Alle Funktions-, Amts- und Mandatsträger*innen des Kreisverbands nehmen
      spätestens 6 Monate nach ihrer erstmaligen Wahl an einer
      Weiterbildung/einem Training zur Sensibilisierung für Antirassismus,
      Antidiskriminierung oder Diversität teil.

    2. Ansprechpersonen von Arbeitsgemeinschaften nehmen spätestens im Laufe
      eines Jahres nach ihrer erstmaligen Benennung an einem entsprechenden
      Training teil.

    3. Die Kosten für die Trainings übernimmt der Kreisverband nach vorherigem
      Finanzantrag.

    § 11 Geschäftsordnung für Wahlen und Abstimmungen

    1. Die Versammlung bestätigt die Versammlungsleitung und die
      Protokollführung. Die Versammlungsleitung ist für die Durchführung der
      Wahlen zuständig und schlägt zur Unterstützung eine Zählkommission vor,
      welche von der Versammlung ebenfalls bestätigt werden muss.

    2. Die Änderung der Tagesordnung sowie des Verfahrens geschieht durch einen
      mit einfacher Mehrheit angenommenen Geschäftsordnungsantrag (GO-Antrag).
      Erfolgt nach der Einbringung des Antrags keine Gegenrede, gilt der GO-
      Antrag ohne Abstimmung als angenommen.

    3. Eine Kandidatur ist bis zum Eintritt in den jeweils ersten Wahlgang bei
      der Versammlungsleitung anzumelden.

    4. Personenwahlen erfolgen geheim.

    5. Die Bewerberinnen haben 2 Minuten Zeit sich vorzustellen; die Vorstellung
      erfolgt in alphabetischer Reihenfolge nach Nachnamen. Für
      Vorstandsmitglieder sind 3 Minuten Vorstellungszeit vorgesehen, für
      Bewerber
      innen für die Bezirksverordneten-Liste 5 und für Bundestags-,
      Abgeordnetenhaus- und Stadtratskandidat*innen 7 Minuten.

    6. Aus der Versammlung können je Bewerberin zwei Fragen gestellt werden. Die
      Fragen werden während der jeweiligen Vorstellungsrede schriftlich und
      namentlich in dafür vorgesehenen quotierten Boxen eingeworfen. Werden mehr
      als 2 Fragen angezeigt, lost die Sitzungsleitung zwei Fragen aus. Die
      Bewerber
      innen haben nach ihrer Vorstellung 1 Minute Zeit zur Beantwortung
      der Fragen.

    7. Gewählte Personen können mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
      Stimmen abgewählt werden.

    8. Wahlgänge:

    • a. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen
      Stimmen erhält.
    • b. Erreicht keine*r der Bewerber*innen im ersten Wahlgang die
      absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind im
      zweiten Wahlgang nur noch die Bewerber*innen zugelassen, die im
      ersten Wahlgang mindestens 10 Prozent der gültigen abgegebenen
      Stimmen erhalten haben
    • c. Erreicht im zweiten Wahlgang keine*r der Bewerber*innen die
      absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind für den
      dritten Wahlgang nur noch die zwei Bewerber*innen mit den meisten
      Ja-Stimmen zugelassen
    • d. Erreicht im dritten Wahlgang keine*r der beiden Bewerber*innen
      die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so kann im
      vierten Wahlgang nur noch die Person mit den meisten Ja-Stimmen
      antreten.
      Erreicht die Person im vierten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit
      der gültigen abgegebenen, so wird die Bewerber*innenliste neu
      eröffnet und die Wahl neu begonnen.
    1. Anträge sind angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten
      Mitglieder dem zustimmt. Bei Satzungsanträgen ist eine Zweidrittelmehrheit
      erforderlich.

    2. Inhaltliche Beschlüsse sind binnen drei Arbeitstagen auf der Homepage des
      Kreisverbandes zu veröffentlichen, das Ergebnis von Personenwahlen ist den
      Mitgliedern binnen gleicher Frist bekanntzugeben.

    §12 Trennung von Amt und Mandat

    1. Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung oder ihre
      Staatssekretär*innen entsenden wir nicht als Delegierte in die
      Bundesdelegiertenkonferenz.

    2. Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats oder seiner
      Staatssekreträr*innen können keine Delegierten für die
      Landesdelegiertenkonferenz, den Landesausschusses und die Frauenkonferenz
      werden.

    §13 Schlussbestimmungen

    1. Soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, gelten die
      Bestimmungen der Satzungen des Landesverbands Berlin und des
      Bundesverbands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sinngemäß.

    2. Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.03.2024
      am selben Tag in Kraft und ersetzt die Satzung vom 30.10.2021. Die Satzung
      wurde zuletzt geändert am 16.03.2024.

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    willi.junga released this 2023-04-01 01:20:05 +02:00 | 7 commits to main since this release

    Bezirksgruppe (Kreisverband) Bündnis 90/Die Grünen Treptow-Köpenick

    Die Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick von Berlin gibt sich ergänzend
    zu den Satzungen des Bundes- sowie des Berliner Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE
    GRÜNEN folgende Satzung:

    1. Name der Bezirksgruppe

    1. Die Bezirksgruppe trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick. Sie ist
      eine Bezirksgruppe entsprechend der Landessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin und
      Kreisverband entsprechend der Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
    2. Das Tätigkeitsgebiet der Bezirksgruppe umfasst den Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin.

    2. Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Personen. Alle
      Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliedervollversammlung (MVV) gewählt.
    2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
    3. Die maximale Amtszeit beträgt 6 Jahre.
    4. Ausnahmen bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
    5. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit mit einer 2/3-Mehrheit der Mitgliedervollversammlung
      (MVV) abgewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit durch Tod,
      Rücktritt, Abwahl oder andere Gründe aus und besteht der Vorstand dadurch aus weniger als fünf
      Personen, ist zu dessen Nachwahl eine MVV einzuberufen.
    6. Der Vorstand tritt mindestens alle zwei Monate zusammen.
    7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist oder
      die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren einer Vorlage zustimmt.
    8. Der Vorstand koordiniert die Arbeit der Bezirksgruppe. Dazu zählen insbesondere die
      inhaltliche und formale Vorbereitung der Mitgliederversammlungen (MV) und
      Mitgliedervollversammlungen (MVV).
    9. Eine vom Vorstand eingesetzter Geschäftsführer*in ist für die innere Verwaltung der
      Bezirksgruppe verantwortlich. Dazu gehören u.a. die Führung der Mitgliedskartei, die regelmäßige
      Information der Mitglieder, Delegiertenmeldungen, die Bearbeitung des Schriftverkehrs der
      Bezirksgruppe und das Verfassen von Protokollen relevanter Gremiensitzungen.
    10. Bei Entscheidungen mit Auswirkungen auf den von der Bezirksgruppe beschlossenen
      Haushaltsplan hat der Vorstand dendie Finanzverantwortlichen oder seinenihre
      Stellvertreter
      in zu befragen.
    11. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich. Auf Antrag können sie jedoch auf die Teilnahme von
      Bezirksgruppenmitgliedern beschränkt werden. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den
      Bezirksgruppenmitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
    12. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den Bezirksgruppenmitgliedern
      auf Wunsch zugänglich zu machen.
    13. Der Vorstand ist für all seine Handlungen der Bezirksgruppe rechenschaftspflichtig.

    3. Bezirksgruppensprecher*in

    1. Derdie Bezirksgruppensprecherin und seinihre Stellvertreterin werden von der
      Mitgliedervollversammlung (MVV) gewählt.
    2. Derdie Bezirksgruppensprecherin und seinihre Stellvertreterin vertreten die
      Bezirksgruppe politisch nach außen.
    3. Presseerklärungen im Namen der Bezirksgruppe oder des Vorstandes benötigen die
      Unterschrift desder Bezirksgruppensprecherin oder desder Stellvertreterin.

    4. Mitgliedervollversammlung (MVV)

    1. Höchstes Gremium der Bezirksgruppe ist die MVV.
    2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich.
    3. Auf Wunsch von 10 Prozent der Mitglieder der Bezirksgruppe muss durch den Vorstand eine
      MVV einberufen werden.
    4. Die MVV
    • wählt den Vorstand der Bezirksgruppe einschließlich desder Bezirksgruppensprecherin
      und seinesihrer Stellvertreterin,
    • wählt die Kassenprüfer*innen der Bezirksgruppe;
    • wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner Landesausschuss von BÜNDNIS 90/DIE
      GRÜNEN,
    • wählt die Delegierten der Bezirksgruppe zu den Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen von
      BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
    • stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen Vertretungskörperschaften auf,
    • beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe,
    • beschließt das Verlangen nach Einberufung einer Landesmitgliederversammlung oder
      Urabstimmung innerhalb des Rahmens der Satzung des Landes- oder Bundesverbandes von
      BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
    1. Zu einer MVV muss schriftlich mindestens zehn Tage zuvor durch den Vorstand eingeladen
      werden. Der Vorstand fügt der Einladung eine vorläufige Tagesordnung und (soweit vorhanden)
      Tagungsmaterial bei und schlägt eine Tagungsleitung vor.
    2. Tagesordnung und Tagungsleitung müssen durch die MVV bestätigt werden.
    3. Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 11 stimmberechtigte Mitglieder der
      Bezirksgruppe anwesend sind und die Einladung frist- und formgerecht erfolgte. Die
      Stimmberechtigung richtet sich nach den Regelungen des Landesverbandes.
    4. Sachanträge an die MVV sind schriftlich einzubringen und durch klare Formulierung so
      abzufassen, dass mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Stehen mehrere Anträge zum
      gleichen Thema zur Entscheidung, wird über den weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt.
      Sachanträge können zurückgenommen oder durch Änderungsanträge erweitert beziehungsweise
      verändert werden, solange diese nicht zur Abstimmung stehen.
    5. Geschäftsordnungsanträge können jederzeit durch Heben beider Hände gestellt werden. Es sind
      je eine Pro- und Contra-Rede zulässig. Anschließend ist abzustimmen.
    6. Geschäftsordnungsanträge sind Anträge auf
    • Auszeit,
    • Redezeitbegrenzung,
    • Schluss der Redeliste,
    • Schluss der Debatte,
    • Übergang zur Tagesordnung,
    • Vertagung,
    • geheime Abstimmung.
    1. Bei Anträgen auf Schluss der Redeliste bzw. Ende der Debatte sind die Namen der
      noch vorliegenden Wortmeldungen zu verlesen. Danach wird unverzüglich über den Schluss
      der Redeliste abgestimmt.
    2. Bei Anträgen mit Folgen für den von der Bezirksgruppe beschlossenen Haushaltsplan
      müssen vor der Abstimmung derdie Finanzverantwortliche oder seinihre Stellvertreter*in
      befragt werden.
    3. Abstimmungen erfolgen durch Handheben. Die Reihenfolge von Anträgen ist vor der
      Abstimmung anzukündigen. Im Zweifelsfalle entscheidet die Tagungsleitung über die
      Reihenfolge. Vor der Abstimmung eines Hauptantrages wird über Änderungsanträge abgestimmt.
      Danach wird über den ggf. geänderten Hauptantrag abgestimmt. Sofern nichts anderes bestimmt
      ist, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen
      zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    4. Mandatierungen und Delegierungen erfolgen grundsätzlich in geheimer Wahl. Nach
      einstimmiger Entscheidung der MVV kann auch anders abgestimmt werden.
    5. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen Die Protokolle sind den
      Bezirksgruppenmitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen.

    5. Mitglieder im Landesausschuss, Landesdelegierte und Bundesdelegierte

    1. Delegierte der Bezirksgruppe in den Landesausschuss (LA), zur Landesdelegiertenkonferenz
      (LDK) oder zur Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) werden von der MVV gewählt.
    2. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach den Vorgaben des Landes- bzw. Bundesverbandes
      und ist mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
    3. Delegierte für LA und LDK werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
    4. Delegierte werden grundsätzlich für eine BDK, mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt.
      Vor der ersten BDK eines Kalenderjahres werden in jedem Fall Delegierte gewählt. Das Mandat gilt
      bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist möglich.
    5. Die Delegierten können jederzeit mit 2/3-Mehrheit einer MVV abgewählt werden.

    6. Mitgliederversammlung (MV)

    1. Die Bezirksgruppe befasst sich mit Themen der Bezirks-, Landes- und Bundespolitik sowie
      allgemeinen politischen Fragen. Dazu wird in der Regel einmal im Monat eine
      Mitgliederversammlung einberufen, die auch Personen offensteht, die nicht Mitglied der
      Bezirksgruppe sind. Auf Antrag kann der Vorstand auch der dauerhaften Mitarbeit von
      Nichtmitgliedern zustimmen.
    2. Die Tagesordnung der MV wird vom Vorstand vorbereitet und durch die
      anwesenden Bezirksgruppenmitglieder beschlossen.
    3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sollten einer MVV vorgelegt werden, wenn die in
      5.4 festgelegten satzungsmäßigen Rechte der MVV berührt sind.
    4. Die Bezirksgruppe gibt sich einen Jahresarbeitsplan.

    7. Frauenvotum und -veto

    1. Mindestquotierung Wahllisten sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen, wobei den
      Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf
      den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen
      Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung
      über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein
      Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts.
    2. Frauen können vor Entscheidungen auf Mitgliederversammlungen und sonstigen Bezirkstreffen
      die getrennte Abstimmung unter Frauen verlangen (Frauenvotum). Das Verlangen ist auf Antrag
      einer im Bezirk stimmberechtigten Frau zulässig. Vor Mitgliederversammlungen ist auf diese
      Möglichkeit hinzuweisen. Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Regelungen des
      Landesverbandes.
    3. Stimmen die Frauen mit absoluter Mehrheit (Frauenveto) gegen einen ansonsten mehrheitlich
      gefassten Beschluss der Bezirksgruppe, so ist der Beschluss bis zur nächstfolgenden
      Mitgliederversammlung ausgesetzt. Dort muss die Beschlussvorlag e ein weiteres Mal diskutiert
      und neu abgestimmt werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen
      werden.

    8. Finanzgeschäfte

    1. Der Vorstand benennt aus den eigenen Reihen einen Finanzverantwortlichen und
      einen Stellvertreterin.
    2. Derdie Finanzverantwortliche und seinihre Stellvertreter*in bilden den bezirklichen
      Finanzrat. Sie regeln die laufenden Finanzgeschäfte der Bezirksgruppe und sind unabhängig
      voneinander für das Konto der Bezirksgruppe zeichnungsberechtigt.
    3. Zur Kontrolle der Finanzgeschäfte wählt die Mitgliedervollversammlung (MVV) mindestens
      einen Kassenprüferin, der weder dem Vorstand noch dem Finanzrat angehört. Die Amtszeit
      der Kassenprüfer*innen beträgt 2 Jahre.
    4. Die Bezirksgruppe richtet eine Diätenkommission ein. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

    9. Schlussbestimmungen

    1. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Bezirksverordnetenversammlung Treptow-
      Köpenick von Berlin, zum Abgeordnetenhaus von Berlin, zum Deutschen Bundestag sowie
      zum Europaparlament gelten die entsprechenden rechtlichen Vorgaben sowie die Regelungen
      der Landes- bzw. Bundessatzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
    2. Die Satzung kann jederzeit mit der 2/3-Mehrheit einer MVV der Bezirksgruppe bzw. des
      Kreisverbandes geändert werden.
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