Die aktuelle Fassung der Satzung mit all ihren Änderungen für den Kreisverband Treptow-Köpenick. https://gruene-treptow-koepenick.de/satzung/
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ENTWURF: Satzung der Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick

§ 1 Die Bezirksgruppe

  1. Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit Sitz im Berliner Bezirk Treptow-Köpenick bilden eine Bezirksgruppe gemäß der Landessatzung. Sie ist darüber hinaus auch Kreisverband Treptow-Köpenick entsprechend der Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
  2. Aufgabe der Bezirksgruppe ist die politische Willensbildung und Mitgestaltung im Rahmen bündnisgrüner Programme und Satzungen auf Bundes- und Landesebene sowie auf Bezirksebene die aktive Beteiligung an der Kommunalpolitik.

§ 2 Mitglieder

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit Wohnsitz im Bezirk Treptow-Köpenick, sofern sie ihr Stimmrecht keiner anderen Grundorganisation des Landesverbandes zugeordnet haben, und sonstige Mitglieder des Landesverbandes, die ihr Stimmrecht gemäß dessen Satzung in der Bezirksgruppe wahrnehmen.

§ 3 Organe und Gremien

Organe und Gremien der Bezirksgruppe sind:

  1. Die Mitgliedervollversammlung (MVV)
  2. Die Mitgliederversammlung (MV)
  3. Der Vorstand
  4. Die Diätenkommission
  5. Die Kassenprüfer*innen
  6. Die Arbeitsgruppen

§4 Mitgliedervollversammlung (MVV)

  1. Höchstes Gremium der Bezirksgruppe ist die Mitgliedervollversammlung.
  2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich. Solange nicht anders beschlossen, sind MVV öffentlich.
  3. Die MVV:
  • wählt den Vorstand der Bezirksgruppe;
  • wählt die Kassenprüfer*innen der Bezirksgruppe;
  • wählt die Diätenkommission der Bezirksgruppe;
  • wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner Landesausschuss, die Landesdelegiertenkonferenz, sowie die Frauenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin, sowie zu den Bundesdelegiertenkonferenzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN;
  • stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen Vertreter*innen (Kandidat*innen der Direktwahlkreise für Bundestag und Abgeordnetenhaus sowie für die Bezirksverordnetenversammmlung, Bürgermeister*in, Stadträt*innen und Bürgerdepurtierte) auf;
  • beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe;
  • entscheidet über die finanzielle Entlastung des*der finanzverantwortlichen Person;
  • beschließt inhaltliche Anträge sowie Satzungsänderungen;
  • beschließt das Verlangen nach Einberufung einer Landesmitgliederversammlung oder Urabstimmung innerhalb des Rahmens der Satzung des Landes- oder Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
  1. Personenwahlen finden geheim statt.
  2. Alle Personen die von der MVV gewählt wurden, können mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt bzw. zum Rücktritt aufgefordert werden.
  3. Zu einer MVV muss schriftlich mindestens zehn Tage zuvor eingeladen werden. Dies geschieht in der Regel durch den Vorstand. Auf Wunsch von elf Mitgliedern muss der Vorstand eine MVV einberufen. Der Einladung muss eine vorläufige Tagesordnung und (soweit vorhanden) Tagungsmaterial beigefügt werden. Für die MVV schlägt der Vorstand eine Sitzungsleitung vor.
  4. Tagesordnung und Sitzungsleitung müssen durch die MVV bestätigt werden.
  5. Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 11 stimmberechtigte Mitglieder der Bezirksgruppe anwesend sind und die Einladung frist- und formgerecht erfolgte.
  6. Satzungsänderungsanträge sind schriftlich 14 Tage vorher einzubringen. Änderungsanträge daran sind bis zu 7 Tage vorher möglich.
  7. Inhaltliche Anträge an die MVV sind schriftlich 7 Tage vorher einzubringen. Änderungsanträge können bis 2 Tage vorher in Antragsgrün eingereicht werden. Anträge sind angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt.
  8. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle sind den Bezirksgruppenmitgliedern zugänglich zu machen.

§5 Mitgliederversammlung (MV)

  1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Monat öffentlich statt. Die MV: • diskutiert und berät über Tagespolitsche Themen des Bezirks und darüber hinaus • beschließt inhaltliche Anträge Zu einer MV muss schriftlich mindestens sieben Tage zuvor eingeladen werden. Dies geschieht in der Regel durch den Vorstand.
  2. Die Antragsfristen gelten wie bei einer MVV. Wird auf einer MV ein Antrag abgestimmt muss darauf in der Einladung aufmerksam gemacht werden sowie ein Protokoll angefertigt werden, dass den Mitgliedern zugänglich gemacht wird.

§ 6 Vorstand

  1. Die Mitglieder des Vorstand vertreten BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow- Köpenick politisch und juristisch nach außen und innen.
  2. Sie führen die Geschäfte der Bezirksgruppe, laden zu den Mitglieder(voll)versammlungen ein und bereiten diese inhaltlich vor. Durch entsprechende Arbeitsaufteilung innerhalb des Vorstands ist zu allen Bereichen der Partei enger Kontakt und Informationsfluss sowie Einführung und Betreuung neu eingetretener Mitglieder zu gewährleisten.
  3. Er besteht aus bis zu sieben Mitgliedern des Landesverband. Die Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihren Reihen eine*n Diversity-Beauftragte*n, ein Geschlechtergerechtigkeits-Team sowie eine finanzverantwortliche Person und eine Stellvertrettung. Der oder die Finanzverantwortliche vertritt die Bezirksgruppe im Landesfinanzrat.
  4. Sollte nur die Wahl von weniger Vorstandsmitgliedern zustande kommen oder fallen gewählte Mitglieder aus, ist der Vorstand mit mindestens fünf Mitgliedern dennoch arbeits- und beschlussfähig. Im Falle der langfristigen Verhinderung, der Abwahl oder des Ausscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder sind zur nächsten MVV Nach- oder Neuwahlen durchzuführen.
  5. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit wird jedoch auf 6 Jahre beschränkt. Der Vorstand hat zum Ende seiner Amtszeit der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
  6. Er beschließt über Finanzanträge im Rahmen des Finanzplans.
  7. Er tagt in der Regel mindestens vierzehntäglich.
  8. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Alle Anwesenden haben vorbehaltlich einer ausnahmsweise anders lautenden Entscheidung des Vorstands Rede- und Antragsrecht.
  9. Er kann sich in nicht-öffentlichen gemeinsamen Sitzungen mit der Fraktion und weiteren Mandatsträger*innen beraten.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren einer Vorlage zustimmt. Für die weitere Festlegung der Zusammenarbeit gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
  11. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den Bezirksgruppenmitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
  12. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den Bezirksgruppenmitgliedern auf Anfrage zugänglich zu machen.

§7 Diätenkommission

https://wolke.netzbegruenung.de/apps/files/?dir=/103009_Berlin- Treptow_Köpenick/Mitgliederinformationen/Satzungen&openfile=40413267 (Harald)

§8 Arbeitsgruppen

  1. Arbeitsgruppen werden zu thematischen oder nach örtlichen Schwerpunkten eingerichtet. Sie sollen die politische Arbeit der Bezirksgruppe unterstützen und gegebenenfalls Entscheidungen der Mitgliederversammlung vorbereiten.
  2. Die Gründung neuer Arbeitsgruppen ist möglich, wenn mindestens drei Mitglieder ihre Mitarbeit bekunden. Sie muss dem Vorstand mitgeteilt und bei Widerspruch von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung von Arbeitsgruppen beschließen.
  3. Anträge auf finanzielle Unterstützung der Arbeitsgruppen werden vom Vorstand entschieden, sofern der Finanzplan nichts anderes bestimmt.
  4. Die Arbeitsgruppen tagen öffentlich.

Alternative 1: § 9 Frauenquote und FLINTA

Förderung

  1. Zu wählende Gremien und Wahllisten sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend zu besetzen, wobei die ungeraden Plätze den Frauen vorbehalten sind (Mindestparität). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten und nur mit Frauen besetzte Gremien sind möglich. Sollte nach gezielter Frauenwerbung auch im zweiten Wahlgang gemäß § 21(3) Landessatzung keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 5.
  2. Die Delegationen zu Landes- oder Bundesversammlungen sind wie ein Gremium quotiert zu besetzen. Dies gilt auch für die Liste der Stellvertreter*innen.
  3. Bei der Wahl der Empfehlungen für die Fraktionsvorschläge für die Bürgerdeputierten und deren Stellvertreterinnen ist durch ein geeignetes Wahlverfahren eine insgesamt quotierte Besetzung sicherzustellen. Bei Nachwahlen dürfen Männer nur dann kandidieren, wenn bereits mindestens die Hälfte der Bürgerdeputierten und deren Stellvertreterinnen Frauen sind. Kommt keine Besetzung zustande, schließt sich das Verfahren gemäß Abs. 1 Satz 5 an.
  4. Die Redeleitung von Mitglieder(voll)versammlungen und Versammlungen sowie Redebeiträge sind mindestens zur Hälfte mit Frauen, Lesben, inter, nicht-binären, trans oder agender Personen (FLINTA) zu quotieren. Dies schließt die Einbringung und Gegenrede an Anträge aus. Kann eine Quotierung nicht eingehalten werden, kann auf Antrag einer stimmberechtigten FLINTA eine Abstimmung (FLINTAvotum) über den Abbruch der Debatte statt finden.
  5. Die Mehrheit der FLINTA einer Versammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den FLINTA abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
  6. Durch das Geschlechtergerechtigkeits-Team im Vorstand können Vernetzungstreffen und Förderungsangeboten exklusiv für FLINTA einberufen werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf Wunsch mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls exklusive FLINTA-Veranstaltungen einberufen.

Alternative 2: § 9 FLINTA Förderung

  1. Zu wählende Gremien und Wahllisten sind mindestens zur 60% mit Frauen, Lesben, inter, nicht-binären, trans oder agender Personen (FLINTA) zu besetzen. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend zu besetzen, wobei die ungeraden Plätze den FLINTA vorbehalten sind (Mindestparität). FLINTA können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine FLINTAlisten und nur mit FLINTA besetzte Gremien sind möglich. Sollte nach gezielter FLINTAwerbung auch im zweiten Wahlgang gemäß § 21(3) Landessatzung keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die FLINTA der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 5.
  2. Die Delegationen zu Landes- oder Bundesversammlungen sind wie ein Gremium quotiert zu besetzen. Dies gilt auch für die Liste der Stellvertreter*innen.
  3. Bei der Wahl der Empfehlungen für die Fraktionsvorschläge für die Bürgerdeputierten und deren Stellvertreterinnen ist durch ein geeignetes Wahlverfahren eine insgesamt quotierte Besetzung sicherzustellen. Bei Nachwahlen dürfen cis Männer nur dann kandidieren, wenn bereits mindestens die Hälfte der Bürgerdeputierten und deren Stellvertreterinnen FLINTA sind. Kommt keine Besetzung zustande, schließt sich das Verfahren gemäß Abs. 1 Satz 5 an.
  4. Die Redeleitung von Mitglieder(voll)versammlungen und Versammlungen sowie Redebeiträge sind mindestens zur Hälfte mit FLINTA zu quotieren. Dies schließt die Einbringung und Gegenrede an Anträge aus. Kann eine Quotierung nicht eingehalten werden, kann auf Antrag einer stimmberechtigten FLINTA eine Abstimmung (FLINTAvotum) über den Abbruch der Debatte statt finden.
  5. Die Mehrheit der FLINTA einer Versammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den FLINTA abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
  6. Durch das Geschlechtergerechtigkeits-Team im Vorstand können Vernetzungstreffen und Förderungsangeboten exklusiv für FLINTA einberufen werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf Wunsch mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls exklusive FLINTA-Veranstaltungen einberufen.

§ 10 Geschäftsordung für Wahlen und

Abstimmungen

  1. Die Versammlung bestimmt die Versammlungsleitung und die Protokollführung. Die Versammlungsleitung ist für die Durchführung der Wahlen zuständig und schlägt zur Unterstützung eine Zählkommission vor, welche von der Versammlung bestätigt werden muss.
  2. Die Änderung der Tagesordnung sowie des Verfahrens geschieht durch einen mit einfacher Mehrheit angenommenen Geschäftsordnungsantrag (GO-Antrag), der mit zwei Fingern aufgezeigt und der Redeleitung mitgeteilt werden muss. Erfolgt nach der Einbringung des Antrags keine Gegenrede, gilt der GO-Antrag ohne Abstimmung angenommen.
  3. Eine Kandidatur ist bis zur ersten Vorstellung bei der Versammlungsleitung anzumelden.
  4. Ämter werden quotiert gewählt.
  5. Die Bewerberinnen haben zwei Minuten Zeit sich vorzustellen; die Vorstellung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge (Nachnamen). Für Vorstandsmitglieder sind 3 Minuten Vorstellungszeit vorgesehen, für Bewerberinnen für die Bezirksverordneten-Liste 5 und für Bundestags-, Abgeordnetenhaus- und Stadtratskandidat*innen 7 Minuten.
  6. Aus der Versammlung können je Bewerber*in zwei Fragen gestellt werden. Die Fragen werden während der jeweiligen Vorstellungsrede schriftlich und namentlich in dafür vorgesehenen Boxen eingeworfen. Werden mehr als zwei Fragen angezeigt, lost die Sitzungsleitung zwei Fragen aus.
  7. Die Bewerber*innen haben nach ihrer Vorstellung eine Minuten Zeit zur Beantwortung der Fragen.
  8. Falls Blockwahl möglich ist, ist ein solches Verfahren zulässig. Jede*r hat so viele Stimmen, wie es Plätze gibt.
  9. Personenwahlen erfolgen geheim.
  10. Wahlgänge:
  • Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhält.
  • Verfehlen mehrere oder alle der Bewerberinnen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind im zweiten Wahlgang nur noch die Bewerberinnen zugelassen, die im ersten Wahlgang mindestens 10 Prozent der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten haben.
  • Verfehlen im zweiten Wahlgang mehrere oder alle der Bewerberinnen die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind für den dritten Wahlgang nur noch eine Anzahl von Bewerberinnen entsprechend der Anzahl der noch zu besetzenden Plätze mit den meisten Ja-Stimmen zugelassen.
  • Erreichen die Bewerber*in im dritten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so wird die Wahl neu eröffnet.

§11 Schlussbestimmungen

  1. Soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen der Satzungen des Landesverbands Berlin und des Bundesverbands von Bündnis 90/Die Grünen sinngemäß.
  2. Diese Satzung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen von einer Mitgliederversammlung geändert oder aufgehoben werden. Entsprechende Anträge müssen mindestens zwanzig Tage vor der betreffenden Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht und von diesem fristgerecht mit der Einladung verschickt werden.
  3. Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom ????.2024 am selben Tag in Kraft und ersetzt die Satzung vom ????. Die Satzung wurde zuletzt geändert am ????.2024.