Geschäftsordnung der Diätenkommission vom 01.11.2021
This commit is contained in:
parent
309f9cb28a
commit
5c32e0f3a7
1 changed files with 95 additions and 0 deletions
95
Diätenkommission Geschäftsordnung.md
Normal file
95
Diätenkommission Geschäftsordnung.md
Normal file
|
@ -0,0 +1,95 @@
|
||||||
|
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Treptow-Köpenick
|
||||||
|
# GESCHÄFTSORDNUNG DER DIÄTENKOMMISSION UND BEITRAGSORDNUNG DER SONDERBEITRÄGE VON AMTS- UND MANDATSTRÄGER*INNEN AUF BEZIRKSEBENE TREPTOW-KÖPENICK
|
||||||
|
|
||||||
|
Grundlage der Geschäftsordnung und der Regelung ist die Beitrags- und Kassenordnung von
|
||||||
|
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin (28.10.2020) und die Satzung des Kreisverbandes (KV)
|
||||||
|
Treptow-Köpenick (24.09.2019).
|
||||||
|
|
||||||
|
## I. Geschäftsordnung der Diätenkommission
|
||||||
|
|
||||||
|
### §1 Einrichtung und Zusammensetzung einer Diätenkommission
|
||||||
|
1. Der KV Treptow-Köpenick richtet eine Kommission gemäß § 5 Beitrags- und
|
||||||
|
Kassenordnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin und Satzung des KV Treptow-Köpenick
|
||||||
|
§ 8 Abs. 6, im weiteren „Diätenkommission“ genannt, ein.
|
||||||
|
2. Die Diätenkommission besteht aus drei Personen, die mehrheitlich nicht dem Vorstand
|
||||||
|
angehören und keine Amts- und Mandatsträger*innen sind.
|
||||||
|
3. Die Mitglieder der Diätenkommission werden vor Neuwahlen zu
|
||||||
|
Bezirksverordnetenversammlungen von der Mitgliedervollversammlung (MVV) für die
|
||||||
|
Dauer der Legislaturperiode gewählt.
|
||||||
|
4. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Diätenkommission wird eine Person nachgewählt.
|
||||||
|
|
||||||
|
### §2 Aufgaben der Diätenkommission
|
||||||
|
Aufgaben der Diätenkommission sind:
|
||||||
|
1. Bestimmung der genauen Summen der abzuführenden Sonderbeiträge der Amts- und
|
||||||
|
Mandatsträger*innen;
|
||||||
|
2. Beratung und Entscheidung über individuelle Ausnahmeregelungen bei den
|
||||||
|
Sonderbeiträgen von Amts- und Mandatsträger*innen;
|
||||||
|
3. Überwachung der Einhaltung der Abführung der vereinbarten Sonderbeiträge der
|
||||||
|
Amts- und Mandatsträger*innen in Zusammenarbeit mit der finanzverantwortlichen
|
||||||
|
Person des KV;
|
||||||
|
4. Koordinierung von Problemlösungen bei Zahlungsabweichung nach §6;
|
||||||
|
5. Die Diätenkommission präsentiert jährlich auf der MVV, auf der die Haushaltsrechnung
|
||||||
|
des letzten Jahres bestätigt wird, ihren Bericht. Teil dieses Berichts ist eine Liste der
|
||||||
|
Amts- und Mandatsträger*innen, in der die prozentuale Abführung der Sonderbeiträge
|
||||||
|
dargestellt wird.
|
||||||
|
|
||||||
|
## II. Beitragsordnung der Sonderbeiträge von Amts- und Mandatsträger*innen
|
||||||
|
|
||||||
|
### §3 Höhe der Sonderbeiträge
|
||||||
|
1. Mandatsträger*innen (Bezirksverordnete) führen neben ihren satzungsgemäßen
|
||||||
|
Mitgliedszahlungen Sonderbeiträge als Spende in Höhe von 50% der
|
||||||
|
Grundentschädigung ab. Von der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für
|
||||||
|
Fraktionsvorsitzende und (stellv.) Bezirksverordnetenvorsteher werden 50 % als
|
||||||
|
Sonderbeitrag abgeführt.
|
||||||
|
2. Die Sonderbeiträge der Amtsträger\*innen (Politische Wahlbeamt\*innen, also
|
||||||
|
Stadträt\*innen und Bürgermeister\*innen) richten sich nach der Beitrags- und
|
||||||
|
Kassenordnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin.
|
||||||
|
|
||||||
|
### §4 Ausnahmeregelungen bei den Sonderbeiträgen
|
||||||
|
1. Folgende Umstände führen zu einer Reduzierung des Sonderbeitrags von
|
||||||
|
Mandatsträger*innen des Bezirks:
|
||||||
|
* a. Mandatsträger\*innen, die Student\*in, Schüler*in oder in Ausbildung sind, zahlen
|
||||||
|
einen ermäßigten Beitrag von 20 % der Grundentschädigung;
|
||||||
|
* b. Mandatsträger*innen mit Kind-/ern (bis Abschluss der Ausbildung des Kindes),
|
||||||
|
zahlen einen ermäßigten Beitrag von 35 % der Grundentschädigung;
|
||||||
|
* c. Wird bei einem Bezug von Sozialleistungen durch den/die Mandatsträger*in die
|
||||||
|
Grundentschädigung angerechnet, erfolgt ein Ausgleich von 100 % der
|
||||||
|
angerechneten Summe, so dass dem/der Mandatsträger*in keine Nachteile
|
||||||
|
entstehen. Von dem verbleibenden Freibetrag zahlt der/die Bezirksverordnete
|
||||||
|
35 % der Grundentschädigung.
|
||||||
|
In beiden Fällen gilt, dass die Ermäßigung nach Beantragung rückwirkend zum
|
||||||
|
Eintreten des Ereignisses bis zu seinem Ende gilt, und durch die Diätenkommission
|
||||||
|
bestätigt wird.
|
||||||
|
2. Über sonstige Umstände die eine Ausnahmeregelung für Amts- oder
|
||||||
|
Mandatsträger*innen begründen können [^1] , entscheidet die Diätenkommission auf
|
||||||
|
Antrag. Die Diätenkommission muss bei diesen Einzelfallregelungen die Erfordernisse
|
||||||
|
des Haushalts des KV berücksichtigen.
|
||||||
|
3. Alle Vereinbarungen über Ausnahmeregelungen bedürfen der Schriftform und sind
|
||||||
|
vertraulich. Die Beschlüsse sind dem Kreisvorstand ohne Begründung unverzüglich
|
||||||
|
mitzuteilen und durch diesen im Kreisverband bis zum Ende der Legislatur und
|
||||||
|
zeitlichen Gültigkeit des Beschlusses zu archivieren.
|
||||||
|
4. Ausnahmeregelungen bedürfen eines Nachweises.
|
||||||
|
|
||||||
|
### §5 Abfuhr der Sonderbeiträge
|
||||||
|
1. Die Sonderbeiträge sind monatlich, spätesten zum 15., auf das Konto des KV zu
|
||||||
|
entrichten.
|
||||||
|
|
||||||
|
### §6 Umgang mit Verzug
|
||||||
|
1. Die finanzverantwortliche Person des KV informiert die Diätenkommission bei
|
||||||
|
Zahlungsverzug von zwei Monaten;
|
||||||
|
2. Die Diätenkommission sucht dann umgehend das Gespräch mit der/dem Amts- oder
|
||||||
|
Mandatsträger*in um eine verbindliche Vereinbarung über den Ausgleich des
|
||||||
|
Zahlungsrückstandes, und ggf. neue Ausnahmeregelungen nach §4 zu erzielen;
|
||||||
|
3. Wird eine Zahlungsvereinbarung dennoch nicht eingehalten oder kommt ein Gespräch
|
||||||
|
nicht zu einer verbindlichen Lösung, berät die Diätenkommission mit dem Vorstand
|
||||||
|
über weitere Schritte.
|
||||||
|
|
||||||
|
## Schlussbestimmungen
|
||||||
|
|
||||||
|
### §7 Geltungsdauer
|
||||||
|
Diese Beitrags- und Kassenordnung tritt zum 01.11.2021 in Kraft und ersetzt die bisherige
|
||||||
|
Geschäftsordnung der Diätenkommission und Regelung über die Abführung der
|
||||||
|
Sonderbeiträge vom Mandatsträger*innen auf Bezirksebene. Sie soll spätestens vor der
|
||||||
|
nächsten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung überprüft werden.
|
||||||
|
[^1] übermäßig und unzumutbar empfundener finanzieller Verlust z.B. durch Teilzeitreglungen im Beruf für das
|
||||||
|
BVV-Mandat, Krankheit, Privatinsolvenz, extrem geringes Einkommen, Alleinerziehende.
|
Loading…
Reference in a new issue