Imperatives Mandat, Diversitätstraining etc
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@ -23,7 +23,7 @@ Organe und Gremien der Bezirksgruppe sind:
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5. Die Kassenprüfer*innen
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5. Die Kassenprüfer*innen
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6. Die Arbeitsgruppen
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6. Die Arbeitsgruppen
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## §4 Mitgliedervollversammlung (MVV)
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## §4 Mitgliedervollversammlung (MVV)
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1. Höchstes Gremium der Bezirksgruppe ist die Mitgliedervollversammlung.
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1. Das höchste beschlussfassende Gremium der Bezirksgruppe ist die Mitgliedervollversammlung.
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2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich. Solange nicht anders beschlossen,
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2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich. Solange nicht anders beschlossen,
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sind MVV öffentlich.
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sind MVV öffentlich.
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3. Die MVV:
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3. Die MVV:
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@ -88,28 +88,29 @@ Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihren Reihen eine\*n Diversity-Beauftragte\*n,
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ein Geschlechtergerechtigkeits-Team sowie eine finanzverantwortliche Person
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ein Geschlechtergerechtigkeits-Team sowie eine finanzverantwortliche Person
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und eine Stellvertrettung. Der oder die Finanzverantwortliche vertritt die
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und eine Stellvertrettung. Der oder die Finanzverantwortliche vertritt die
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Bezirksgruppe im Landesfinanzrat.
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Bezirksgruppe im Landesfinanzrat.
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4. Sollte nur die Wahl von weniger Vorstandsmitgliedern zustande kommen oder
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4. Alle Mitglied des Vorstands sind gleichberechtigt.
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5. Sollte nur die Wahl von weniger Vorstandsmitgliedern zustande kommen oder
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fallen gewählte Mitglieder aus, ist der Vorstand mit mindestens fünf Mitgliedern
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fallen gewählte Mitglieder aus, ist der Vorstand mit mindestens fünf Mitgliedern
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dennoch arbeits- und beschlussfähig. Im Falle der langfristigen Verhinderung,
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dennoch arbeits- und beschlussfähig. Im Falle der langfristigen Verhinderung,
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der Abwahl oder des Ausscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder sind
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der Abwahl oder des Ausscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder sind
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zur nächsten MVV Nach- oder Neuwahlen durchzuführen.
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zur nächsten MVV Nach- oder Neuwahlen durchzuführen.
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5. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit wird
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6. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit wird
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jedoch auf 6 Jahre beschränkt. Der Vorstand hat zum Ende seiner Amtszeit der
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jedoch auf 6 Jahre beschränkt. Der Vorstand hat zum Ende seiner Amtszeit der
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Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
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Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
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6. Er beschließt über Finanzanträge im Rahmen des Finanzplans.
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7. Er beschließt über Finanzanträge im Rahmen des Finanzplans.
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7. Er tagt in der Regel mindestens vierzehntäglich.
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8. Er tagt in der Regel mindestens vierzehntäglich.
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8. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Alle Anwesenden haben
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9. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Alle Anwesenden haben
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vorbehaltlich einer ausnahmsweise anders lautenden Entscheidung des
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vorbehaltlich einer ausnahmsweise anders lautenden Entscheidung des
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Vorstands Rede- und Antragsrecht.
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Vorstands Rede- und Antragsrecht.
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9. Er kann sich in nicht-öffentlichen gemeinsamen Sitzungen mit der Fraktion und
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10. Er kann sich in nicht-öffentlichen gemeinsamen Sitzungen mit der Fraktion und
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weiteren Mandatsträger*innen beraten.
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weiteren Mandatsträger*innen beraten.
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10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
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11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
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anwesend ist oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren
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anwesend ist oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren
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einer Vorlage zustimmt. Für die weitere Festlegung der Zusammenarbeit gibt
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einer Vorlage zustimmt. Für die weitere Festlegung der Zusammenarbeit gibt
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sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
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sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
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11. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den Bezirksgruppenmitgliedern in
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12. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den Bezirksgruppenmitgliedern in
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geeigneter Weise bekanntzugeben.
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geeigneter Weise bekanntzugeben.
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12. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den
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13. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den
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Bezirksgruppenmitgliedern auf Anfrage zugänglich zu machen.
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Bezirksgruppenmitgliedern auf Anfrage zugänglich zu machen.
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## §7 Diätenkommission
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## §7 Diätenkommission
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https://wolke.netzbegruenung.de/apps/files/?dir=/103009_Berlin-
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https://wolke.netzbegruenung.de/apps/files/?dir=/103009_Berlin-
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@ -194,17 +195,30 @@ Vernetzungstreffen und Förderungsangeboten exklusiv für FLINTA einberufen
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werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf Wunsch
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werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf Wunsch
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mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls exklusive
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mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls exklusive
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FLINTA-Veranstaltungen einberufen.
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FLINTA-Veranstaltungen einberufen.
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## § 10 Geschäftsordung für Wahlen und
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Abstimmungen
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## § 10 Diversitätsverständnis
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1. Alle Funktions-, Amts- und Mandatsträger*innen des Kreisverbands nehmen
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spätestens sechs Monate nach ihrer erstmaligen Wahl an einer
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Weiterbildung/einem Training zur Sensibilisierung für Antirassismus,
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Antidiskriminierung oder Diversität teil, wie sie regelmäßig vom Kreisverband,
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dem Landesverband sowie von der Heinrich-Böll-Stiftung angeboten werden.
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2. Ansprechpersonen von Arbeitsgemeinschaften nehmen spätestens im Laufe
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eines Jahres nach ihrer erstmaligen Benennung an einem entsprechenden
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Training nach Satz 3 teil.
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3. Die Kosten für die Trainings übernimmt der Kreisverband nach
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vorherigem Finanzantrag.
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## § 11 Geschäftsordung für Wahlen und Abstimmungen
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1. Die Versammlung bestimmt die Versammlungsleitung und die Protokollführung.
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1. Die Versammlung bestimmt die Versammlungsleitung und die Protokollführung.
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Die Versammlungsleitung ist für die Durchführung der Wahlen zuständig und
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Die Versammlungsleitung ist für die Durchführung der Wahlen zuständig und
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schlägt zur Unterstützung eine Zählkommission vor, welche von der
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schlägt zur Unterstützung eine Zählkommission vor, welche von der
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Versammlung bestätigt werden muss.
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Versammlung bestätigt werden muss.
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2. Die Änderung der Tagesordnung sowie des Verfahrens geschieht durch einen mit
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2. Die Änderung der Tagesordnung sowie des Verfahrens geschieht durch einen mit
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einfacher Mehrheit angenommenen Geschäftsordnungsantrag (GO-Antrag), der
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einfacher Mehrheit angenommenen Geschäftsordnungsantrag (GO-Antrag),
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mit zwei Fingern aufgezeigt und der Redeleitung mitgeteilt werden muss. Erfolgt
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der Redeleitung mitgeteilt werden muss. Erfolgt nach der Einbringung des
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nach der Einbringung des Antrags keine Gegenrede, gilt der GO-Antrag ohne
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Antrags keine Gegenrede, gilt der GO-Antrag ohne Abstimmung angenommen.
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Abstimmung angenommen.
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3. Eine Kandidatur ist bis zur ersten Vorstellung bei der Versammlungsleitung
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3. Eine Kandidatur ist bis zur ersten Vorstellung bei der Versammlungsleitung
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anzumelden.
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anzumelden.
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4. Ämter werden quotiert gewählt.
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4. Ämter werden quotiert gewählt.
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@ -235,7 +249,27 @@ Wahlgang nur noch eine Anzahl von Bewerber*innen entsprechend der Anzahl
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der noch zu besetzenden Plätze mit den meisten Ja-Stimmen zugelassen.
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der noch zu besetzenden Plätze mit den meisten Ja-Stimmen zugelassen.
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* Erreichen die Bewerber*in im dritten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit der
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* Erreichen die Bewerber*in im dritten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit der
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gültigen abgegebenen Stimmen, so wird die Wahl neu eröffnet.
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gültigen abgegebenen Stimmen, so wird die Wahl neu eröffnet.
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## §11 Schlussbestimmungen
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## §12 Trennung von Amt und Mandat
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1. Es gilt der Grundsatz der Trennung von Amt und Mandat.
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2. Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung oder ihre
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Staatssekretär*innen entsenden wir daher nicht als Delegierte in die
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Bundesdelegiertenkonferenz.
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3. Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats oder seiner
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Staatssekreträr*innen können keine Delegierten für die
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Landesdelegiertenkonferenz, den Landesausschusses und die Frauen*Konferenz
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bzw. FLINTA*-Konferenz werden.
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4. Mitglieder der Bundesregierung, des Senats, des Bezirksamts, eines Parlaments
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oder der Bezirksverordnetenversammlung sowie Staatssekretär*innen können
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nicht auf einen Posten als Vorstandsmitglied kandidieren.
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## §13 Imperatives Mandat
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Der Kreisverband arbeitet direktdemokratisch. Daher sehen sich unsere Amts- und
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Mandatsträger*innen, inklusive unserer Delegierten, an Beschlüsse der
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Bezirksgruppe gebunden (imperatives Mandat)
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## §12 Schlussbestimmungen
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1. Soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, gelten die
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1. Soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, gelten die
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Bestimmungen der Satzungen des Landesverbands Berlin und des
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Bestimmungen der Satzungen des Landesverbands Berlin und des
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Bundesverbands von Bündnis 90/Die Grünen sinngemäß.
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Bundesverbands von Bündnis 90/Die Grünen sinngemäß.
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