Imperatives Mandat, Diversitätstraining etc

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Willi Junga 2024-02-08 15:13:22 +01:00
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@ -23,7 +23,7 @@ Organe und Gremien der Bezirksgruppe sind:
5. Die Kassenprüfer*innen
6. Die Arbeitsgruppen
## §4 Mitgliedervollversammlung (MVV)
1. Höchstes Gremium der Bezirksgruppe ist die Mitgliedervollversammlung.
1. Das höchste beschlussfassende Gremium der Bezirksgruppe ist die Mitgliedervollversammlung.
2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich. Solange nicht anders beschlossen,
sind MVV öffentlich.
3. Die MVV:
@ -88,28 +88,29 @@ Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihren Reihen eine\*n Diversity-Beauftragte\*n,
ein Geschlechtergerechtigkeits-Team sowie eine finanzverantwortliche Person
und eine Stellvertrettung. Der oder die Finanzverantwortliche vertritt die
Bezirksgruppe im Landesfinanzrat.
4. Sollte nur die Wahl von weniger Vorstandsmitgliedern zustande kommen oder
4. Alle Mitglied des Vorstands sind gleichberechtigt.
5. Sollte nur die Wahl von weniger Vorstandsmitgliedern zustande kommen oder
fallen gewählte Mitglieder aus, ist der Vorstand mit mindestens fünf Mitgliedern
dennoch arbeits- und beschlussfähig. Im Falle der langfristigen Verhinderung,
der Abwahl oder des Ausscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder sind
zur nächsten MVV Nach- oder Neuwahlen durchzuführen.
5. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit wird
6. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit wird
jedoch auf 6 Jahre beschränkt. Der Vorstand hat zum Ende seiner Amtszeit der
Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
6. Er beschließt über Finanzanträge im Rahmen des Finanzplans.
7. Er tagt in der Regel mindestens vierzehntäglich.
8. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Alle Anwesenden haben
7. Er beschließt über Finanzanträge im Rahmen des Finanzplans.
8. Er tagt in der Regel mindestens vierzehntäglich.
9. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Alle Anwesenden haben
vorbehaltlich einer ausnahmsweise anders lautenden Entscheidung des
Vorstands Rede- und Antragsrecht.
9. Er kann sich in nicht-öffentlichen gemeinsamen Sitzungen mit der Fraktion und
10. Er kann sich in nicht-öffentlichen gemeinsamen Sitzungen mit der Fraktion und
weiteren Mandatsträger*innen beraten.
10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
anwesend ist oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren
einer Vorlage zustimmt. Für die weitere Festlegung der Zusammenarbeit gibt
sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
11. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den Bezirksgruppenmitgliedern in
12. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den Bezirksgruppenmitgliedern in
geeigneter Weise bekanntzugeben.
12. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den
13. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den
Bezirksgruppenmitgliedern auf Anfrage zugänglich zu machen.
## §7 Diätenkommission
https://wolke.netzbegruenung.de/apps/files/?dir=/103009_Berlin-
@ -194,17 +195,30 @@ Vernetzungstreffen und Förderungsangeboten exklusiv für FLINTA einberufen
werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf Wunsch
mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls exklusive
FLINTA-Veranstaltungen einberufen.
## § 10 Geschäftsordung für Wahlen und
Abstimmungen
## § 10 Diversitätsverständnis
1. Alle Funktions-, Amts- und Mandatsträger*innen des Kreisverbands nehmen
spätestens sechs Monate nach ihrer erstmaligen Wahl an einer
Weiterbildung/einem Training zur Sensibilisierung für Antirassismus,
Antidiskriminierung oder Diversität teil, wie sie regelmäßig vom Kreisverband,
dem Landesverband sowie von der Heinrich-Böll-Stiftung angeboten werden.
2. Ansprechpersonen von Arbeitsgemeinschaften nehmen spätestens im Laufe
eines Jahres nach ihrer erstmaligen Benennung an einem entsprechenden
Training nach Satz 3 teil.
3. Die Kosten für die Trainings übernimmt der Kreisverband nach
vorherigem Finanzantrag.
## § 11 Geschäftsordung für Wahlen und Abstimmungen
1. Die Versammlung bestimmt die Versammlungsleitung und die Protokollführung.
Die Versammlungsleitung ist für die Durchführung der Wahlen zuständig und
schlägt zur Unterstützung eine Zählkommission vor, welche von der
Versammlung bestätigt werden muss.
2. Die Änderung der Tagesordnung sowie des Verfahrens geschieht durch einen mit
einfacher Mehrheit angenommenen Geschäftsordnungsantrag (GO-Antrag), der
mit zwei Fingern aufgezeigt und der Redeleitung mitgeteilt werden muss. Erfolgt
nach der Einbringung des Antrags keine Gegenrede, gilt der GO-Antrag ohne
Abstimmung angenommen.
einfacher Mehrheit angenommenen Geschäftsordnungsantrag (GO-Antrag),
der Redeleitung mitgeteilt werden muss. Erfolgt nach der Einbringung des
Antrags keine Gegenrede, gilt der GO-Antrag ohne Abstimmung angenommen.
3. Eine Kandidatur ist bis zur ersten Vorstellung bei der Versammlungsleitung
anzumelden.
4. Ämter werden quotiert gewählt.
@ -235,7 +249,27 @@ Wahlgang nur noch eine Anzahl von Bewerber*innen entsprechend der Anzahl
der noch zu besetzenden Plätze mit den meisten Ja-Stimmen zugelassen.
* Erreichen die Bewerber*in im dritten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit der
gültigen abgegebenen Stimmen, so wird die Wahl neu eröffnet.
## §11 Schlussbestimmungen
## §12 Trennung von Amt und Mandat
1. Es gilt der Grundsatz der Trennung von Amt und Mandat.
2. Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung oder ihre
Staatssekretär*innen entsenden wir daher nicht als Delegierte in die
Bundesdelegiertenkonferenz.
3. Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats oder seiner
Staatssekreträr*innen können keine Delegierten für die
Landesdelegiertenkonferenz, den Landesausschusses und die Frauen*Konferenz
bzw. FLINTA*-Konferenz werden.
4. Mitglieder der Bundesregierung, des Senats, des Bezirksamts, eines Parlaments
oder der Bezirksverordnetenversammlung sowie Staatssekretär*innen können
nicht auf einen Posten als Vorstandsmitglied kandidieren.
## §13 Imperatives Mandat
Der Kreisverband arbeitet direktdemokratisch. Daher sehen sich unsere Amts- und
Mandatsträger*innen, inklusive unserer Delegierten, an Beschlüsse der
Bezirksgruppe gebunden (imperatives Mandat)
## §12 Schlussbestimmungen
1. Soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, gelten die
Bestimmungen der Satzungen des Landesverbands Berlin und des
Bundesverbands von Bündnis 90/Die Grünen sinngemäß.