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# ENTWURF: Satzung der Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick Satzung der Bezirksgruppe BÜNDNIS
Bezirksgruppe (Kreisverband) Bündnis 90/Die Grünen Treptow-KöpenickSatzung vom 30. Oktober 202190/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick
## § 1 Die Bezirksgruppe Präambel
1. Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit Sitz im Berliner Bezirk
Treptow-Köpenick bilden eine Bezirksgruppe gemäß der Landessatzung. Sie ist
darüber hinaus auch Kreisverband Treptow-Köpenick entsprechend der
Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
2. Aufgabe der Bezirksgruppe ist die politische Willensbildung und Mitgestaltung
im Rahmen bündnisgrüner Programme und Satzungen auf Bundes- und Landesebene
sowie auf Bezirksebene die aktive Beteiligung an der Kommunalpolitik.
## § 2 Mitglieder
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN mit Wohnsitz im Bezirk Treptow-Köpenick, sofern sie ihr Stimmrecht
keiner anderen Grundorganisation des Landesverbandes zugeordnet haben, und
sonstige Mitglieder des Landesverbandes, die ihr Stimmrecht gemäß dessen
Satzung in der Bezirksgruppe wahrnehmen.
## § 3 Organe und Gremien
Organe und Gremien der Bezirksgruppe sind:
1. Die Mitgliedervollversammlung (MVV)
2. Die Mitgliederversammlung (MV)
3. Der Vorstand
4. Die Diätenkommission
5. Die Kassenprüfer*innen
6. Die Arbeitsgruppen
## §4 Mitgliedervollversammlung (MVV)
1. Das höchste beschlussfassende Gremium der Bezirksgruppe ist die Mitgliedervollversammlung.
2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich. Solange nicht anders beschlossen,
sind MVV öffentlich.
3. Die MVV:
* wählt den Vorstand der Bezirksgruppe;
* wählt die Kassenprüfer*innen der Bezirksgruppe;
* wählt die Diätenkommission der Bezirksgruppe;
* wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner Landesausschuss, die
Landesdelegiertenkonferenz, sowie die Frauenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Berlin, sowie zu den Bundesdelegiertenkonferenzen von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN;
* stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen
Vertreter\*innen (Kandidat\*innen der Direktwahlkreise für Bundestag und
Abgeordnetenhaus sowie für die Bezirksverordnetenversammmlung,
Bürgermeister\*in, Stadträt\*innen und Bürgerdepurtierte) auf;
* beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe;
* entscheidet über die finanzielle Entlastung des*der finanzverantwortlichen
Person;
* beschließt inhaltliche Anträge sowie Satzungsänderungen;
* beschließt das Verlangen nach Einberufung einer Landesmitgliederversammlung
oder Urabstimmung innerhalb des Rahmens der Satzung des Landes- oder
Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
1. Personenwahlen finden geheim statt.
2. Alle Personen die von der MVV gewählt wurden, können mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen abgewählt bzw. zum Rücktritt aufgefordert werden.
3. Zu einer MVV muss schriftlich mindestens zehn Tage zuvor eingeladen werden.
Dies geschieht in der Regel durch den Vorstand. Auf Wunsch von elf Mitgliedern
muss der Vorstand eine MVV einberufen. Der Einladung muss eine vorläufige
Tagesordnung und (soweit vorhanden) Tagungsmaterial beigefügt werden. Für
die MVV schlägt der Vorstand eine Sitzungsleitung vor.
4. Tagesordnung und Sitzungsleitung müssen durch die MVV bestätigt werden.
5. Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 11 stimmberechtigte Mitglieder
der Bezirksgruppe anwesend sind und die Einladung frist- und formgerecht
erfolgte.
6. Satzungsänderungsanträge sind schriftlich 14 Tage vorher einzubringen.
Änderungsanträge daran sind bis zu 7 Tage vorher möglich.
7. Inhaltliche Anträge an die MVV sind schriftlich 7 Tage vorher einzubringen.
Änderungsanträge können bis 2 Tage vorher in Antragsgrün eingereicht werden.
Anträge sind angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder dem zustimmt.
8. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die
Protokolle sind den Bezirksgruppenmitgliedern zugänglich zu machen.
## §5 Mitgliederversammlung (MV)
1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Monat öffentlich statt.
Die MV:
• diskutiert und berät über Tagespolitsche Themen des Bezirks und darüber hinaus
• beschließt inhaltliche Anträge
Zu einer MV muss schriftlich mindestens sieben Tage zuvor eingeladen werden. Dies
geschieht in der Regel durch den Vorstand.
2. Die Antragsfristen gelten wie bei einer MVV. Wird auf einer MV ein Antrag
abgestimmt muss darauf in der Einladung aufmerksam gemacht werden sowie
ein Protokoll angefertigt werden, dass den Mitgliedern zugänglich gemacht wird.
## § 6 Vorstand
1. Die Mitglieder des Vorstand vertreten BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-
Köpenick politisch und juristisch nach außen und innen.
2. Sie führen die Geschäfte der Bezirksgruppe, laden zu den
Mitglieder(voll)versammlungen ein und bereiten diese inhaltlich vor. Durch
entsprechende Arbeitsaufteilung innerhalb des Vorstands ist zu allen Bereichen
der Partei enger Kontakt und Informationsfluss sowie Einführung und Betreuung
neu eingetretener Mitglieder zu gewährleisten.
3. Er besteht aus bis zu sieben Mitgliedern des Landesverband. Die
Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihren Reihen eine\*n Diversity-Beauftragte\*n,
ein Geschlechtergerechtigkeits-Team sowie eine finanzverantwortliche Person
und eine Stellvertrettung. Der oder die Finanzverantwortliche vertritt die
Bezirksgruppe im Landesfinanzrat.
4. Alle Mitglied des Vorstands sind gleichberechtigt.
5. Sollte nur die Wahl von weniger Vorstandsmitgliedern zustande kommen oder
fallen gewählte Mitglieder aus, ist der Vorstand mit mindestens fünf Mitgliedern
dennoch arbeits- und beschlussfähig. Im Falle der langfristigen Verhinderung,
der Abwahl oder des Ausscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder sind
zur nächsten MVV Nach- oder Neuwahlen durchzuführen.
6. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit wird
jedoch auf 6 Jahre beschränkt. Der Vorstand hat zum Ende seiner Amtszeit der
Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
7. Er beschließt über Finanzanträge im Rahmen des Finanzplans.
8. Er tagt in der Regel mindestens vierzehntäglich.
9. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Alle Anwesenden haben
vorbehaltlich einer ausnahmsweise anders lautenden Entscheidung des
Vorstands Rede- und Antragsrecht.
10. Er kann sich in nicht-öffentlichen gemeinsamen Sitzungen mit der Fraktion und
weiteren Mandatsträger*innen beraten.
11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
anwesend ist oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren
einer Vorlage zustimmt. Für die weitere Festlegung der Zusammenarbeit gibt
sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
12. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den Bezirksgruppenmitgliedern in
geeigneter Weise bekanntzugeben.
13. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den
Bezirksgruppenmitgliedern auf Anfrage zugänglich zu machen.
## §7 Diätenkommission
1. Die Diätenkommission besteht aus zwei quotierten Personen . Als BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick arbeiten wir auf eine sozial-ökologische, feministische, inklusive und basisdemokratische Gesellschaft hin. Wir kämpfen für die Überwindung von Faschismus, Rassismus und Antisemitismus. Wir wollen, dass sich alle Menschen gleichberechtigt und selbstbestimmt entfalten und an der Gesellschaft teilhaben können. Diese Grundsätze vertreten wir in unseren Positionen nach außen sowie durch unsere Strukturen und im Umgang miteinander nach innen. Dazu gehört die Unterstützung von marginalisierten Gruppen. Außerdem gestalten wir unsere politische Arbeit so, dass möglichst viele Menschen mit unterschiedlicher gesellschaftlicher Positionierung daran teilnehmen und mitbestimmen können. Veranstaltungen des Kreisverband sollen möglichst barrierefrei und familien- und kinderfreundlich sein.
2. Die Personen werden für eine Legislaturperiode der Bezirksverordneten- § 1 Die Bezirksgruppe
versammlung gewählt.
3. Die Diätenkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, welche der
Satzung Angehängt wird.
## §8 Arbeitsgruppen Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit Sitz im Berliner Bezirk Treptow-Köpenick bilden eine Bezirksgruppe gemäß der Landessatzung. Sie ist darüber hinaus auch Kreisverband Treptow-Köpenick entsprechend der Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
1. Arbeitsgruppen werden zu thematischen oder nach örtlichen Schwerpunkten Aufgabe der Bezirksgruppe ist die politische Willensbildung und Mitgestaltung im Rahmen Bündnisgrüner Programme und Satzungen auf Bundes- und Landesebene sowie auf Bezirksebene die aktive Beteiligung an der Kommunalpolitik.
eingerichtet. Sie sollen die politische Arbeit der Bezirksgruppe unterstützen und
gegebenenfalls Entscheidungen der Mitgliederversammlung vorbereiten. § 2 Mitglieder
2. Die Gründung neuer Arbeitsgruppen ist möglich, wenn mindestens drei
Mitglieder ihre Mitarbeit bekunden. Sie muss dem Vorstand mitgeteilt und bei Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit Wohnsitz im Bezirk Treptow-Köpenick, sofern sie ihr Stimmrecht keiner anderen Grundorganisation des Landesverbandes zugeordnet haben, und sonstige Mitglieder des Landesverbandes, die ihr Stimmrecht gemäß dessen Satzung in der Bezirksgruppe wahrnehmen.
Widerspruch von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die
Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen § 3 Organe und Gremien
die Auflösung von Arbeitsgruppen beschließen.
3. Anträge auf finanzielle Unterstützung der Arbeitsgruppen werden vom Vorstand Organe und Gremien der Bezirksgruppe sind:
entschieden, sofern der Finanzplan nichts anderes bestimmt. a. Die Mitgliedervollversammlung (MVV)
4. Die Arbeitsgruppen tagen öffentlich. b. Die Mitgliederversammlung (MV)
## Alternative 1: § 9 Frauenquote und FLINTA c. Der Vorstand
Förderung d. Die Diätenkommission
1. Zu wählende Gremien und Wahllisten sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu e. Die Kassenprüfer*innen
besetzen. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend zu besetzen, wobei die f. Die Arbeitsgruppen
ungeraden Plätze den Frauen vorbehalten sind (Mindestparität). Frauen können
auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten und nur mit §4 Mitgliedervollversammlung (MVV)
Frauen besetzte Gremien sind möglich. Sollte nach gezielter Frauenwerbung
auch im zweiten Wahlgang gemäß § 21(3) Landessatzung keine Frau für einen
Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die
Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung
haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 5.
2. Die Delegationen zu Landes- oder Bundesversammlungen sind wie ein Gremium
quotiert zu besetzen. Dies gilt auch für die Liste der Stellvertreter*innen.
3. Bei der Wahl der Empfehlungen für die Fraktionsvorschläge für die
Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter*innen ist durch ein geeignetes
Wahlverfahren eine insgesamt quotierte Besetzung sicherzustellen. Bei
Nachwahlen dürfen Männer nur dann kandidieren, wenn bereits mindestens die
Hälfte der Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter*innen Frauen sind. Kommt
keine Besetzung zustande, schließt sich das Verfahren gemäß Abs. 1 Satz 5 an.
4. Die Redeleitung von Mitglieder(voll)versammlungen und Versammlungen sowie
Redebeiträge sind mindestens zur Hälfte mit Frauen, Lesben, inter, nicht-binären,
trans oder agender Personen (FLINTA) zu quotieren. Dies schließt die
Einbringung und Gegenrede an Anträge aus. Kann eine Quotierung nicht
eingehalten werden, kann auf Antrag einer stimmberechtigten FLINTA eine
Abstimmung (FLINTAvotum) über den Abbruch der Debatte statt finden.
5. Die Mehrheit der FLINTA einer Versammlung hat ein Vetorecht mit
aufschiebender Wirkung. Eine von den FLINTA abgelehnte Vorlage kann erst auf
der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann je
Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
6. Durch das Geschlechtergerechtigkeits-Team im Vorstand können
Vernetzungstreffen und Förderungsangeboten exklusiv für FLINTA einberufen
werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf Wunsch
mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls exklusive
FLINTA-Veranstaltungen einberufen.
## Alternative 2: § 9 FLINTA Förderung
1. Zu wählende Gremien und Wahllisten sind mindestens zur 60% mit Frauen,
Lesben, inter, nicht-binären, trans oder agender Personen (FLINTA) zu besetzen.
Wahllisten sind grundsätzlich alternierend zu besetzen, wobei die ungeraden
Plätze den FLINTA vorbehalten sind (Mindestparität). FLINTA können auch auf
den geraden Plätzen kandidieren. Reine FLINTAlisten und nur mit FLINTA
besetzte Gremien sind möglich. Sollte nach gezielter FLINTAwerbung auch im
zweiten Wahlgang gemäß § 21(3) Landessatzung keine Frau für einen Frauen
zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die
Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die FLINTA der
Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 5.
2. Die Delegationen zu Landes- oder Bundesversammlungen sind wie ein Gremium
quotiert zu besetzen. Dies gilt auch für die Liste der Stellvertreter*innen.
3. Bei der Wahl der Empfehlungen für die Fraktionsvorschläge für die
Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter*innen ist durch ein geeignetes
Wahlverfahren eine insgesamt quotierte Besetzung sicherzustellen. Bei
Nachwahlen dürfen cis Männer nur dann kandidieren, wenn bereits mindestens
die Hälfte der Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter*innen FLINTA sind.
Kommt keine Besetzung zustande, schließt sich das Verfahren gemäß Abs. 1 Satz
5 an.
4. Die Redeleitung von Mitglieder(voll)versammlungen und Versammlungen sowie
Redebeiträge sind mindestens zur Hälfte mit FLINTA zu quotieren. Dies schließt
die Einbringung und Gegenrede an Anträge aus. Kann eine Quotierung nicht
eingehalten werden, kann auf Antrag einer stimmberechtigten FLINTA eine
Abstimmung (FLINTAvotum) über den Abbruch der Debatte statt finden.
5. Die Mehrheit der FLINTA einer Versammlung hat ein Vetorecht mit
aufschiebender Wirkung. Eine von den FLINTA abgelehnte Vorlage kann erst auf
der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann je
Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
6. Durch das Geschlechtergerechtigkeits-Team im Vorstand können
Vernetzungstreffen und Förderungsangeboten exklusiv für FLINTA einberufen
werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf Wunsch
mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls exklusive
FLINTA-Veranstaltungen einberufen.
## § 10 Diversitätsverständnis 1. Das höchste beschlussfassende Gremium der Bezirksgruppe ist die Mitgliedervollversammlung.
Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich. Solange nicht anders beschlossen, sind MVVen öffentlich.
Die MVV:
a. wählt den Vorstand der Bezirksgruppe;
b. wählt die Kassenprüfer*innen der Bezirksgruppe;
c. wählt die Diätenkommission der Bezirksgruppe;
d. wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner Landesausschuss, die Landesdelegiertenkonferenz, sowie die Frauenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin, sowie zu den Bundesdelegiertenkonferenzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN;
e. stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen Vertreter*innen (Kandidat*innen der Direktwahlkreise für Bundestag und Abgeordnetenhaus sowie für die Bezirksverordnetenversammmlung, Bürgermeister*in, Stadträt*innen) auf;
f. beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe;
g. entscheidet über die finanzielle Entlastung der finanzverantwortlichen Person;
h. beschließt inhaltliche Anträge sowie Satzungsänderungen der Bezirksgruppe.
Zu einer MVV muss schriftlich mindestens 10 Tage zuvor eingeladen werden. Dies geschieht in der Regel durch den Vorstand. Auf Wunsch von 15 Mitgliedern muss der Vorstand eine MVV einberufen. Der Einladung muss eine vorläufige Tagesordnung, Satzungsanträge und soweit vorhanden Tagungsmaterial beigefügt werden. Für die MVV schlägt der Vorstand eine Sitzungsleitung vor.
Tagesordnung und Sitzungsleitung müssen durch die MVV bestätigt werden.
Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder der Bezirksgruppe anwesend sind und die Einladung frist- und formgerecht erfolgte.
Satzungsänderungsanträge werden zweimal gelesen. Sie sind schriftlich spätestens 5 Wochen vor einer MVV einzubringen, um die Vorschläge zuvor auf einer MV oder einem zusätzlichen Termin zu diskutieren. Änderungsanträge daran sind bis zu 7 Tage vorher in Antragsgrün möglich.
Inhaltliche Anträge an die MVV sind schriftlich 7 Tage vorher einzubringen. Änderungsanträge können bis 3 Tage vorher in Antragsgrün eingereicht werden.
Bei aktuellen Ereignissen, die nach der Antragsfrist eintreten, kann ein Dringlichkeitsantrag in Antragsgrün vor Veranstaltungsbeginn gestellt werden. Der Dringlichkeitsantrag muss vor Eintritt in die Tagesordnung begründet und abgestimmt werden.
Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle sind den Bezirksgruppenmitgliedern zugänglich zu machen.
1. Alle Funktions-, Amts- und Mandatsträger*innen des Kreisverbands nehmen §5 Mitgliederversammlung (MV)
spätestens sechs Monate nach ihrer erstmaligen Wahl an einer
Weiterbildung/einem Training zur Sensibilisierung für Antirassismus,
Antidiskriminierung oder Diversität teil, wie sie regelmäßig vom Kreisverband,
dem Landesverband sowie von der Heinrich-Böll-Stiftung angeboten werden.
2. Ansprechpersonen von Arbeitsgemeinschaften nehmen spätestens im Laufe
eines Jahres nach ihrer erstmaligen Benennung an einem entsprechenden
Training nach Satz 3 teil.
3. Die Kosten für die Trainings übernimmt der Kreisverband nach
vorherigem Finanzantrag.
## § 11 Geschäftsordung für Wahlen und Abstimmungen Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Monat öffentlich statt.
1. Die Versammlung bestimmt die Versammlungsleitung und die Protokollführung. Die MV:
Die Versammlungsleitung ist für die Durchführung der Wahlen zuständig und diskutiert und berät über tagespolitische Themen des Bezirks sowie strukturelle Themen der Bezirksgruppe
schlägt zur Unterstützung eine Zählkommission vor, welche von der b. beschließt inhaltliche Anträge
Versammlung bestätigt werden muss. Zu einer MV muss schriftlich mindestens 7 Tage zuvor eingeladen werden. Dies geschieht in der Regel durch den Vorstand.
2. Die Änderung der Tagesordnung sowie des Verfahrens geschieht durch einen mit Die Antragsfristen gelten wie bei einer MVV. Wird auf einer MV ein Antrag abgestimmt, muss darauf in der Einladung aufmerksam gemacht werden, sowie ein Protokoll angefertigt werden, das den Mitgliedern zugänglich gemacht wird.
einfacher Mehrheit angenommenen Geschäftsordnungsantrag (GO-Antrag), MVen können in Präsenz, online und hybrid stattfinden.
der Redeleitung mitgeteilt werden muss. Erfolgt nach der Einbringung des
Antrags keine Gegenrede, gilt der GO-Antrag ohne Abstimmung angenommen.
3. Eine Kandidatur ist bis zur ersten Vorstellung bei der Versammlungsleitung
anzumelden.
4. Ämter werden quotiert gewählt.
5. Die Bewerber*innen haben zwei Minuten Zeit sich vorzustellen; die Vorstellung
erfolgt in alphabetischer Reihenfolge (Nachnamen). Für Vorstandsmitglieder sind
3 Minuten Vorstellungszeit vorgesehen, für Bewerber*innen für die
Bezirksverordneten-Liste 5 und für Bundestags-, Abgeordnetenhaus- und
Stadtratskandidat*innen 7 Minuten.
6. Aus der Versammlung können je Bewerber*in zwei Fragen gestellt werden. Die
Fragen werden während der jeweiligen Vorstellungsrede schriftlich und
namentlich in dafür vorgesehenen Boxen eingeworfen. Werden mehr als zwei
Fragen angezeigt, lost die Sitzungsleitung zwei Fragen aus.
7. Die Bewerber*innen haben nach ihrer Vorstellung eine Minuten Zeit zur
Beantwortung der Fragen.
8. Falls Blockwahl möglich ist, ist ein solches Verfahren zulässig. Jede*r hat so viele
Stimmen, wie es Plätze gibt.
9. Personenwahlen erfolgen geheim.
10. Wahlgänge:
* Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen
erhält.
* Verfehlen mehrere oder alle der Bewerber*innen im ersten Wahlgang die
absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind im zweiten
Wahlgang nur noch die Bewerber*innen zugelassen, die im ersten Wahlgang
mindestens 10 Prozent der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten haben.
* Verfehlen im zweiten Wahlgang mehrere oder alle der Bewerber*innen die
absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind für den dritten
Wahlgang nur noch eine Anzahl von Bewerber*innen entsprechend der Anzahl
der noch zu besetzenden Plätze mit den meisten Ja-Stimmen zugelassen.
* Erreichen die Bewerber*in im dritten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit der
gültigen abgegebenen Stimmen, so wird die Wahl neu eröffnet.
## §12 Trennung von Amt und Mandat § 6 Vorstand
1. Es gilt der Grundsatz der Trennung von Amt und Mandat. Die Mitglieder des Vorstands vertreten BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick politisch und juristisch nach außen und innen.
2. Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung oder ihre Sie führen die Geschäfte der Bezirksgruppe, laden zu Mitglieder(voll)versammlungen ein und bereiten diese inhaltlich vor. Durch entsprechende Arbeitsaufteilung innerhalb des Vorstands ist zu allen Bereichen der Partei enger Kontakt und Informationsfluss sowie Einführung und Betreuung neu eingetretener Mitglieder zu gewährleisten.
Staatssekretär*innen entsenden wir daher nicht als Delegierte in die Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihren Reihen eine*n Diversity-Beauftragte*n, ein Geschlechtergerechtigkeits-Team sowie eine finanzverantwortliche Person und eine Stellvertretung. Der oder die Finanzverantwortliche und die Stellvertretung vertreten die Bezirksgruppe im Landesfinanzrat.
Bundesdelegiertenkonferenz. Alle Mitglieder des Vorstands sind gleichberechtigt.
3. Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats oder seiner Sollte nur die Wahl von weniger Vorstandsmitgliedern zustande kommen oder fallen gewählte Mitglieder aus, ist der Vorstand mit mindestens fünf Mitgliedern dennoch arbeits- und beschlussfähig. Im Falle der langfristigen Verhinderung, der Abwahl oder des Ausscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder sind zur nächsten MVV Nach- oder Neuwahlen durchzuführen.
Staatssekreträr*innen können keine Delegierten für die Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die ununterbrochene Amtszeit wird jedoch auf 6 Jahre beschränkt. Ausnahmen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliedervollversammlung (MVV).
Landesdelegiertenkonferenz, den Landesausschusses und die Frauen*Konferenz Der Vorstand hat zum Ende seiner Amtszeit der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
bzw. FLINTA*-Konferenz werden. Er beschließt über Finanzanträge im Rahmen des Finanzplans.
4. Mitglieder der Bundesregierung, des Senats, des Bezirksamts, eines Parlaments Er tagt in der Regel vierzehntäglich.
oder der Bezirksverordnetenversammlung sowie Staatssekretär*innen können Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Alle Anwesenden haben vorbehaltlich einer ausnahmsweise anders lautenden Entscheidung des Vorstands Rede- und Antragsrecht.
nicht auf einen Posten als Vorstandsmitglied kandidieren. Er kann sich in nicht-öffentlichen gemeinsamen Sitzungen mit der Fraktion und weiteren Mandatsträger*innen beraten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren einer Vorlage zustimmt. Für die weitere Festlegung der Zusammenarbeit kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den Bezirksgruppenmitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den Bezirksgruppenmitgliedern auf Anfrage zugänglich zu machen.
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben eine organisatorische Geschäftsführung sowie weitere Mitarbeiter*innen einstellen.
## §13 Imperatives Mandat §7 Diätenkommission
Der Kreisverband arbeitet direktdemokratisch. Daher sehen sich unsere Amts- und
Mandatsträger*innen, inklusive unserer Delegierten, an Beschlüsse der
Bezirksgruppe gebunden (imperatives Mandat)
## §12 Schlussbestimmungen Die Diätenkommission besteht aus zwei Personen.
1. Soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, gelten die Sie wird für eine Legislaturperiode der Bezirksverordnetenversammlung gewählt.
Bestimmungen der Satzungen des Landesverbands Berlin und des Die Diätenkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, welche der Satzung angehängt wird.
Bundesverbands von Bündnis 90/Die Grünen sinngemäß.
2. Diese Satzung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen von §8 Arbeitsgruppen
einer Mitgliederversammlung geändert oder aufgehoben werden. Entsprechende
Anträge müssen mindestens zwanzig Tage vor der betreffenden Arbeitsgruppen werden zu thematischen oder nach örtlichen Schwerpunkten eingerichtet. Sie sollen die politische Arbeit der Bezirksgruppe unterstützen und Entscheidungen der Mitgliederversammlung vorbereiten.
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht und von diesem fristgerecht Die Gründung neuer Arbeitsgruppen ist möglich, wenn mindestens 3 Mitglieder ihre Mitarbeit bekunden. Sie muss vom Vorstand zugelassen werden. Bei Widerspruch des Vorstands besteht die Möglichkeit, bei einer Mitgliederversammlung die Entscheidung anzufechten. Für die Gründung einer Arbeitsgruppe auf diesem Weg ist eine einfache Mehrheit notwendig. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung von Arbeitsgruppen beschließen.
mit der Einladung verschickt werden. Arbeitsgruppen wählen zwei Ansprechpersonen, die in geeigneter Form öffentlich bekannt gegeben werden.
3. Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom ????.2024 am Anträge auf finanzielle Unterstützung der Arbeitsgruppen werden vom Vorstand entschieden, sofern der Finanzplan nichts anderes bestimmt.
selben Tag in Kraft und ersetzt die Satzung vom ????. Die Satzung wurde zuletzt Die Arbeitsgruppen tagen öffentlich.
geändert am ????.2024. Arbeitsgruppen haben auf MVVen ein Berichtsrecht.
§ 9 FLINTA Förderung
Zu wählende Gremien, Delegationen und Wahllisten sind mindestens zu 50% mit Frauen, Lesben, inter, nicht-binären, trans oder agender Personen (FLINTA) zu besetzen. Ungerade Plätze sind demnach FLINTA vorbehalten (Mindestparität).
Die Redeleitung sowie Redebeiträge bei Mitglieder(voll)versammlungen sind mindestens zur Hälfte mit FLINTA zu quotieren.
Kann eine Quotierung nicht eingehalten werden, kann auf Antrag einer stimmberechtigten FLINTA eine Abstimmung (FLINTAvotum) über den weiteren Umgang eines Verfahrens oder den Abbruch der Debatte stattfinden.
Die Mehrheit der FLINTA einer Versammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den FLINTA abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
Durch das Geschlechtergerechtigkeits-Team im Vorstand können Vernetzungstreffen und Förderungsangeboten nur für FLINTA einberufen werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf Wunsch mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls nur FLINTA-Veranstaltungen einberufen.
§ 10 Diversitätsverständnis
Alle Funktions-, Amts- und Mandatsträger*innen des Kreisverbands nehmen spätestens 6 Monate nach ihrer erstmaligen Wahl an einer Weiterbildung/einem Training zur Sensibilisierung für Antirassismus, Antidiskriminierung oder Diversität teil.
Ansprechpersonen von Arbeitsgemeinschaften nehmen spätestens im Laufe eines Jahres nach ihrer erstmaligen Benennung an einem entsprechenden Training teil.
Die Kosten für die Trainings übernimmt der Kreisverband nach vorherigem Finanzantrag.
§ 11 Geschäftsordnung für Wahlen und Abstimmungen
Die Versammlung bestätigt die Versammlungsleitung und die Protokollführung. Die Versammlungsleitung ist für die Durchführung der Wahlen zuständig und schlägt zur Unterstützung eine Zählkommission vor, welche von der Versammlung ebenfalls bestätigt werden muss.
Die Änderung der Tagesordnung sowie des Verfahrens geschieht durch einen mit einfacher Mehrheit angenommenen Geschäftsordnungsantrag (GO-Antrag). Erfolgt nach der Einbringung des Antrags keine Gegenrede, gilt der GO-Antrag ohne Abstimmung als angenommen.
Eine Kandidatur ist bis zur ersten Vorstellung der Kandidat*innen bei der Versammlungsleitung anzumelden.
Personenwahlen erfolgen geheim.
Die Bewerber*innen haben 2 Minuten Zeit sich vorzustellen; die Vorstellung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge nach Nachnamen. Für Vorstandsmitglieder sind 3 Minuten Vorstellungszeit vorgesehen, für Bewerber*innen für die Bezirksverordneten-Liste 5 und für Bundestags-, Abgeordnetenhaus- und Stadtratskandidat*innen 7 Minuten.
Aus der Versammlung können je Bewerber*in zwei Fragen gestellt werden. Die Fragen werden während der jeweiligen Vorstellungsrede schriftlich und namentlich in dafür vorgesehenen Boxen eingeworfen. Werden mehr als 2 Fragen angezeigt, lost die Sitzungsleitung zwei Fragen aus. Die Bewerber*innen haben nach ihrer Vorstellung 1 Minute Zeit zur Beantwortung der Fragen.
Die Blockwahl von mehreren Wahlen ist möglich, wenn genauso viele Bewerber*innen zur Wahl stehen, wie es Plätze gibt. Jede*r hat so viele Stimmen, wie es Plätze gibt.
Gewählte Personen können mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.
Wahlgänge:
a. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhält.
b. Verfehlen mehrere oder alle der Bewerber*innen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind im zweiten Wahlgang nur noch die Bewerber*innen zugelassen, die im ersten Wahlgang mindestens 10 Prozent der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten haben.
c. Verfehlen im zweiten Wahlgang mehrere oder alle der Bewerber*innen die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind für den dritten Wahlgang nur noch eine Anzahl von Bewerber*innen entsprechend der Anzahl der noch zu besetzenden Plätze mit den meisten Ja-Stimmen zugelassen.
d. Erreichen die Bewerber*in im dritten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so wird die Wahl neu eröffnet.
Anträge sind angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt. Bei Satzungsanträgen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
§12 Trennung von Amt und Mandat
Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung oder ihre Staatssekretär*innen entsenden wir nicht als Delegierte in die Bundesdelegiertenkonferenz.
Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats oder seiner Staatssekreträr*innen können keine Delegierten für die Landesdelegiertenkonferenz, den Landesausschusses und die Frauenkonferenz werden.
§13 Beschlussorientiertes Mandat
Der Kreisverband arbeitet basisdemokratisch. Daher sollten sich unsere Amts- und Mandatsträger*innen inklusive unserer Delegierten bei ihrer inhaltlichen Arbeit an den Beschlüssen der Bezirksgruppe orientieren.
§14 Schlussbestimmungen
Soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen der Satzungen des Landesverbands Berlin und des Bundesverbands von Bündnis 90/Die Grünen sinngemäß.
Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.03.2024 am selben Tag in Kraft und ersetzt die Satzung vom 30.10.2021. Die Satzung wurde zuletzt geändert am 16.03.2024.