diaetenkomission-go #10
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@ -48,20 +48,19 @@ Kassenordnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin.
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### §4 Ausnahmeregelungen bei den Sonderbeiträgen
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### §4 Ausnahmeregelungen bei den Sonderbeiträgen
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1. Folgende Umstände führen zu einer Reduzierung des Sonderbeitrags von
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1. Folgende Umstände führen zu einer Reduzierung des Sonderbeitrags von
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Mandatsträger*innen des Bezirks:
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Mandatsträger*innen des Bezirks:
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* a. Mandatsträger\*innen, die Student\*in, Schüler*in oder in Ausbildung sind, zahlen
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* a. Mandatsträger\*innen, die Student\*in, Schüler*in oder in Ausbildung sind, zahlen
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einen ermäßigten Beitrag von 20 % der Grundentschädigung;
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einen ermäßigten Beitrag von 20 % der Grundentschädigung;
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* b. Mandatsträger*innen mit Kind-/ern (bis Abschluss der Ausbildung des Kindes),
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* b. Mandatsträger*innen mit Kind-/ern (bis Abschluss der Ausbildung des Kindes),
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zahlen einen ermäßigten Beitrag von 35 % der Grundentschädigung;
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zahlen einen ermäßigten Beitrag von 35 % der Grundentschädigung;
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* c. Wird bei einem Bezug von Sozialleistungen durch den/die Mandatsträger\*in die
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* c. Wird bei einem Bezug von Sozialleistungen durch den/die Mandatsträger\*in die
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Grundentschädigung angerechnet, erfolgt ein Ausgleich von 100 % der
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Grundentschädigung angerechnet, erfolgt ein Ausgleich von 100 % der
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angerechneten Summe, so dass dem/der Mandatsträger\*in keine Nachteile
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angerechneten Summe, so dass dem/der Mandatsträger\*in keine Nachteile
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entstehen. Von dem verbleibenden Freibetrag zahlt der/die Bezirksverordnete
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entstehen. Von dem verbleibenden Freibetrag zahlt der/die Bezirksverordnete
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35 % der Grundentschädigung.
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35 % der Grundentschädigung.
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In beiden Fällen gilt, dass die Ermäßigung nach Beantragung rückwirkend zum
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In beiden Fällen gilt, dass die Ermäßigung nach Beantragung rückwirkend zum
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Eintreten des Ereignisses bis zu seinem Ende gilt, und durch die Diätenkommission
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Eintreten des Ereignisses bis zu seinem Ende gilt, und durch die Diätenkommission
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bestätigt wird.
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bestätigt wird.
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2. Über sonstige Umstände die eine Ausnahmeregelung für Amts- oder
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2. Über sonstige Umstände die eine Ausnahmeregelung für Amts- oder
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Mandatsträger*innen begründen können (i) , entscheidet die Diätenkommission auf
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Mandatsträger*innen begründen können (i) , entscheidet die Diätenkommission auf
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Antrag. Die Diätenkommission muss bei diesen Einzelfallregelungen die Erfordernisse
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Antrag. Die Diätenkommission muss bei diesen Einzelfallregelungen die Erfordernisse
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