diaetenkomission-go #10

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@ -48,20 +48,19 @@ Kassenordnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin.
### §4 Ausnahmeregelungen bei den Sonderbeiträgen ### §4 Ausnahmeregelungen bei den Sonderbeiträgen
1. Folgende Umstände führen zu einer Reduzierung des Sonderbeitrags von 1. Folgende Umstände führen zu einer Reduzierung des Sonderbeitrags von
Mandatsträger*innen des Bezirks: Mandatsträger*innen des Bezirks:
* a. Mandatsträger\*innen, die Student\*in, Schüler*in oder in Ausbildung sind, zahlen * a. Mandatsträger\*innen, die Student\*in, Schüler*in oder in Ausbildung sind, zahlen
einen ermäßigten Beitrag von 20 % der Grundentschädigung; einen ermäßigten Beitrag von 20 % der Grundentschädigung;
* b. Mandatsträger*innen mit Kind-/ern (bis Abschluss der Ausbildung des Kindes), * b. Mandatsträger*innen mit Kind-/ern (bis Abschluss der Ausbildung des Kindes),
zahlen einen ermäßigten Beitrag von 35 % der Grundentschädigung; zahlen einen ermäßigten Beitrag von 35 % der Grundentschädigung;
* c. Wird bei einem Bezug von Sozialleistungen durch den/die Mandatsträger\*in die * c. Wird bei einem Bezug von Sozialleistungen durch den/die Mandatsträger\*in die
Grundentschädigung angerechnet, erfolgt ein Ausgleich von 100 % der Grundentschädigung angerechnet, erfolgt ein Ausgleich von 100 % der
angerechneten Summe, so dass dem/der Mandatsträger\*in keine Nachteile angerechneten Summe, so dass dem/der Mandatsträger\*in keine Nachteile
entstehen. Von dem verbleibenden Freibetrag zahlt der/die Bezirksverordnete entstehen. Von dem verbleibenden Freibetrag zahlt der/die Bezirksverordnete
35 % der Grundentschädigung. 35 % der Grundentschädigung.
In beiden Fällen gilt, dass die Ermäßigung nach Beantragung rückwirkend zum In beiden Fällen gilt, dass die Ermäßigung nach Beantragung rückwirkend zum
Eintreten des Ereignisses bis zu seinem Ende gilt, und durch die Diätenkommission Eintreten des Ereignisses bis zu seinem Ende gilt, und durch die Diätenkommission
bestätigt wird. bestätigt wird.
2. Über sonstige Umstände die eine Ausnahmeregelung für Amts- oder 2. Über sonstige Umstände die eine Ausnahmeregelung für Amts- oder
Mandatsträger*innen begründen können (i) , entscheidet die Diätenkommission auf Mandatsträger*innen begründen können (i) , entscheidet die Diätenkommission auf
Antrag. Die Diätenkommission muss bei diesen Einzelfallregelungen die Erfordernisse Antrag. Die Diätenkommission muss bei diesen Einzelfallregelungen die Erfordernisse