diaetenkomission-go #10

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@ -52,16 +52,17 @@ Mandatsträger*innen des Bezirks:
einen ermäßigten Beitrag von 20 % der Grundentschädigung;
* b. Mandatsträger*innen mit Kind-/ern (bis Abschluss der Ausbildung des Kindes),
zahlen einen ermäßigten Beitrag von 35 % der Grundentschädigung;
* c. Wird bei einem Bezug von Sozialleistungen durch den/die Mandatsträger*in die
* c. Wird bei einem Bezug von Sozialleistungen durch den/die Mandatsträger\*in die
Grundentschädigung angerechnet, erfolgt ein Ausgleich von 100 % der
angerechneten Summe, so dass dem/der Mandatsträger*in keine Nachteile
angerechneten Summe, so dass dem/der Mandatsträger\*in keine Nachteile
entstehen. Von dem verbleibenden Freibetrag zahlt der/die Bezirksverordnete
35 % der Grundentschädigung.
In beiden Fällen gilt, dass die Ermäßigung nach Beantragung rückwirkend zum
Eintreten des Ereignisses bis zu seinem Ende gilt, und durch die Diätenkommission
bestätigt wird.
2. Über sonstige Umstände die eine Ausnahmeregelung für Amts- oder
Mandatsträger*innen begründen können [^1] , entscheidet die Diätenkommission auf
Mandatsträger*innen begründen können (i) , entscheidet die Diätenkommission auf
Antrag. Die Diätenkommission muss bei diesen Einzelfallregelungen die Erfordernisse
des Haushalts des KV berücksichtigen.
3. Alle Vereinbarungen über Ausnahmeregelungen bedürfen der Schriftform und sind
@ -91,5 +92,8 @@ Diese Beitrags- und Kassenordnung tritt zum 01.11.2021 in Kraft und ersetzt die
Geschäftsordnung der Diätenkommission und Regelung über die Abführung der
Sonderbeiträge vom Mandatsträger*innen auf Bezirksebene. Sie soll spätestens vor der
nächsten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung überprüft werden.
[^1] übermäßig und unzumutbar empfundener finanzieller Verlust z.B. durch Teilzeitreglungen im Beruf für das
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(i) übermäßig und unzumutbar empfundener finanzieller Verlust z.B. durch Teilzeitreglungen im Beruf für das
BVV-Mandat, Krankheit, Privatinsolvenz, extrem geringes Einkommen, Alleinerziehende.