diaetenkomission-go #10
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@ -52,16 +52,17 @@ Mandatsträger*innen des Bezirks:
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einen ermäßigten Beitrag von 20 % der Grundentschädigung;
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einen ermäßigten Beitrag von 20 % der Grundentschädigung;
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* b. Mandatsträger*innen mit Kind-/ern (bis Abschluss der Ausbildung des Kindes),
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* b. Mandatsträger*innen mit Kind-/ern (bis Abschluss der Ausbildung des Kindes),
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zahlen einen ermäßigten Beitrag von 35 % der Grundentschädigung;
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zahlen einen ermäßigten Beitrag von 35 % der Grundentschädigung;
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* c. Wird bei einem Bezug von Sozialleistungen durch den/die Mandatsträger*in die
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* c. Wird bei einem Bezug von Sozialleistungen durch den/die Mandatsträger\*in die
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Grundentschädigung angerechnet, erfolgt ein Ausgleich von 100 % der
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Grundentschädigung angerechnet, erfolgt ein Ausgleich von 100 % der
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angerechneten Summe, so dass dem/der Mandatsträger*in keine Nachteile
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angerechneten Summe, so dass dem/der Mandatsträger\*in keine Nachteile
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entstehen. Von dem verbleibenden Freibetrag zahlt der/die Bezirksverordnete
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entstehen. Von dem verbleibenden Freibetrag zahlt der/die Bezirksverordnete
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35 % der Grundentschädigung.
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35 % der Grundentschädigung.
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In beiden Fällen gilt, dass die Ermäßigung nach Beantragung rückwirkend zum
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In beiden Fällen gilt, dass die Ermäßigung nach Beantragung rückwirkend zum
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Eintreten des Ereignisses bis zu seinem Ende gilt, und durch die Diätenkommission
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Eintreten des Ereignisses bis zu seinem Ende gilt, und durch die Diätenkommission
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bestätigt wird.
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bestätigt wird.
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2. Über sonstige Umstände die eine Ausnahmeregelung für Amts- oder
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2. Über sonstige Umstände die eine Ausnahmeregelung für Amts- oder
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Mandatsträger*innen begründen können [^1] , entscheidet die Diätenkommission auf
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Mandatsträger*innen begründen können (i) , entscheidet die Diätenkommission auf
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Antrag. Die Diätenkommission muss bei diesen Einzelfallregelungen die Erfordernisse
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Antrag. Die Diätenkommission muss bei diesen Einzelfallregelungen die Erfordernisse
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des Haushalts des KV berücksichtigen.
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des Haushalts des KV berücksichtigen.
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3. Alle Vereinbarungen über Ausnahmeregelungen bedürfen der Schriftform und sind
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3. Alle Vereinbarungen über Ausnahmeregelungen bedürfen der Schriftform und sind
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@ -91,5 +92,8 @@ Diese Beitrags- und Kassenordnung tritt zum 01.11.2021 in Kraft und ersetzt die
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Geschäftsordnung der Diätenkommission und Regelung über die Abführung der
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Geschäftsordnung der Diätenkommission und Regelung über die Abführung der
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Sonderbeiträge vom Mandatsträger*innen auf Bezirksebene. Sie soll spätestens vor der
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Sonderbeiträge vom Mandatsträger*innen auf Bezirksebene. Sie soll spätestens vor der
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nächsten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung überprüft werden.
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nächsten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung überprüft werden.
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[^1] übermäßig und unzumutbar empfundener finanzieller Verlust z.B. durch Teilzeitreglungen im Beruf für das
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(i) übermäßig und unzumutbar empfundener finanzieller Verlust z.B. durch Teilzeitreglungen im Beruf für das
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BVV-Mandat, Krankheit, Privatinsolvenz, extrem geringes Einkommen, Alleinerziehende.
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BVV-Mandat, Krankheit, Privatinsolvenz, extrem geringes Einkommen, Alleinerziehende.
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