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    willi.junga released this 2024-03-17 17:53:10 +01:00 | 4 commits to main since this release

    Satzung der Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick

    Präambel

    Als BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick arbeiten wir auf eine sozial-
    ökologische, feministische, inklusive und basisdemokratische Gesellschaft hin.
    Wir kämpfen für die Überwindung von Faschismus, Rassismus und Antisemitismus.
    Wir wollen, dass sich alle Menschen gleichberechtigt und selbstbestimmt
    entfalten und an der Gesellschaft teilhaben können. Wir setzen uns für wirksamen
    Umwelt- und Klimaschutz in unserem Bezirk ein. Diese Grundsätze vertreten wir in
    unseren Positionen nach außen sowie durch unsere Strukturen und im Umgang
    miteinander nach innen. Dazu gehört die Unterstützung von marginalisierten
    Gruppen. Außerdem gestalten wir unsere politische Arbeit so, dass möglichst
    viele Menschen mit unterschiedlicher gesellschaftlicher Positionierung daran
    teilnehmen und mitbestimmen können. Veranstaltungen des Kreisverband sollen
    möglichst barrierefrei und familien- und kinderfreundlich sein.

    § 1 Die Bezirksgruppe

    1. Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit Sitz im Berliner Bezirk
      Treptow-Köpenick bilden eine Bezirksgruppe gemäß der Landessatzung. Sie
      ist darüber hinaus auch Kreisverband Treptow-Köpenick entsprechend der
      Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

    2. Aufgabe der Bezirksgruppe ist die politische Willensbildung und
      Mitgestaltung im Rahmen Bündnisgrüner Programme und Satzungen auf Bundes-
      und Landesebene sowie auf Bezirksebene die aktive Beteiligung an der
      Kommunalpolitik.

    § 2 Mitglieder und Stimmberechtigung

    1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes von BÜNDNIS
      90/DIE GRÜNEN mit Wohnsitz im Bezirk Treptow-Köpenick, sofern sie ihr
      Stimmrecht keiner anderen Grundorganisation des Landesverbandes zugeordnet
      haben, und sonstige Mitglieder des Landesverbandes, die ihr Stimmrecht
      gemäß dessen Satzung in der Bezirksgruppe wahrnehmen.

    2. Jedes Mitglied mit Hauptwohnsitz in Treptow-Köpenick hat entsprechend den
      gesetzlichen Regelungen bei der Aufstellung der Kandidat*innen für die
      Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung, dem Abgeordnetenhaus und dem
      Bundestag Stimmrecht in der Bezirksgruppe Treptow-Köpenick.

    § 3 Organe und Gremien

    1. Organe und Gremien der Bezirksgruppe sind:
    • a. Die Mitgliedervollversammlung (MVV)
    • b. Die Mitgliederversammlung (MV)
    • c. Der Vorstand
    • d. Die Diätenkommission
    • e. Die Kassenprüfer*innen
    • f. Die Arbeitsgruppen

    §4 Mitgliedervollversammlung (MVV)

    1. Das höchste beschlussfassende Gremium der Bezirksgruppe ist die
      Mitgliedervollversammlung.

    2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich. Solange nicht anders
      beschlossen, sind MVVen öffentlich.

    3. Die MVV:

    • a. wählt den Vorstand der Bezirksgruppe, inklusive zwei
      Sprecher*innen;
    • b. wählt die Kassenprüfer*innen der Bezirksgruppe;
    • c. wählt die Diätenkommission der Bezirksgruppe;
    • d. wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner
      Landesausschuss, die Landesdelegiertenkonferenz, sowie die
      Frauenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin, sowie zu den
      Bundesdelegiertenkonferenzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN;
    • e. stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen
      Vertreter*innen (Kandidat*innen der Direktwahlkreise für Bundestag
      und Abgeordnetenhaus sowie für die Bezirksverordnetenversammmlung,
      Bürgermeister*in, Stadträt*innen) auf;
    • f. beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe;
    • g. beschließt über eine Beitragordnung für Sonderbeiträge der
      bezirklichen Amts- und Mandatsträger*innen;
    • h. entscheidet über die finanzielle Entlastung des Vorstandes
      inklusive der finanzverantwortlichen Person;
    • h. beschließt inhaltliche Anträge sowie Satzungsänderungen der
      Bezirksgruppe.
    • i.beschließt das Verlangen nach Einberufung einer
      Landesmitgliederversammlung oder Urabstimmung innerhalb des Rahmens
      der Satzung des Landes- oder Bundesverbandes von BÜNDNIS 90 / DIE
      GRÜNEN.
    1. Zu einer MVV muss schriftlich mindestens 10 Tage zuvor eingeladen werden.
      Dies geschieht in der Regel durch den Vorstand. Auf Wunsch von 15
      Mitgliedern muss der Vorstand eine MVV einberufen. Der Einladung muss eine
      vorläufige Tagesordnung, Satzungsanträge und soweit vorhanden
      Tagungsmaterial beigefügt werden. Für die MVV schlägt der Vorstand eine
      Sitzungsleitung vor.

    2. Tagesordnung und Sitzungsleitung müssen durch die MVV bestätigt werden.

    3. Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder
      der Bezirksgruppe anwesend sind und die Einladung frist- und formgerecht
      erfolgte.

    4. Satzungsänderungsanträge werden zweimal gelesen. Sie sind schriftlich
      spätestens 5 Wochen vor einer MVV einzubringen, um die Vorschläge zuvor
      auf einer MV oder einem zusätzlichen Termin zu diskutieren.
      Änderungsanträge daran sind bis zu 7 Tage vorher in Antragsgrün möglich.

    5. Inhaltliche Anträge an die MVV sind schriftlich 7 Tage vorher
      einzubringen. Änderungsanträge können bis 3 Tage vorher in Antragsgrün
      eingereicht werden.

    6. Bei aktuellen Ereignissen, die nach der Antragsfrist eintreten oder
      bekannt wurden, kann ein Dringlichkeitsantrag in Antragsgrün vor
      Veranstaltungsbeginn gestellt werden. Der Dringlichkeitsantrag muss vor
      Eintritt in die Tagesordnung begründet und abgestimmt werden.

    7. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die
      Protokolle sind den Bezirksgruppenmitgliedern zugänglich zu machen.

    §5 Mitgliederversammlung (MV)

    1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Monat öffentlich
      statt.

    2. Die MV:

    • a. diskutiert und berät über Bezirksthemen und anlassbezogen
      über Landes- und Bundespolitik sowie allgemein politischen
      Fragen, außerdem organisatorische und strukturelle Themen der
      Bezirksgruppe
    • b. beschließt inhaltliche Anträge
    1. Der Vorstand lädt zu jeder Bezirksgruppe mindestens zehn
      Tage vorher, mit einer vorläufigen Tagesordnung, ein. Bei besonderer
      Dringlichkeit kann die Frist auf mindestens zwei
      Tage verkürzt werden. Die besondere Dringlichkeit muss vor Beginn der
      Sitzung begründet und mit Zweidrittelmehrheit bestätigt werden.

    2. Über die Tagesordnung inklusive der Behandlung von schriftlich
      vorliegenden Anträgen entscheidet die MV. Wird auf einer MV ein
      Antrag abgestimmt, muss ein Protokoll angefertigt werden, das den
      Mitgliedern zugänglich gemacht wird.

    3. MVen können in Präsenz, online und hybrid stattfinden.

    § 6 Vorstand

    1. Die Mitglieder des Vorstands vertreten BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-
      Köpenick politisch nach innen und außen, die Sprecher*innen verteten die
      Bezirksgruppe auch juristisch nach außen.

    2. Sie führen die Geschäfte der Bezirksgruppe, laden zu
      Mitglieder(voll)versammlungen ein und bereiten diese inhaltlich vor. Durch
      entsprechende Arbeitsaufteilung innerhalb des Vorstands ist zu allen
      Bereichen der Partei enger Kontakt und Informationsfluss sowie Einführung
      und Betreuung neu eingetretener Mitglieder zu gewährleisten.

    3. Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder
      bestimmen aus ihren Reihen eine*n Diversity-Beauftragte*n, ein
      Geschlechtergerechtigkeits-Team sowie eine finanzverantwortliche Person
      und eine Stellvertretung. Der oder die Finanzverantwortliche und die
      Stellvertretung vertreten die Bezirksgruppe im Landesfinanzrat.

    4. Alle Mitglieder des Vorstands sind untereinander gleichberechtigt.

    5. Sollte nur die Wahl von weniger Vorstandsmitgliedern zustande kommen oder
      fallen gewählte Mitglieder aus, ist der Vorstand mit mindestens fünf
      Mitgliedern dennoch arbeits- und beschlussfähig. Im Falle der
      langfristigen Verhinderung, der Abwahl oder des Ausscheidens eines oder
      mehrerer Vorstandsmitglieder sind zur nächsten MVV Nach- oder Neuwahlen
      durchzuführen.

    6. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die ununterbrochene
      Amtszeit wird jedoch auf 6 Jahre beschränkt. Ausnahmen bedürfen einer 2/3
      Mehrheit der Mitgliedervollversammlung (MVV).

    7. Der Vorstand hat jährlich sowie zum Ende seiner Amtszeit der
      Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

    8. Er beschließt über Finanzanträge im Rahmen des Finanzplans.

    9. Er tagt in der Regel vierzehntäglich.

    10. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Alle Anwesenden
      haben vorbehaltlich einer ausnahmsweise anders lautenden Entscheidung des
      Vorstands Rede- und Antragsrecht.

    11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
      anwesend ist oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren
      einer Vorlage zustimmt. Für die weitere Festlegung der Zusammenarbeit kann
      sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

    12. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den Bezirksgruppenmitgliedern in
      geeigneter Weise bekanntzugeben.

    13. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den
      Bezirksgruppenmitgliedern auf Anfrage zugänglich zu machen.

    14. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben eine organisatorische
      Geschäftsführung sowie weitere Mitarbeiter*innen einstellen.

    §7 Diätenkommission

    1. Die Diätenkommission besteht aus drei Personen.

    2. Sie wird für eine Legislaturperiode der Bezirksverordnetenversammlung
      gewählt.

    3. Die Diätenkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, welche der Satzung
      angehängt wird.

    §8 Arbeitsgruppen

    1. Arbeitsgruppen werden zu thematischen oder nach örtlichen Schwerpunkten
      eingerichtet. Sie sollen die politische Arbeit der Bezirksgruppe
      unterstützen und Entscheidungen der Mitgliederversammlung vorbereiten.

    2. Die Gründung neuer Arbeitsgruppen ist möglich, wenn mindestens 3
      Mitglieder ihre Mitarbeit bekunden. Sie muss vom Vorstand zugelassen
      werden. Bei Widerspruch des Vorstands besteht die Möglichkeit, bei einer
      Mitgliederversammlung die Entscheidung anzufechten. Für die Gründung einer
      Arbeitsgruppe auf diesem Weg ist eine einfache Mehrheit notwendig. Die
      Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
      Stimmen die Auflösung von Arbeitsgruppen beschließen.

    3. Arbeitsgruppen wählen zwei Ansprechpersonen, die in geeigneter Form
      öffentlich bekannt gegeben werden.

    4. Anträge auf finanzielle Unterstützung der Arbeitsgruppen werden vom
      Vorstand entschieden, sofern der Finanzplan nichts anderes bestimmt.

    5. Die Arbeitsgruppen tagen öffentlich.

    6. Arbeitsgruppen haben gegenüber der Bezirksgruppe ein Berichtsrecht.

    § 9 FLINTA Förderung

    1. Zu wählende Gremien, Delegationen und Wahllisten sind mindestens zu 50%
      mit Frauen, Lesben, inter, nicht-binären, trans oder agender Personen
      (FLINTA) zu besetzen. Ungerade Plätze sind demnach FLINTA vorbehalten
      (Mindestparität).

    2. Die Redeleitung sowie Redebeiträge bei Mitglieder(voll)versammlungen sind
      mindestens zur Hälfte mit FLINTA zu quotieren.

    3. Kann eine Quotierung nicht eingehalten werden, kann auf Antrag einer
      stimmberechtigten FLINTA eine Abstimmung (FLINTAvotum) über den weiteren
      Umgang eines Verfahrens oder den Abbruch der Debatte stattfinden.

    4. Die Mehrheit der FLINTA einer Versammlung hat ein Vetorecht mit
      aufschiebender Wirkung. Eine von den FLINTA abgelehnte Vorlage kann erst
      auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann
      je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.

    5. Durch das Geschlechtergerechtigkeits-Team im Vorstand können
      Vernetzungstreffen und Förderungsangeboten nur für FLINTA einberufen
      werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf
      Wunsch mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls
      nur FLINTA-Veranstaltungen einberufen.

    § 10 Diversitätsverständnis

    1. Alle Funktions-, Amts- und Mandatsträger*innen des Kreisverbands nehmen
      spätestens 6 Monate nach ihrer erstmaligen Wahl an einer
      Weiterbildung/einem Training zur Sensibilisierung für Antirassismus,
      Antidiskriminierung oder Diversität teil.

    2. Ansprechpersonen von Arbeitsgemeinschaften nehmen spätestens im Laufe
      eines Jahres nach ihrer erstmaligen Benennung an einem entsprechenden
      Training teil.

    3. Die Kosten für die Trainings übernimmt der Kreisverband nach vorherigem
      Finanzantrag.

    § 11 Geschäftsordnung für Wahlen und Abstimmungen

    1. Die Versammlung bestätigt die Versammlungsleitung und die
      Protokollführung. Die Versammlungsleitung ist für die Durchführung der
      Wahlen zuständig und schlägt zur Unterstützung eine Zählkommission vor,
      welche von der Versammlung ebenfalls bestätigt werden muss.

    2. Die Änderung der Tagesordnung sowie des Verfahrens geschieht durch einen
      mit einfacher Mehrheit angenommenen Geschäftsordnungsantrag (GO-Antrag).
      Erfolgt nach der Einbringung des Antrags keine Gegenrede, gilt der GO-
      Antrag ohne Abstimmung als angenommen.

    3. Eine Kandidatur ist bis zum Eintritt in den jeweils ersten Wahlgang bei
      der Versammlungsleitung anzumelden.

    4. Personenwahlen erfolgen geheim.

    5. Die Bewerberinnen haben 2 Minuten Zeit sich vorzustellen; die Vorstellung
      erfolgt in alphabetischer Reihenfolge nach Nachnamen. Für
      Vorstandsmitglieder sind 3 Minuten Vorstellungszeit vorgesehen, für
      Bewerber
      innen für die Bezirksverordneten-Liste 5 und für Bundestags-,
      Abgeordnetenhaus- und Stadtratskandidat*innen 7 Minuten.

    6. Aus der Versammlung können je Bewerberin zwei Fragen gestellt werden. Die
      Fragen werden während der jeweiligen Vorstellungsrede schriftlich und
      namentlich in dafür vorgesehenen quotierten Boxen eingeworfen. Werden mehr
      als 2 Fragen angezeigt, lost die Sitzungsleitung zwei Fragen aus. Die
      Bewerber
      innen haben nach ihrer Vorstellung 1 Minute Zeit zur Beantwortung
      der Fragen.

    7. Gewählte Personen können mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
      Stimmen abgewählt werden.

    8. Wahlgänge:

    • a. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen
      Stimmen erhält.
    • b. Erreicht keine*r der Bewerber*innen im ersten Wahlgang die
      absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind im
      zweiten Wahlgang nur noch die Bewerber*innen zugelassen, die im
      ersten Wahlgang mindestens 10 Prozent der gültigen abgegebenen
      Stimmen erhalten haben
    • c. Erreicht im zweiten Wahlgang keine*r der Bewerber*innen die
      absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind für den
      dritten Wahlgang nur noch die zwei Bewerber*innen mit den meisten
      Ja-Stimmen zugelassen
    • d. Erreicht im dritten Wahlgang keine*r der beiden Bewerber*innen
      die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so kann im
      vierten Wahlgang nur noch die Person mit den meisten Ja-Stimmen
      antreten.
      Erreicht die Person im vierten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit
      der gültigen abgegebenen, so wird die Bewerber*innenliste neu
      eröffnet und die Wahl neu begonnen.
    1. Anträge sind angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten
      Mitglieder dem zustimmt. Bei Satzungsanträgen ist eine Zweidrittelmehrheit
      erforderlich.

    2. Inhaltliche Beschlüsse sind binnen drei Arbeitstagen auf der Homepage des
      Kreisverbandes zu veröffentlichen, das Ergebnis von Personenwahlen ist den
      Mitgliedern binnen gleicher Frist bekanntzugeben.

    §12 Trennung von Amt und Mandat

    1. Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung oder ihre
      Staatssekretär*innen entsenden wir nicht als Delegierte in die
      Bundesdelegiertenkonferenz.

    2. Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats oder seiner
      Staatssekreträr*innen können keine Delegierten für die
      Landesdelegiertenkonferenz, den Landesausschusses und die Frauenkonferenz
      werden.

    §13 Schlussbestimmungen

    1. Soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, gelten die
      Bestimmungen der Satzungen des Landesverbands Berlin und des
      Bundesverbands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sinngemäß.

    2. Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.03.2024
      am selben Tag in Kraft und ersetzt die Satzung vom 30.10.2021. Die Satzung
      wurde zuletzt geändert am 16.03.2024.

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