Die aktuelle Fassung der Satzung mit all ihren Änderungen für den Kreisverband Treptow-Köpenick. https://gruene-treptow-koepenick.de/satzung/
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Diätenkommission Geschäftsordnung.md Geschäftsordnung der Diätenkommission vom 01.11.2021 2024-03-17 18:31:01 +01:00
README.md Satzung am 16.03.2024 durch MVV beschlossen 2024-03-17 17:38:26 +01:00

Satzung der Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick

Präambel

Als BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick arbeiten wir auf eine sozial- ökologische, feministische, inklusive und basisdemokratische Gesellschaft hin. Wir kämpfen für die Überwindung von Faschismus, Rassismus und Antisemitismus. Wir wollen, dass sich alle Menschen gleichberechtigt und selbstbestimmt entfalten und an der Gesellschaft teilhaben können. Wir setzen uns für wirksamen Umwelt- und Klimaschutz in unserem Bezirk ein. Diese Grundsätze vertreten wir in unseren Positionen nach außen sowie durch unsere Strukturen und im Umgang miteinander nach innen. Dazu gehört die Unterstützung von marginalisierten Gruppen. Außerdem gestalten wir unsere politische Arbeit so, dass möglichst viele Menschen mit unterschiedlicher gesellschaftlicher Positionierung daran teilnehmen und mitbestimmen können. Veranstaltungen des Kreisverband sollen möglichst barrierefrei und familien- und kinderfreundlich sein.

§ 1 Die Bezirksgruppe

  1. Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit Sitz im Berliner Bezirk Treptow-Köpenick bilden eine Bezirksgruppe gemäß der Landessatzung. Sie ist darüber hinaus auch Kreisverband Treptow-Köpenick entsprechend der Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

  2. Aufgabe der Bezirksgruppe ist die politische Willensbildung und Mitgestaltung im Rahmen Bündnisgrüner Programme und Satzungen auf Bundes- und Landesebene sowie auf Bezirksebene die aktive Beteiligung an der Kommunalpolitik.

§ 2 Mitglieder und Stimmberechtigung

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit Wohnsitz im Bezirk Treptow-Köpenick, sofern sie ihr Stimmrecht keiner anderen Grundorganisation des Landesverbandes zugeordnet haben, und sonstige Mitglieder des Landesverbandes, die ihr Stimmrecht gemäß dessen Satzung in der Bezirksgruppe wahrnehmen.

  2. Jedes Mitglied mit Hauptwohnsitz in Treptow-Köpenick hat entsprechend den gesetzlichen Regelungen bei der Aufstellung der Kandidat*innen für die Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung, dem Abgeordnetenhaus und dem Bundestag Stimmrecht in der Bezirksgruppe Treptow-Köpenick.

§ 3 Organe und Gremien

  1. Organe und Gremien der Bezirksgruppe sind:
  • a. Die Mitgliedervollversammlung (MVV)
  • b. Die Mitgliederversammlung (MV)
  • c. Der Vorstand
  • d. Die Diätenkommission
  • e. Die Kassenprüfer*innen
  • f. Die Arbeitsgruppen

§4 Mitgliedervollversammlung (MVV)

  1. Das höchste beschlussfassende Gremium der Bezirksgruppe ist die Mitgliedervollversammlung.

  2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich. Solange nicht anders beschlossen, sind MVVen öffentlich.

  3. Die MVV:

  • a. wählt den Vorstand der Bezirksgruppe, inklusive zwei Sprecher*innen;
  • b. wählt die Kassenprüfer*innen der Bezirksgruppe;
  • c. wählt die Diätenkommission der Bezirksgruppe;
  • d. wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner Landesausschuss, die Landesdelegiertenkonferenz, sowie die Frauenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin, sowie zu den Bundesdelegiertenkonferenzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN;
  • e. stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen Vertreter*innen (Kandidat*innen der Direktwahlkreise für Bundestag und Abgeordnetenhaus sowie für die Bezirksverordnetenversammmlung, Bürgermeister*in, Stadträt*innen) auf;
  • f. beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe;
  • g. beschließt über eine Beitragordnung für Sonderbeiträge der bezirklichen Amts- und Mandatsträger*innen;
  • h. entscheidet über die finanzielle Entlastung des Vorstandes inklusive der finanzverantwortlichen Person;
  • h. beschließt inhaltliche Anträge sowie Satzungsänderungen der Bezirksgruppe.
  • i.beschließt das Verlangen nach Einberufung einer Landesmitgliederversammlung oder Urabstimmung innerhalb des Rahmens der Satzung des Landes- oder Bundesverbandes von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN.
  1. Zu einer MVV muss schriftlich mindestens 10 Tage zuvor eingeladen werden. Dies geschieht in der Regel durch den Vorstand. Auf Wunsch von 15 Mitgliedern muss der Vorstand eine MVV einberufen. Der Einladung muss eine vorläufige Tagesordnung, Satzungsanträge und soweit vorhanden Tagungsmaterial beigefügt werden. Für die MVV schlägt der Vorstand eine Sitzungsleitung vor.

  2. Tagesordnung und Sitzungsleitung müssen durch die MVV bestätigt werden.

  3. Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder der Bezirksgruppe anwesend sind und die Einladung frist- und formgerecht erfolgte.

  4. Satzungsänderungsanträge werden zweimal gelesen. Sie sind schriftlich spätestens 5 Wochen vor einer MVV einzubringen, um die Vorschläge zuvor auf einer MV oder einem zusätzlichen Termin zu diskutieren. Änderungsanträge daran sind bis zu 7 Tage vorher in Antragsgrün möglich.

  5. Inhaltliche Anträge an die MVV sind schriftlich 7 Tage vorher einzubringen. Änderungsanträge können bis 3 Tage vorher in Antragsgrün eingereicht werden.

  6. Bei aktuellen Ereignissen, die nach der Antragsfrist eintreten oder bekannt wurden, kann ein Dringlichkeitsantrag in Antragsgrün vor Veranstaltungsbeginn gestellt werden. Der Dringlichkeitsantrag muss vor Eintritt in die Tagesordnung begründet und abgestimmt werden.

  7. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle sind den Bezirksgruppenmitgliedern zugänglich zu machen.

§5 Mitgliederversammlung (MV)

  1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Monat öffentlich statt.

  2. Die MV:

  • a. diskutiert und berät über Bezirksthemen und anlassbezogen über Landes- und Bundespolitik sowie allgemein politischen Fragen, außerdem organisatorische und strukturelle Themen der Bezirksgruppe
  • b. beschließt inhaltliche Anträge
  1. Der Vorstand lädt zu jeder Bezirksgruppe mindestens zehn Tage vorher, mit einer vorläufigen Tagesordnung, ein. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist auf mindestens zwei Tage verkürzt werden. Die besondere Dringlichkeit muss vor Beginn der Sitzung begründet und mit Zweidrittelmehrheit bestätigt werden.

  2. Über die Tagesordnung inklusive der Behandlung von schriftlich vorliegenden Anträgen entscheidet die MV. Wird auf einer MV ein Antrag abgestimmt, muss ein Protokoll angefertigt werden, das den Mitgliedern zugänglich gemacht wird.

  3. MVen können in Präsenz, online und hybrid stattfinden.

§ 6 Vorstand

  1. Die Mitglieder des Vorstands vertreten BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow- Köpenick politisch nach innen und außen, die Sprecher*innen verteten die Bezirksgruppe auch juristisch nach außen.

  2. Sie führen die Geschäfte der Bezirksgruppe, laden zu Mitglieder(voll)versammlungen ein und bereiten diese inhaltlich vor. Durch entsprechende Arbeitsaufteilung innerhalb des Vorstands ist zu allen Bereichen der Partei enger Kontakt und Informationsfluss sowie Einführung und Betreuung neu eingetretener Mitglieder zu gewährleisten.

  3. Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihren Reihen eine*n Diversity-Beauftragte*n, ein Geschlechtergerechtigkeits-Team sowie eine finanzverantwortliche Person und eine Stellvertretung. Der oder die Finanzverantwortliche und die Stellvertretung vertreten die Bezirksgruppe im Landesfinanzrat.

  4. Alle Mitglieder des Vorstands sind untereinander gleichberechtigt.

  5. Sollte nur die Wahl von weniger Vorstandsmitgliedern zustande kommen oder fallen gewählte Mitglieder aus, ist der Vorstand mit mindestens fünf Mitgliedern dennoch arbeits- und beschlussfähig. Im Falle der langfristigen Verhinderung, der Abwahl oder des Ausscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder sind zur nächsten MVV Nach- oder Neuwahlen durchzuführen.

  6. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die ununterbrochene Amtszeit wird jedoch auf 6 Jahre beschränkt. Ausnahmen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliedervollversammlung (MVV).

  7. Der Vorstand hat jährlich sowie zum Ende seiner Amtszeit der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

  8. Er beschließt über Finanzanträge im Rahmen des Finanzplans.

  9. Er tagt in der Regel vierzehntäglich.

  10. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Alle Anwesenden haben vorbehaltlich einer ausnahmsweise anders lautenden Entscheidung des Vorstands Rede- und Antragsrecht.

  11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren einer Vorlage zustimmt. Für die weitere Festlegung der Zusammenarbeit kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

  12. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den Bezirksgruppenmitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.

  13. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den Bezirksgruppenmitgliedern auf Anfrage zugänglich zu machen.

  14. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben eine organisatorische Geschäftsführung sowie weitere Mitarbeiter*innen einstellen.

§7 Diätenkommission

  1. Die Diätenkommission besteht aus drei Personen.

  2. Sie wird für eine Legislaturperiode der Bezirksverordnetenversammlung gewählt.

  3. Die Diätenkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, welche der Satzung angehängt wird.

§8 Arbeitsgruppen

  1. Arbeitsgruppen werden zu thematischen oder nach örtlichen Schwerpunkten eingerichtet. Sie sollen die politische Arbeit der Bezirksgruppe unterstützen und Entscheidungen der Mitgliederversammlung vorbereiten.

  2. Die Gründung neuer Arbeitsgruppen ist möglich, wenn mindestens 3 Mitglieder ihre Mitarbeit bekunden. Sie muss vom Vorstand zugelassen werden. Bei Widerspruch des Vorstands besteht die Möglichkeit, bei einer Mitgliederversammlung die Entscheidung anzufechten. Für die Gründung einer Arbeitsgruppe auf diesem Weg ist eine einfache Mehrheit notwendig. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung von Arbeitsgruppen beschließen.

  3. Arbeitsgruppen wählen zwei Ansprechpersonen, die in geeigneter Form öffentlich bekannt gegeben werden.

  4. Anträge auf finanzielle Unterstützung der Arbeitsgruppen werden vom Vorstand entschieden, sofern der Finanzplan nichts anderes bestimmt.

  5. Die Arbeitsgruppen tagen öffentlich.

  6. Arbeitsgruppen haben gegenüber der Bezirksgruppe ein Berichtsrecht.

§ 9 FLINTA Förderung

  1. Zu wählende Gremien, Delegationen und Wahllisten sind mindestens zu 50% mit Frauen, Lesben, inter, nicht-binären, trans oder agender Personen (FLINTA) zu besetzen. Ungerade Plätze sind demnach FLINTA vorbehalten (Mindestparität).

  2. Die Redeleitung sowie Redebeiträge bei Mitglieder(voll)versammlungen sind mindestens zur Hälfte mit FLINTA zu quotieren.

  3. Kann eine Quotierung nicht eingehalten werden, kann auf Antrag einer stimmberechtigten FLINTA eine Abstimmung (FLINTAvotum) über den weiteren Umgang eines Verfahrens oder den Abbruch der Debatte stattfinden.

  4. Die Mehrheit der FLINTA einer Versammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den FLINTA abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.

  5. Durch das Geschlechtergerechtigkeits-Team im Vorstand können Vernetzungstreffen und Förderungsangeboten nur für FLINTA einberufen werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf Wunsch mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls nur FLINTA-Veranstaltungen einberufen.

§ 10 Diversitätsverständnis

  1. Alle Funktions-, Amts- und Mandatsträger*innen des Kreisverbands nehmen spätestens 6 Monate nach ihrer erstmaligen Wahl an einer Weiterbildung/einem Training zur Sensibilisierung für Antirassismus, Antidiskriminierung oder Diversität teil.

  2. Ansprechpersonen von Arbeitsgemeinschaften nehmen spätestens im Laufe eines Jahres nach ihrer erstmaligen Benennung an einem entsprechenden Training teil.

  3. Die Kosten für die Trainings übernimmt der Kreisverband nach vorherigem Finanzantrag.

§ 11 Geschäftsordnung für Wahlen und Abstimmungen

  1. Die Versammlung bestätigt die Versammlungsleitung und die Protokollführung. Die Versammlungsleitung ist für die Durchführung der Wahlen zuständig und schlägt zur Unterstützung eine Zählkommission vor, welche von der Versammlung ebenfalls bestätigt werden muss.

  2. Die Änderung der Tagesordnung sowie des Verfahrens geschieht durch einen mit einfacher Mehrheit angenommenen Geschäftsordnungsantrag (GO-Antrag). Erfolgt nach der Einbringung des Antrags keine Gegenrede, gilt der GO- Antrag ohne Abstimmung als angenommen.

  3. Eine Kandidatur ist bis zum Eintritt in den jeweils ersten Wahlgang bei der Versammlungsleitung anzumelden.

  4. Personenwahlen erfolgen geheim.

  5. Die Bewerberinnen haben 2 Minuten Zeit sich vorzustellen; die Vorstellung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge nach Nachnamen. Für Vorstandsmitglieder sind 3 Minuten Vorstellungszeit vorgesehen, für Bewerberinnen für die Bezirksverordneten-Liste 5 und für Bundestags-, Abgeordnetenhaus- und Stadtratskandidat*innen 7 Minuten.

  6. Aus der Versammlung können je Bewerberin zwei Fragen gestellt werden. Die Fragen werden während der jeweiligen Vorstellungsrede schriftlich und namentlich in dafür vorgesehenen quotierten Boxen eingeworfen. Werden mehr als 2 Fragen angezeigt, lost die Sitzungsleitung zwei Fragen aus. Die Bewerberinnen haben nach ihrer Vorstellung 1 Minute Zeit zur Beantwortung der Fragen.

  7. Gewählte Personen können mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.

  8. Wahlgänge:

  • a. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhält.
  • b. Erreicht keine*r der Bewerber*innen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind im zweiten Wahlgang nur noch die Bewerber*innen zugelassen, die im ersten Wahlgang mindestens 10 Prozent der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten haben
  • c. Erreicht im zweiten Wahlgang keine*r der Bewerber*innen die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind für den dritten Wahlgang nur noch die zwei Bewerber*innen mit den meisten Ja-Stimmen zugelassen
  • d. Erreicht im dritten Wahlgang keine*r der beiden Bewerber*innen die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so kann im vierten Wahlgang nur noch die Person mit den meisten Ja-Stimmen antreten. Erreicht die Person im vierten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen, so wird die Bewerber*innenliste neu eröffnet und die Wahl neu begonnen.
  1. Anträge sind angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt. Bei Satzungsanträgen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

  2. Inhaltliche Beschlüsse sind binnen drei Arbeitstagen auf der Homepage des Kreisverbandes zu veröffentlichen, das Ergebnis von Personenwahlen ist den Mitgliedern binnen gleicher Frist bekanntzugeben.

§12 Trennung von Amt und Mandat

  1. Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung oder ihre Staatssekretär*innen entsenden wir nicht als Delegierte in die Bundesdelegiertenkonferenz.

  2. Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats oder seiner Staatssekreträr*innen können keine Delegierten für die Landesdelegiertenkonferenz, den Landesausschusses und die Frauenkonferenz werden.

§13 Schlussbestimmungen

  1. Soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen der Satzungen des Landesverbands Berlin und des Bundesverbands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sinngemäß.

  2. Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.03.2024 am selben Tag in Kraft und ersetzt die Satzung vom 30.10.2021. Die Satzung wurde zuletzt geändert am 16.03.2024.