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405
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@ -1,158 +1,249 @@
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# Bezirksgruppe (Kreisverband) Bündnis 90/Die Grünen Treptow-Köpenick
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#ENTWURF: Satzung der Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick
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Die Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick von Berlin gibt sich ergänzend
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zu den Satzungen des Bundes- sowie des Berliner Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE
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GRÜNEN folgende Satzung:
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## 1. Name der Bezirksgruppe
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1. Die Bezirksgruppe trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick. Sie ist
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eine Bezirksgruppe entsprechend der Landessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin und
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Kreisverband entsprechend der Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
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2. Das Tätigkeitsgebiet der Bezirksgruppe umfasst den Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin.
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## 2. Vorstand
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1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Personen. Alle
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Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliedervollversammlung (MVV) gewählt.
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2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
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3. Die maximale Amtszeit beträgt 6 Jahre.
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4. Ausnahmen bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
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5. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit mit einer 2/3-Mehrheit der Mitgliedervollversammlung
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(MVV) abgewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit durch Tod,
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Rücktritt, Abwahl oder andere Gründe aus und besteht der Vorstand dadurch aus weniger als fünf
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Personen, ist zu dessen Nachwahl eine MVV einzuberufen.
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6. Der Vorstand tritt mindestens alle zwei Monate zusammen.
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7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist oder
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die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren einer Vorlage zustimmt.
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8. Der Vorstand koordiniert die Arbeit der Bezirksgruppe. Dazu zählen insbesondere die
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inhaltliche und formale Vorbereitung der Mitgliederversammlungen (MV) und
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Mitgliedervollversammlungen (MVV).
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9. Ein\*e vom Vorstand eingesetzte\*r Geschäftsführer\*in ist für die innere Verwaltung der
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Bezirksgruppe verantwortlich. Dazu gehören u.a. die Führung der Mitgliedskartei, die regelmäßige
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Information der Mitglieder, Delegiertenmeldungen, die Bearbeitung des Schriftverkehrs der
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Bezirksgruppe und das Verfassen von Protokollen relevanter Gremiensitzungen.
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10. Bei Entscheidungen mit Auswirkungen auf den von der Bezirksgruppe beschlossenen
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Haushaltsplan hat der Vorstand den\*die Finanzverantwortliche\*n oder seinen\*ihre
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Stellvertreter\*in zu befragen.
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11. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich. Auf Antrag können sie jedoch auf die Teilnahme von
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Bezirksgruppenmitgliedern beschränkt werden. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den
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Bezirksgruppenmitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
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12. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den Bezirksgruppenmitgliedern
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auf Wunsch zugänglich zu machen.
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13. Der Vorstand ist für all seine Handlungen der Bezirksgruppe rechenschaftspflichtig.
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## 3. Bezirksgruppensprecher\*in
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1. Der\*die Bezirksgruppensprecher\*in und sein\*ihre Stellvertreter\*in werden von der
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Mitgliedervollversammlung (MVV) gewählt.
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2. Der\*die Bezirksgruppensprecher\*in und sein\*ihre Stellvertreter\*in vertreten die
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Bezirksgruppe politisch nach außen.
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3. Presseerklärungen im Namen der Bezirksgruppe oder des Vorstandes benötigen die
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Unterschrift des\*der Bezirksgruppensprecher\*in oder des\*der Stellvertreter\*in.
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## 4. Mitgliedervollversammlung (MVV)
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1. Höchstes Gremium der Bezirksgruppe ist die MVV.
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2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich.
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3. Auf Wunsch von 10 Prozent der Mitglieder der Bezirksgruppe muss durch den Vorstand eine
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MVV einberufen werden.
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4. Die MVV
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- wählt den Vorstand der Bezirksgruppe einschließlich des\*der Bezirksgruppensprecher\*in
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und seines\*ihrer Stellvertreter\*in,
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- wählt die Kassenprüfer\*innen der Bezirksgruppe;
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- wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner Landesausschuss von BÜNDNIS 90/DIE
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GRÜNEN,
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- wählt die Delegierten der Bezirksgruppe zu den Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen von
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||||
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
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- stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen Vertretungskörperschaften auf,
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- beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe,
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- beschließt das Verlangen nach Einberufung einer Landesmitgliederversammlung oder
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Urabstimmung innerhalb des Rahmens der Satzung des Landes- oder Bundesverbandes von
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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
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5. Zu einer MVV muss schriftlich mindestens zehn Tage zuvor durch den Vorstand eingeladen
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werden. Der Vorstand fügt der Einladung eine vorläufige Tagesordnung und (soweit vorhanden)
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Tagungsmaterial bei und schlägt eine Tagungsleitung vor.
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6. Tagesordnung und Tagungsleitung müssen durch die MVV bestätigt werden.
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7. Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 11 stimmberechtigte Mitglieder der
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Bezirksgruppe anwesend sind und die Einladung frist- und formgerecht erfolgte. Die
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Stimmberechtigung richtet sich nach den Regelungen des Landesverbandes.
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8. Sachanträge an die MVV sind schriftlich einzubringen und durch klare Formulierung so
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abzufassen, dass mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Stehen mehrere Anträge zum
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gleichen Thema zur Entscheidung, wird über den weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt.
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Sachanträge können zurückgenommen oder durch Änderungsanträge erweitert beziehungsweise
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verändert werden, solange diese nicht zur Abstimmung stehen.
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9. Geschäftsordnungsanträge können jederzeit durch Heben beider Hände gestellt werden. Es sind
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je eine Pro- und Contra-Rede zulässig. Anschließend ist abzustimmen.
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10. Geschäftsordnungsanträge sind Anträge auf
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- Auszeit,
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- Redezeitbegrenzung,
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- Schluss der Redeliste,
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- Schluss der Debatte,
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- Übergang zur Tagesordnung,
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- Vertagung,
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- geheime Abstimmung.
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11. Bei Anträgen auf Schluss der Redeliste bzw. Ende der Debatte sind die Namen der
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noch vorliegenden Wortmeldungen zu verlesen. Danach wird unverzüglich über den Schluss
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der Redeliste abgestimmt.
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12. Bei Anträgen mit Folgen für den von der Bezirksgruppe beschlossenen Haushaltsplan
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müssen vor der Abstimmung der\*die Finanzverantwortliche oder sein\*ihre Stellvertreter\*in
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befragt werden.
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13. Abstimmungen erfolgen durch Handheben. Die Reihenfolge von Anträgen ist vor der
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Abstimmung anzukündigen. Im Zweifelsfalle entscheidet die Tagungsleitung über die
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Reihenfolge. Vor der Abstimmung eines Hauptantrages wird über Änderungsanträge abgestimmt.
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Danach wird über den ggf. geänderten Hauptantrag abgestimmt. Sofern nichts anderes bestimmt
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ist, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen
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zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
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14. Mandatierungen und Delegierungen erfolgen grundsätzlich in geheimer Wahl. Nach
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einstimmiger Entscheidung der MVV kann auch anders abgestimmt werden.
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15. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen Die Protokolle sind den
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Bezirksgruppenmitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen.
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## 5. Mitglieder im Landesausschuss, Landesdelegierte und Bundesdelegierte
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1. Delegierte der Bezirksgruppe in den Landesausschuss (LA), zur Landesdelegiertenkonferenz
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(LDK) oder zur Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) werden von der MVV gewählt.
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2. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach den Vorgaben des Landes- bzw. Bundesverbandes
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und ist mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
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3. Delegierte für LA und LDK werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
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4. Delegierte werden grundsätzlich für eine BDK, mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt.
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||||
Vor der ersten BDK eines Kalenderjahres werden in jedem Fall Delegierte gewählt. Das Mandat gilt
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bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist möglich.
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5. Die Delegierten können jederzeit mit 2/3-Mehrheit einer MVV abgewählt werden.
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## 6. Mitgliederversammlung (MV)
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1. Die Bezirksgruppe befasst sich mit Themen der Bezirks-, Landes- und Bundespolitik sowie
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allgemeinen politischen Fragen. Dazu wird in der Regel einmal im Monat eine
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Mitgliederversammlung einberufen, die auch Personen offensteht, die nicht Mitglied der
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Bezirksgruppe sind. Auf Antrag kann der Vorstand auch der dauerhaften Mitarbeit von
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Nichtmitgliedern zustimmen.
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2. Die Tagesordnung der MV wird vom Vorstand vorbereitet und durch die
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anwesenden Bezirksgruppenmitglieder beschlossen.
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3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sollten einer MVV vorgelegt werden, wenn die in
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5.4 festgelegten satzungsmäßigen Rechte der MVV berührt sind.
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4. Die Bezirksgruppe gibt sich einen Jahresarbeitsplan.
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## 7. Frauenvotum und -veto
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1. Mindestquotierung Wahllisten sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen, wobei den
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Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf
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den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen
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Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung
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über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein
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Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts.
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2. Frauen können vor Entscheidungen auf Mitgliederversammlungen und sonstigen Bezirkstreffen
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die getrennte Abstimmung unter Frauen verlangen (Frauenvotum). Das Verlangen ist auf Antrag
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einer im Bezirk stimmberechtigten Frau zulässig. Vor Mitgliederversammlungen ist auf diese
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Möglichkeit hinzuweisen. Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Regelungen des
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Landesverbandes.
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3. Stimmen die Frauen mit absoluter Mehrheit (Frauenveto) gegen einen ansonsten mehrheitlich
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gefassten Beschluss der Bezirksgruppe, so ist der Beschluss bis zur nächstfolgenden
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Mitgliederversammlung ausgesetzt. Dort muss die Beschlussvorlag e ein weiteres Mal diskutiert
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und neu abgestimmt werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen
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werden.
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## 8. Finanzgeschäfte
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1. Der Vorstand benennt aus den eigenen Reihen eine\*n Finanzverantwortliche\*n und
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eine\*n Stellvertreter\*in.
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2. Der\*die Finanzverantwortliche und sein\*ihre Stellvertreter\*in bilden den bezirklichen
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Finanzrat. Sie regeln die laufenden Finanzgeschäfte der Bezirksgruppe und sind unabhängig
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voneinander für das Konto der Bezirksgruppe zeichnungsberechtigt.
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3. Zur Kontrolle der Finanzgeschäfte wählt die Mitgliedervollversammlung (MVV) mindestens
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eine\*n Kassenprüfer\*in, der weder dem Vorstand noch dem Finanzrat angehört. Die Amtszeit
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der Kassenprüfer\*innen beträgt 2 Jahre.
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4. Die Bezirksgruppe richtet eine Diätenkommission ein. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
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## 9. Schlussbestimmungen
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1. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Bezirksverordnetenversammlung Treptow-
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Köpenick von Berlin, zum Abgeordnetenhaus von Berlin, zum Deutschen Bundestag sowie
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zum Europaparlament gelten die entsprechenden rechtlichen Vorgaben sowie die Regelungen
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der Landes- bzw. Bundessatzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
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||||
2. Die Satzung kann jederzeit mit der 2/3-Mehrheit einer MVV der Bezirksgruppe bzw. des
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Kreisverbandes geändert werden.
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## § 1 Die Bezirksgruppe
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1. Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit Sitz im Berliner Bezirk
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Treptow-Köpenick bilden eine Bezirksgruppe gemäß der Landessatzung. Sie ist
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darüber hinaus auch Kreisverband Treptow-Köpenick entsprechend der
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Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
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||||
2. Aufgabe der Bezirksgruppe ist die politische Willensbildung und Mitgestaltung
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im Rahmen bündnisgrüner Programme und Satzungen auf Bundes- und Landesebene
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sowie auf Bezirksebene die aktive Beteiligung an der Kommunalpolitik.
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## § 2 Mitglieder
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1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE
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GRÜNEN mit Wohnsitz im Bezirk Treptow-Köpenick, sofern sie ihr Stimmrecht
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keiner anderen Grundorganisation des Landesverbandes zugeordnet haben, und
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sonstige Mitglieder des Landesverbandes, die ihr Stimmrecht gemäß dessen
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Satzung in der Bezirksgruppe wahrnehmen.
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## § 3 Organe und Gremien
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Organe und Gremien der Bezirksgruppe sind:
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1. Die Mitgliedervollversammlung (MVV)
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2. Die Mitgliederversammlung (MV)
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3. Der Vorstand
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4. Die Diätenkommission
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5. Die Kassenprüfer*innen
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6. Die Arbeitsgruppen
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## §4 Mitgliedervollversammlung (MVV)
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1. Höchstes Gremium der Bezirksgruppe ist die Mitgliedervollversammlung.
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2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich. Solange nicht anders beschlossen,
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sind MVV öffentlich.
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3. Die MVV:
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* wählt den Vorstand der Bezirksgruppe;
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* wählt die Kassenprüfer*innen der Bezirksgruppe;
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* wählt die Diätenkommission der Bezirksgruppe;
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* wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner Landesausschuss, die
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||||
Landesdelegiertenkonferenz, sowie die Frauenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE
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GRÜNEN Berlin, sowie zu den Bundesdelegiertenkonferenzen von BÜNDNIS 90/DIE
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GRÜNEN;
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* stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen
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Vertreter\*innen (Kandidat\*innen der Direktwahlkreise für Bundestag und
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Abgeordnetenhaus sowie für die Bezirksverordnetenversammmlung,
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Bürgermeister\*in, Stadträt\*innen und Bürgerdepurtierte) auf;
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* beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe;
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* entscheidet über die finanzielle Entlastung des*der finanzverantwortlichen
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Person;
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* beschließt inhaltliche Anträge sowie Satzungsänderungen;
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* beschließt das Verlangen nach Einberufung einer Landesmitgliederversammlung
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oder Urabstimmung innerhalb des Rahmens der Satzung des Landes- oder
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Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
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1. Personenwahlen finden geheim statt.
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2. Alle Personen die von der MVV gewählt wurden, können mit Zweidrittelmehrheit
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der abgegebenen Stimmen abgewählt bzw. zum Rücktritt aufgefordert werden.
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3. Zu einer MVV muss schriftlich mindestens zehn Tage zuvor eingeladen werden.
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Dies geschieht in der Regel durch den Vorstand. Auf Wunsch von elf Mitgliedern
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muss der Vorstand eine MVV einberufen. Der Einladung muss eine vorläufige
|
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Tagesordnung und (soweit vorhanden) Tagungsmaterial beigefügt werden. Für
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||||
die MVV schlägt der Vorstand eine Sitzungsleitung vor.
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||||
4. Tagesordnung und Sitzungsleitung müssen durch die MVV bestätigt werden.
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||||
5. Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 11 stimmberechtigte Mitglieder
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der Bezirksgruppe anwesend sind und die Einladung frist- und formgerecht
|
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erfolgte.
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6. Satzungsänderungsanträge sind schriftlich 14 Tage vorher einzubringen.
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Änderungsanträge daran sind bis zu 7 Tage vorher möglich.
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7. Inhaltliche Anträge an die MVV sind schriftlich 7 Tage vorher einzubringen.
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Änderungsanträge können bis 2 Tage vorher in Antragsgrün eingereicht werden.
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||||
Anträge sind angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten
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Mitglieder dem zustimmt.
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8. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die
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Protokolle sind den Bezirksgruppenmitgliedern zugänglich zu machen.
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## §5 Mitgliederversammlung (MV)
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1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Monat öffentlich statt.
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Die MV:
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• diskutiert und berät über Tagespolitsche Themen des Bezirks und darüber hinaus
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• beschließt inhaltliche Anträge
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Zu einer MV muss schriftlich mindestens sieben Tage zuvor eingeladen werden. Dies
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||||
geschieht in der Regel durch den Vorstand.
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2. Die Antragsfristen gelten wie bei einer MVV. Wird auf einer MV ein Antrag
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abgestimmt muss darauf in der Einladung aufmerksam gemacht werden sowie
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||||
ein Protokoll angefertigt werden, dass den Mitgliedern zugänglich gemacht wird.
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## § 6 Vorstand
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1. Die Mitglieder des Vorstand vertreten BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-
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||||
Köpenick politisch und juristisch nach außen und innen.
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||||
2. Sie führen die Geschäfte der Bezirksgruppe, laden zu den
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||||
Mitglieder(voll)versammlungen ein und bereiten diese inhaltlich vor. Durch
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entsprechende Arbeitsaufteilung innerhalb des Vorstands ist zu allen Bereichen
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||||
der Partei enger Kontakt und Informationsfluss sowie Einführung und Betreuung
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||||
neu eingetretener Mitglieder zu gewährleisten.
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||||
3. Er besteht aus bis zu sieben Mitgliedern des Landesverband. Die
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||||
Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihren Reihen eine\*n Diversity-Beauftragte\*n,
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||||
ein Geschlechtergerechtigkeits-Team sowie eine finanzverantwortliche Person
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||||
und eine Stellvertrettung. Der oder die Finanzverantwortliche vertritt die
|
||||
Bezirksgruppe im Landesfinanzrat.
|
||||
4. Sollte nur die Wahl von weniger Vorstandsmitgliedern zustande kommen oder
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||||
fallen gewählte Mitglieder aus, ist der Vorstand mit mindestens fünf Mitgliedern
|
||||
dennoch arbeits- und beschlussfähig. Im Falle der langfristigen Verhinderung,
|
||||
der Abwahl oder des Ausscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder sind
|
||||
zur nächsten MVV Nach- oder Neuwahlen durchzuführen.
|
||||
5. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit wird
|
||||
jedoch auf 6 Jahre beschränkt. Der Vorstand hat zum Ende seiner Amtszeit der
|
||||
Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
|
||||
6. Er beschließt über Finanzanträge im Rahmen des Finanzplans.
|
||||
7. Er tagt in der Regel mindestens vierzehntäglich.
|
||||
8. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Alle Anwesenden haben
|
||||
vorbehaltlich einer ausnahmsweise anders lautenden Entscheidung des
|
||||
Vorstands Rede- und Antragsrecht.
|
||||
9. Er kann sich in nicht-öffentlichen gemeinsamen Sitzungen mit der Fraktion und
|
||||
weiteren Mandatsträger*innen beraten.
|
||||
10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
|
||||
anwesend ist oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren
|
||||
einer Vorlage zustimmt. Für die weitere Festlegung der Zusammenarbeit gibt
|
||||
sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
|
||||
11. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den Bezirksgruppenmitgliedern in
|
||||
geeigneter Weise bekanntzugeben.
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||||
12. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den
|
||||
Bezirksgruppenmitgliedern auf Anfrage zugänglich zu machen.
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||||
## §7 Diätenkommission
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||||
https://wolke.netzbegruenung.de/apps/files/?dir=/103009_Berlin-
|
||||
Treptow_Köpenick/Mitgliederinformationen/Satzungen&openfile=40413267 (Harald)
|
||||
## §8 Arbeitsgruppen
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||||
1. Arbeitsgruppen werden zu thematischen oder nach örtlichen Schwerpunkten
|
||||
eingerichtet. Sie sollen die politische Arbeit der Bezirksgruppe unterstützen und
|
||||
gegebenenfalls Entscheidungen der Mitgliederversammlung vorbereiten.
|
||||
2. Die Gründung neuer Arbeitsgruppen ist möglich, wenn mindestens drei
|
||||
Mitglieder ihre Mitarbeit bekunden. Sie muss dem Vorstand mitgeteilt und bei
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||||
Widerspruch von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die
|
||||
Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen
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||||
die Auflösung von Arbeitsgruppen beschließen.
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||||
3. Anträge auf finanzielle Unterstützung der Arbeitsgruppen werden vom Vorstand
|
||||
entschieden, sofern der Finanzplan nichts anderes bestimmt.
|
||||
4. Die Arbeitsgruppen tagen öffentlich.
|
||||
## Alternative 1: § 9 Frauenquote und FLINTA
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||||
Förderung
|
||||
1. Zu wählende Gremien und Wahllisten sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu
|
||||
besetzen. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend zu besetzen, wobei die
|
||||
ungeraden Plätze den Frauen vorbehalten sind (Mindestparität). Frauen können
|
||||
auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten und nur mit
|
||||
Frauen besetzte Gremien sind möglich. Sollte nach gezielter Frauenwerbung
|
||||
auch im zweiten Wahlgang gemäß § 21(3) Landessatzung keine Frau für einen
|
||||
Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die
|
||||
Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung
|
||||
haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 5.
|
||||
2. Die Delegationen zu Landes- oder Bundesversammlungen sind wie ein Gremium
|
||||
quotiert zu besetzen. Dies gilt auch für die Liste der Stellvertreter*innen.
|
||||
3. Bei der Wahl der Empfehlungen für die Fraktionsvorschläge für die
|
||||
Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter*innen ist durch ein geeignetes
|
||||
Wahlverfahren eine insgesamt quotierte Besetzung sicherzustellen. Bei
|
||||
Nachwahlen dürfen Männer nur dann kandidieren, wenn bereits mindestens die
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||||
Hälfte der Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter*innen Frauen sind. Kommt
|
||||
keine Besetzung zustande, schließt sich das Verfahren gemäß Abs. 1 Satz 5 an.
|
||||
4. Die Redeleitung von Mitglieder(voll)versammlungen und Versammlungen sowie
|
||||
Redebeiträge sind mindestens zur Hälfte mit Frauen, Lesben, inter, nicht-binären,
|
||||
trans oder agender Personen (FLINTA) zu quotieren. Dies schließt die
|
||||
Einbringung und Gegenrede an Anträge aus. Kann eine Quotierung nicht
|
||||
eingehalten werden, kann auf Antrag einer stimmberechtigten FLINTA eine
|
||||
Abstimmung (FLINTAvotum) über den Abbruch der Debatte statt finden.
|
||||
5. Die Mehrheit der FLINTA einer Versammlung hat ein Vetorecht mit
|
||||
aufschiebender Wirkung. Eine von den FLINTA abgelehnte Vorlage kann erst auf
|
||||
der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann je
|
||||
Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
|
||||
6. Durch das Geschlechtergerechtigkeits-Team im Vorstand können
|
||||
Vernetzungstreffen und Förderungsangeboten exklusiv für FLINTA einberufen
|
||||
werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf Wunsch
|
||||
mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls exklusive
|
||||
FLINTA-Veranstaltungen einberufen.
|
||||
## Alternative 2: § 9 FLINTA Förderung
|
||||
1. Zu wählende Gremien und Wahllisten sind mindestens zur 60% mit Frauen,
|
||||
Lesben, inter, nicht-binären, trans oder agender Personen (FLINTA) zu besetzen.
|
||||
Wahllisten sind grundsätzlich alternierend zu besetzen, wobei die ungeraden
|
||||
Plätze den FLINTA vorbehalten sind (Mindestparität). FLINTA können auch auf
|
||||
den geraden Plätzen kandidieren. Reine FLINTAlisten und nur mit FLINTA
|
||||
besetzte Gremien sind möglich. Sollte nach gezielter FLINTAwerbung auch im
|
||||
zweiten Wahlgang gemäß § 21(3) Landessatzung keine Frau für einen Frauen
|
||||
zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die
|
||||
Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die FLINTA der
|
||||
Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 5.
|
||||
2. Die Delegationen zu Landes- oder Bundesversammlungen sind wie ein Gremium
|
||||
quotiert zu besetzen. Dies gilt auch für die Liste der Stellvertreter*innen.
|
||||
3. Bei der Wahl der Empfehlungen für die Fraktionsvorschläge für die
|
||||
Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter*innen ist durch ein geeignetes
|
||||
Wahlverfahren eine insgesamt quotierte Besetzung sicherzustellen. Bei
|
||||
Nachwahlen dürfen cis Männer nur dann kandidieren, wenn bereits mindestens
|
||||
die Hälfte der Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter*innen FLINTA sind.
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Kommt keine Besetzung zustande, schließt sich das Verfahren gemäß Abs. 1 Satz
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5 an.
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4. Die Redeleitung von Mitglieder(voll)versammlungen und Versammlungen sowie
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Redebeiträge sind mindestens zur Hälfte mit FLINTA zu quotieren. Dies schließt
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die Einbringung und Gegenrede an Anträge aus. Kann eine Quotierung nicht
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eingehalten werden, kann auf Antrag einer stimmberechtigten FLINTA eine
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Abstimmung (FLINTAvotum) über den Abbruch der Debatte statt finden.
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5. Die Mehrheit der FLINTA einer Versammlung hat ein Vetorecht mit
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aufschiebender Wirkung. Eine von den FLINTA abgelehnte Vorlage kann erst auf
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der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann je
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Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
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6. Durch das Geschlechtergerechtigkeits-Team im Vorstand können
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Vernetzungstreffen und Förderungsangeboten exklusiv für FLINTA einberufen
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werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf Wunsch
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mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls exklusive
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FLINTA-Veranstaltungen einberufen.
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## § 10 Geschäftsordung für Wahlen und
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Abstimmungen
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1. Die Versammlung bestimmt die Versammlungsleitung und die Protokollführung.
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Die Versammlungsleitung ist für die Durchführung der Wahlen zuständig und
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schlägt zur Unterstützung eine Zählkommission vor, welche von der
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Versammlung bestätigt werden muss.
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2. Die Änderung der Tagesordnung sowie des Verfahrens geschieht durch einen mit
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einfacher Mehrheit angenommenen Geschäftsordnungsantrag (GO-Antrag), der
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mit zwei Fingern aufgezeigt und der Redeleitung mitgeteilt werden muss. Erfolgt
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nach der Einbringung des Antrags keine Gegenrede, gilt der GO-Antrag ohne
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Abstimmung angenommen.
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3. Eine Kandidatur ist bis zur ersten Vorstellung bei der Versammlungsleitung
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anzumelden.
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4. Ämter werden quotiert gewählt.
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5. Die Bewerber*innen haben zwei Minuten Zeit sich vorzustellen; die Vorstellung
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erfolgt in alphabetischer Reihenfolge (Nachnamen). Für Vorstandsmitglieder sind
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3 Minuten Vorstellungszeit vorgesehen, für Bewerber*innen für die
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Bezirksverordneten-Liste 5 und für Bundestags-, Abgeordnetenhaus- und
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Stadtratskandidat*innen 7 Minuten.
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6. Aus der Versammlung können je Bewerber*in zwei Fragen gestellt werden. Die
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Fragen werden während der jeweiligen Vorstellungsrede schriftlich und
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namentlich in dafür vorgesehenen Boxen eingeworfen. Werden mehr als zwei
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Fragen angezeigt, lost die Sitzungsleitung zwei Fragen aus.
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7. Die Bewerber*innen haben nach ihrer Vorstellung eine Minuten Zeit zur
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Beantwortung der Fragen.
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8. Falls Blockwahl möglich ist, ist ein solches Verfahren zulässig. Jede*r hat so viele
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Stimmen, wie es Plätze gibt.
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9. Personenwahlen erfolgen geheim.
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10. Wahlgänge:
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* Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen
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erhält.
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* Verfehlen mehrere oder alle der Bewerber*innen im ersten Wahlgang die
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absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind im zweiten
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Wahlgang nur noch die Bewerber*innen zugelassen, die im ersten Wahlgang
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mindestens 10 Prozent der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten haben.
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* Verfehlen im zweiten Wahlgang mehrere oder alle der Bewerber*innen die
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absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind für den dritten
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Wahlgang nur noch eine Anzahl von Bewerber*innen entsprechend der Anzahl
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der noch zu besetzenden Plätze mit den meisten Ja-Stimmen zugelassen.
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* Erreichen die Bewerber*in im dritten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit der
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gültigen abgegebenen Stimmen, so wird die Wahl neu eröffnet.
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## §11 Schlussbestimmungen
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1. Soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, gelten die
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Bestimmungen der Satzungen des Landesverbands Berlin und des
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Bundesverbands von Bündnis 90/Die Grünen sinngemäß.
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2. Diese Satzung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen von
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einer Mitgliederversammlung geändert oder aufgehoben werden. Entsprechende
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Anträge müssen mindestens zwanzig Tage vor der betreffenden
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Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht und von diesem fristgerecht
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mit der Einladung verschickt werden.
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3. Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom ????.2024 am
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selben Tag in Kraft und ersetzt die Satzung vom ????. Die Satzung wurde zuletzt
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geändert am ????.2024.
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