This commit is contained in:
Willi Junga 2024-02-02 19:42:21 +01:00
parent b102a4113a
commit 93963be43c
Signed by: willi.junga
GPG key ID: 01F0DC7C8D1DCB43

405
README.md
View file

@ -1,158 +1,249 @@
# Bezirksgruppe (Kreisverband) Bündnis 90/Die Grünen Treptow-Köpenick
#ENTWURF: Satzung der Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick
Die Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick von Berlin gibt sich ergänzend
zu den Satzungen des Bundes- sowie des Berliner Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN folgende Satzung:
## 1. Name der Bezirksgruppe
1. Die Bezirksgruppe trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick. Sie ist
eine Bezirksgruppe entsprechend der Landessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin und
Kreisverband entsprechend der Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
2. Das Tätigkeitsgebiet der Bezirksgruppe umfasst den Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin.
## 2. Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Personen. Alle
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliedervollversammlung (MVV) gewählt.
2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
3. Die maximale Amtszeit beträgt 6 Jahre.
4. Ausnahmen bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
5. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit mit einer 2/3-Mehrheit der Mitgliedervollversammlung
(MVV) abgewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit durch Tod,
Rücktritt, Abwahl oder andere Gründe aus und besteht der Vorstand dadurch aus weniger als fünf
Personen, ist zu dessen Nachwahl eine MVV einzuberufen.
6. Der Vorstand tritt mindestens alle zwei Monate zusammen.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist oder
die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren einer Vorlage zustimmt.
8. Der Vorstand koordiniert die Arbeit der Bezirksgruppe. Dazu zählen insbesondere die
inhaltliche und formale Vorbereitung der Mitgliederversammlungen (MV) und
Mitgliedervollversammlungen (MVV).
9. Ein\*e vom Vorstand eingesetzte\*r Geschäftsführer\*in ist für die innere Verwaltung der
Bezirksgruppe verantwortlich. Dazu gehören u.a. die Führung der Mitgliedskartei, die regelmäßige
Information der Mitglieder, Delegiertenmeldungen, die Bearbeitung des Schriftverkehrs der
Bezirksgruppe und das Verfassen von Protokollen relevanter Gremiensitzungen.
10. Bei Entscheidungen mit Auswirkungen auf den von der Bezirksgruppe beschlossenen
Haushaltsplan hat der Vorstand den\*die Finanzverantwortliche\*n oder seinen\*ihre
Stellvertreter\*in zu befragen.
11. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich. Auf Antrag können sie jedoch auf die Teilnahme von
Bezirksgruppenmitgliedern beschränkt werden. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den
Bezirksgruppenmitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
12. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den Bezirksgruppenmitgliedern
auf Wunsch zugänglich zu machen.
13. Der Vorstand ist für all seine Handlungen der Bezirksgruppe rechenschaftspflichtig.
## 3. Bezirksgruppensprecher\*in
1. Der\*die Bezirksgruppensprecher\*in und sein\*ihre Stellvertreter\*in werden von der
Mitgliedervollversammlung (MVV) gewählt.
2. Der\*die Bezirksgruppensprecher\*in und sein\*ihre Stellvertreter\*in vertreten die
Bezirksgruppe politisch nach außen.
3. Presseerklärungen im Namen der Bezirksgruppe oder des Vorstandes benötigen die
Unterschrift des\*der Bezirksgruppensprecher\*in oder des\*der Stellvertreter\*in.
## 4. Mitgliedervollversammlung (MVV)
1. Höchstes Gremium der Bezirksgruppe ist die MVV.
2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich.
3. Auf Wunsch von 10 Prozent der Mitglieder der Bezirksgruppe muss durch den Vorstand eine
MVV einberufen werden.
4. Die MVV
- wählt den Vorstand der Bezirksgruppe einschließlich des\*der Bezirksgruppensprecher\*in
und seines\*ihrer Stellvertreter\*in,
- wählt die Kassenprüfer\*innen der Bezirksgruppe;
- wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner Landesausschuss von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN,
- wählt die Delegierten der Bezirksgruppe zu den Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
- stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen Vertretungskörperschaften auf,
- beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe,
- beschließt das Verlangen nach Einberufung einer Landesmitgliederversammlung oder
Urabstimmung innerhalb des Rahmens der Satzung des Landes- oder Bundesverbandes von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
5. Zu einer MVV muss schriftlich mindestens zehn Tage zuvor durch den Vorstand eingeladen
werden. Der Vorstand fügt der Einladung eine vorläufige Tagesordnung und (soweit vorhanden)
Tagungsmaterial bei und schlägt eine Tagungsleitung vor.
6. Tagesordnung und Tagungsleitung müssen durch die MVV bestätigt werden.
7. Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 11 stimmberechtigte Mitglieder der
Bezirksgruppe anwesend sind und die Einladung frist- und formgerecht erfolgte. Die
Stimmberechtigung richtet sich nach den Regelungen des Landesverbandes.
8. Sachanträge an die MVV sind schriftlich einzubringen und durch klare Formulierung so
abzufassen, dass mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Stehen mehrere Anträge zum
gleichen Thema zur Entscheidung, wird über den weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt.
Sachanträge können zurückgenommen oder durch Änderungsanträge erweitert beziehungsweise
verändert werden, solange diese nicht zur Abstimmung stehen.
9. Geschäftsordnungsanträge können jederzeit durch Heben beider Hände gestellt werden. Es sind
je eine Pro- und Contra-Rede zulässig. Anschließend ist abzustimmen.
10. Geschäftsordnungsanträge sind Anträge auf
- Auszeit,
- Redezeitbegrenzung,
- Schluss der Redeliste,
- Schluss der Debatte,
- Übergang zur Tagesordnung,
- Vertagung,
- geheime Abstimmung.
11. Bei Anträgen auf Schluss der Redeliste bzw. Ende der Debatte sind die Namen der
noch vorliegenden Wortmeldungen zu verlesen. Danach wird unverzüglich über den Schluss
der Redeliste abgestimmt.
12. Bei Anträgen mit Folgen für den von der Bezirksgruppe beschlossenen Haushaltsplan
müssen vor der Abstimmung der\*die Finanzverantwortliche oder sein\*ihre Stellvertreter\*in
befragt werden.
13. Abstimmungen erfolgen durch Handheben. Die Reihenfolge von Anträgen ist vor der
Abstimmung anzukündigen. Im Zweifelsfalle entscheidet die Tagungsleitung über die
Reihenfolge. Vor der Abstimmung eines Hauptantrages wird über Änderungsanträge abgestimmt.
Danach wird über den ggf. geänderten Hauptantrag abgestimmt. Sofern nichts anderes bestimmt
ist, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen
zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
14. Mandatierungen und Delegierungen erfolgen grundsätzlich in geheimer Wahl. Nach
einstimmiger Entscheidung der MVV kann auch anders abgestimmt werden.
15. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen Die Protokolle sind den
Bezirksgruppenmitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen.
## 5. Mitglieder im Landesausschuss, Landesdelegierte und Bundesdelegierte
1. Delegierte der Bezirksgruppe in den Landesausschuss (LA), zur Landesdelegiertenkonferenz
(LDK) oder zur Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) werden von der MVV gewählt.
2. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach den Vorgaben des Landes- bzw. Bundesverbandes
und ist mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
3. Delegierte für LA und LDK werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
4. Delegierte werden grundsätzlich für eine BDK, mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt.
Vor der ersten BDK eines Kalenderjahres werden in jedem Fall Delegierte gewählt. Das Mandat gilt
bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist möglich.
5. Die Delegierten können jederzeit mit 2/3-Mehrheit einer MVV abgewählt werden.
## 6. Mitgliederversammlung (MV)
1. Die Bezirksgruppe befasst sich mit Themen der Bezirks-, Landes- und Bundespolitik sowie
allgemeinen politischen Fragen. Dazu wird in der Regel einmal im Monat eine
Mitgliederversammlung einberufen, die auch Personen offensteht, die nicht Mitglied der
Bezirksgruppe sind. Auf Antrag kann der Vorstand auch der dauerhaften Mitarbeit von
Nichtmitgliedern zustimmen.
2. Die Tagesordnung der MV wird vom Vorstand vorbereitet und durch die
anwesenden Bezirksgruppenmitglieder beschlossen.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sollten einer MVV vorgelegt werden, wenn die in
5.4 festgelegten satzungsmäßigen Rechte der MVV berührt sind.
4. Die Bezirksgruppe gibt sich einen Jahresarbeitsplan.
## 7. Frauenvotum und -veto
1. Mindestquotierung Wahllisten sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen, wobei den
Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf
den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen
Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung
über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein
Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts.
2. Frauen können vor Entscheidungen auf Mitgliederversammlungen und sonstigen Bezirkstreffen
die getrennte Abstimmung unter Frauen verlangen (Frauenvotum). Das Verlangen ist auf Antrag
einer im Bezirk stimmberechtigten Frau zulässig. Vor Mitgliederversammlungen ist auf diese
Möglichkeit hinzuweisen. Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Regelungen des
Landesverbandes.
3. Stimmen die Frauen mit absoluter Mehrheit (Frauenveto) gegen einen ansonsten mehrheitlich
gefassten Beschluss der Bezirksgruppe, so ist der Beschluss bis zur nächstfolgenden
Mitgliederversammlung ausgesetzt. Dort muss die Beschlussvorlag e ein weiteres Mal diskutiert
und neu abgestimmt werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen
werden.
## 8. Finanzgeschäfte
1. Der Vorstand benennt aus den eigenen Reihen eine\*n Finanzverantwortliche\*n und
eine\*n Stellvertreter\*in.
2. Der\*die Finanzverantwortliche und sein\*ihre Stellvertreter\*in bilden den bezirklichen
Finanzrat. Sie regeln die laufenden Finanzgeschäfte der Bezirksgruppe und sind unabhängig
voneinander für das Konto der Bezirksgruppe zeichnungsberechtigt.
3. Zur Kontrolle der Finanzgeschäfte wählt die Mitgliedervollversammlung (MVV) mindestens
eine\*n Kassenprüfer\*in, der weder dem Vorstand noch dem Finanzrat angehört. Die Amtszeit
der Kassenprüfer\*innen beträgt 2 Jahre.
4. Die Bezirksgruppe richtet eine Diätenkommission ein. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
## 9. Schlussbestimmungen
1. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Bezirksverordnetenversammlung Treptow-
Köpenick von Berlin, zum Abgeordnetenhaus von Berlin, zum Deutschen Bundestag sowie
zum Europaparlament gelten die entsprechenden rechtlichen Vorgaben sowie die Regelungen
der Landes- bzw. Bundessatzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
2. Die Satzung kann jederzeit mit der 2/3-Mehrheit einer MVV der Bezirksgruppe bzw. des
Kreisverbandes geändert werden.
## § 1 Die Bezirksgruppe
1. Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit Sitz im Berliner Bezirk
Treptow-Köpenick bilden eine Bezirksgruppe gemäß der Landessatzung. Sie ist
darüber hinaus auch Kreisverband Treptow-Köpenick entsprechend der
Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
2. Aufgabe der Bezirksgruppe ist die politische Willensbildung und Mitgestaltung
im Rahmen bündnisgrüner Programme und Satzungen auf Bundes- und Landesebene
sowie auf Bezirksebene die aktive Beteiligung an der Kommunalpolitik.
## § 2 Mitglieder
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN mit Wohnsitz im Bezirk Treptow-Köpenick, sofern sie ihr Stimmrecht
keiner anderen Grundorganisation des Landesverbandes zugeordnet haben, und
sonstige Mitglieder des Landesverbandes, die ihr Stimmrecht gemäß dessen
Satzung in der Bezirksgruppe wahrnehmen.
## § 3 Organe und Gremien
Organe und Gremien der Bezirksgruppe sind:
1. Die Mitgliedervollversammlung (MVV)
2. Die Mitgliederversammlung (MV)
3. Der Vorstand
4. Die Diätenkommission
5. Die Kassenprüfer*innen
6. Die Arbeitsgruppen
## §4 Mitgliedervollversammlung (MVV)
1. Höchstes Gremium der Bezirksgruppe ist die Mitgliedervollversammlung.
2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich. Solange nicht anders beschlossen,
sind MVV öffentlich.
3. Die MVV:
* wählt den Vorstand der Bezirksgruppe;
* wählt die Kassenprüfer*innen der Bezirksgruppe;
* wählt die Diätenkommission der Bezirksgruppe;
* wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner Landesausschuss, die
Landesdelegiertenkonferenz, sowie die Frauenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Berlin, sowie zu den Bundesdelegiertenkonferenzen von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN;
* stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen
Vertreter\*innen (Kandidat\*innen der Direktwahlkreise für Bundestag und
Abgeordnetenhaus sowie für die Bezirksverordnetenversammmlung,
Bürgermeister\*in, Stadträt\*innen und Bürgerdepurtierte) auf;
* beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe;
* entscheidet über die finanzielle Entlastung des*der finanzverantwortlichen
Person;
* beschließt inhaltliche Anträge sowie Satzungsänderungen;
* beschließt das Verlangen nach Einberufung einer Landesmitgliederversammlung
oder Urabstimmung innerhalb des Rahmens der Satzung des Landes- oder
Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
1. Personenwahlen finden geheim statt.
2. Alle Personen die von der MVV gewählt wurden, können mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen abgewählt bzw. zum Rücktritt aufgefordert werden.
3. Zu einer MVV muss schriftlich mindestens zehn Tage zuvor eingeladen werden.
Dies geschieht in der Regel durch den Vorstand. Auf Wunsch von elf Mitgliedern
muss der Vorstand eine MVV einberufen. Der Einladung muss eine vorläufige
Tagesordnung und (soweit vorhanden) Tagungsmaterial beigefügt werden. Für
die MVV schlägt der Vorstand eine Sitzungsleitung vor.
4. Tagesordnung und Sitzungsleitung müssen durch die MVV bestätigt werden.
5. Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 11 stimmberechtigte Mitglieder
der Bezirksgruppe anwesend sind und die Einladung frist- und formgerecht
erfolgte.
6. Satzungsänderungsanträge sind schriftlich 14 Tage vorher einzubringen.
Änderungsanträge daran sind bis zu 7 Tage vorher möglich.
7. Inhaltliche Anträge an die MVV sind schriftlich 7 Tage vorher einzubringen.
Änderungsanträge können bis 2 Tage vorher in Antragsgrün eingereicht werden.
Anträge sind angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder dem zustimmt.
8. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die
Protokolle sind den Bezirksgruppenmitgliedern zugänglich zu machen.
## §5 Mitgliederversammlung (MV)
1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Monat öffentlich statt.
Die MV:
• diskutiert und berät über Tagespolitsche Themen des Bezirks und darüber hinaus
• beschließt inhaltliche Anträge
Zu einer MV muss schriftlich mindestens sieben Tage zuvor eingeladen werden. Dies
geschieht in der Regel durch den Vorstand.
2. Die Antragsfristen gelten wie bei einer MVV. Wird auf einer MV ein Antrag
abgestimmt muss darauf in der Einladung aufmerksam gemacht werden sowie
ein Protokoll angefertigt werden, dass den Mitgliedern zugänglich gemacht wird.
## § 6 Vorstand
1. Die Mitglieder des Vorstand vertreten BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-
Köpenick politisch und juristisch nach außen und innen.
2. Sie führen die Geschäfte der Bezirksgruppe, laden zu den
Mitglieder(voll)versammlungen ein und bereiten diese inhaltlich vor. Durch
entsprechende Arbeitsaufteilung innerhalb des Vorstands ist zu allen Bereichen
der Partei enger Kontakt und Informationsfluss sowie Einführung und Betreuung
neu eingetretener Mitglieder zu gewährleisten.
3. Er besteht aus bis zu sieben Mitgliedern des Landesverband. Die
Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihren Reihen eine\*n Diversity-Beauftragte\*n,
ein Geschlechtergerechtigkeits-Team sowie eine finanzverantwortliche Person
und eine Stellvertrettung. Der oder die Finanzverantwortliche vertritt die
Bezirksgruppe im Landesfinanzrat.
4. Sollte nur die Wahl von weniger Vorstandsmitgliedern zustande kommen oder
fallen gewählte Mitglieder aus, ist der Vorstand mit mindestens fünf Mitgliedern
dennoch arbeits- und beschlussfähig. Im Falle der langfristigen Verhinderung,
der Abwahl oder des Ausscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder sind
zur nächsten MVV Nach- oder Neuwahlen durchzuführen.
5. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit wird
jedoch auf 6 Jahre beschränkt. Der Vorstand hat zum Ende seiner Amtszeit der
Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
6. Er beschließt über Finanzanträge im Rahmen des Finanzplans.
7. Er tagt in der Regel mindestens vierzehntäglich.
8. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Alle Anwesenden haben
vorbehaltlich einer ausnahmsweise anders lautenden Entscheidung des
Vorstands Rede- und Antragsrecht.
9. Er kann sich in nicht-öffentlichen gemeinsamen Sitzungen mit der Fraktion und
weiteren Mandatsträger*innen beraten.
10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
anwesend ist oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren
einer Vorlage zustimmt. Für die weitere Festlegung der Zusammenarbeit gibt
sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
11. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den Bezirksgruppenmitgliedern in
geeigneter Weise bekanntzugeben.
12. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den
Bezirksgruppenmitgliedern auf Anfrage zugänglich zu machen.
## §7 Diätenkommission
https://wolke.netzbegruenung.de/apps/files/?dir=/103009_Berlin-
Treptow_Köpenick/Mitgliederinformationen/Satzungen&openfile=40413267 (Harald)
## §8 Arbeitsgruppen
1. Arbeitsgruppen werden zu thematischen oder nach örtlichen Schwerpunkten
eingerichtet. Sie sollen die politische Arbeit der Bezirksgruppe unterstützen und
gegebenenfalls Entscheidungen der Mitgliederversammlung vorbereiten.
2. Die Gründung neuer Arbeitsgruppen ist möglich, wenn mindestens drei
Mitglieder ihre Mitarbeit bekunden. Sie muss dem Vorstand mitgeteilt und bei
Widerspruch von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die
Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen
die Auflösung von Arbeitsgruppen beschließen.
3. Anträge auf finanzielle Unterstützung der Arbeitsgruppen werden vom Vorstand
entschieden, sofern der Finanzplan nichts anderes bestimmt.
4. Die Arbeitsgruppen tagen öffentlich.
## Alternative 1: § 9 Frauenquote und FLINTA
Förderung
1. Zu wählende Gremien und Wahllisten sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu
besetzen. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend zu besetzen, wobei die
ungeraden Plätze den Frauen vorbehalten sind (Mindestparität). Frauen können
auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten und nur mit
Frauen besetzte Gremien sind möglich. Sollte nach gezielter Frauenwerbung
auch im zweiten Wahlgang gemäß § 21(3) Landessatzung keine Frau für einen
Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die
Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung
haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 5.
2. Die Delegationen zu Landes- oder Bundesversammlungen sind wie ein Gremium
quotiert zu besetzen. Dies gilt auch für die Liste der Stellvertreter*innen.
3. Bei der Wahl der Empfehlungen für die Fraktionsvorschläge für die
Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter*innen ist durch ein geeignetes
Wahlverfahren eine insgesamt quotierte Besetzung sicherzustellen. Bei
Nachwahlen dürfen Männer nur dann kandidieren, wenn bereits mindestens die
Hälfte der Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter*innen Frauen sind. Kommt
keine Besetzung zustande, schließt sich das Verfahren gemäß Abs. 1 Satz 5 an.
4. Die Redeleitung von Mitglieder(voll)versammlungen und Versammlungen sowie
Redebeiträge sind mindestens zur Hälfte mit Frauen, Lesben, inter, nicht-binären,
trans oder agender Personen (FLINTA) zu quotieren. Dies schließt die
Einbringung und Gegenrede an Anträge aus. Kann eine Quotierung nicht
eingehalten werden, kann auf Antrag einer stimmberechtigten FLINTA eine
Abstimmung (FLINTAvotum) über den Abbruch der Debatte statt finden.
5. Die Mehrheit der FLINTA einer Versammlung hat ein Vetorecht mit
aufschiebender Wirkung. Eine von den FLINTA abgelehnte Vorlage kann erst auf
der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann je
Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
6. Durch das Geschlechtergerechtigkeits-Team im Vorstand können
Vernetzungstreffen und Förderungsangeboten exklusiv für FLINTA einberufen
werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf Wunsch
mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls exklusive
FLINTA-Veranstaltungen einberufen.
## Alternative 2: § 9 FLINTA Förderung
1. Zu wählende Gremien und Wahllisten sind mindestens zur 60% mit Frauen,
Lesben, inter, nicht-binären, trans oder agender Personen (FLINTA) zu besetzen.
Wahllisten sind grundsätzlich alternierend zu besetzen, wobei die ungeraden
Plätze den FLINTA vorbehalten sind (Mindestparität). FLINTA können auch auf
den geraden Plätzen kandidieren. Reine FLINTAlisten und nur mit FLINTA
besetzte Gremien sind möglich. Sollte nach gezielter FLINTAwerbung auch im
zweiten Wahlgang gemäß § 21(3) Landessatzung keine Frau für einen Frauen
zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die
Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die FLINTA der
Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 5.
2. Die Delegationen zu Landes- oder Bundesversammlungen sind wie ein Gremium
quotiert zu besetzen. Dies gilt auch für die Liste der Stellvertreter*innen.
3. Bei der Wahl der Empfehlungen für die Fraktionsvorschläge für die
Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter*innen ist durch ein geeignetes
Wahlverfahren eine insgesamt quotierte Besetzung sicherzustellen. Bei
Nachwahlen dürfen cis Männer nur dann kandidieren, wenn bereits mindestens
die Hälfte der Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter*innen FLINTA sind.
Kommt keine Besetzung zustande, schließt sich das Verfahren gemäß Abs. 1 Satz
5 an.
4. Die Redeleitung von Mitglieder(voll)versammlungen und Versammlungen sowie
Redebeiträge sind mindestens zur Hälfte mit FLINTA zu quotieren. Dies schließt
die Einbringung und Gegenrede an Anträge aus. Kann eine Quotierung nicht
eingehalten werden, kann auf Antrag einer stimmberechtigten FLINTA eine
Abstimmung (FLINTAvotum) über den Abbruch der Debatte statt finden.
5. Die Mehrheit der FLINTA einer Versammlung hat ein Vetorecht mit
aufschiebender Wirkung. Eine von den FLINTA abgelehnte Vorlage kann erst auf
der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann je
Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
6. Durch das Geschlechtergerechtigkeits-Team im Vorstand können
Vernetzungstreffen und Förderungsangeboten exklusiv für FLINTA einberufen
werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf Wunsch
mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls exklusive
FLINTA-Veranstaltungen einberufen.
## § 10 Geschäftsordung für Wahlen und
Abstimmungen
1. Die Versammlung bestimmt die Versammlungsleitung und die Protokollführung.
Die Versammlungsleitung ist für die Durchführung der Wahlen zuständig und
schlägt zur Unterstützung eine Zählkommission vor, welche von der
Versammlung bestätigt werden muss.
2. Die Änderung der Tagesordnung sowie des Verfahrens geschieht durch einen mit
einfacher Mehrheit angenommenen Geschäftsordnungsantrag (GO-Antrag), der
mit zwei Fingern aufgezeigt und der Redeleitung mitgeteilt werden muss. Erfolgt
nach der Einbringung des Antrags keine Gegenrede, gilt der GO-Antrag ohne
Abstimmung angenommen.
3. Eine Kandidatur ist bis zur ersten Vorstellung bei der Versammlungsleitung
anzumelden.
4. Ämter werden quotiert gewählt.
5. Die Bewerber*innen haben zwei Minuten Zeit sich vorzustellen; die Vorstellung
erfolgt in alphabetischer Reihenfolge (Nachnamen). Für Vorstandsmitglieder sind
3 Minuten Vorstellungszeit vorgesehen, für Bewerber*innen für die
Bezirksverordneten-Liste 5 und für Bundestags-, Abgeordnetenhaus- und
Stadtratskandidat*innen 7 Minuten.
6. Aus der Versammlung können je Bewerber*in zwei Fragen gestellt werden. Die
Fragen werden während der jeweiligen Vorstellungsrede schriftlich und
namentlich in dafür vorgesehenen Boxen eingeworfen. Werden mehr als zwei
Fragen angezeigt, lost die Sitzungsleitung zwei Fragen aus.
7. Die Bewerber*innen haben nach ihrer Vorstellung eine Minuten Zeit zur
Beantwortung der Fragen.
8. Falls Blockwahl möglich ist, ist ein solches Verfahren zulässig. Jede*r hat so viele
Stimmen, wie es Plätze gibt.
9. Personenwahlen erfolgen geheim.
10. Wahlgänge:
* Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen
erhält.
* Verfehlen mehrere oder alle der Bewerber*innen im ersten Wahlgang die
absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind im zweiten
Wahlgang nur noch die Bewerber*innen zugelassen, die im ersten Wahlgang
mindestens 10 Prozent der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten haben.
* Verfehlen im zweiten Wahlgang mehrere oder alle der Bewerber*innen die
absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind für den dritten
Wahlgang nur noch eine Anzahl von Bewerber*innen entsprechend der Anzahl
der noch zu besetzenden Plätze mit den meisten Ja-Stimmen zugelassen.
* Erreichen die Bewerber*in im dritten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit der
gültigen abgegebenen Stimmen, so wird die Wahl neu eröffnet.
## §11 Schlussbestimmungen
1. Soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, gelten die
Bestimmungen der Satzungen des Landesverbands Berlin und des
Bundesverbands von Bündnis 90/Die Grünen sinngemäß.
2. Diese Satzung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen von
einer Mitgliederversammlung geändert oder aufgehoben werden. Entsprechende
Anträge müssen mindestens zwanzig Tage vor der betreffenden
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht und von diesem fristgerecht
mit der Einladung verschickt werden.
3. Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom ????.2024 am
selben Tag in Kraft und ersetzt die Satzung vom ????. Die Satzung wurde zuletzt
geändert am ????.2024.