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# Bezirksgruppe (Kreisverband) Bündnis 90/Die Grünen Treptow-Köpenick #ENTWURF: Satzung der Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick
Die Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick von Berlin gibt sich ergänzend ## § 1 Die Bezirksgruppe
zu den Satzungen des Bundes- sowie des Berliner Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE 1. Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit Sitz im Berliner Bezirk
GRÜNEN folgende Satzung: Treptow-Köpenick bilden eine Bezirksgruppe gemäß der Landessatzung. Sie ist
## 1. Name der Bezirksgruppe darüber hinaus auch Kreisverband Treptow-Köpenick entsprechend der
1. Die Bezirksgruppe trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick. Sie ist Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
eine Bezirksgruppe entsprechend der Landessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin und 2. Aufgabe der Bezirksgruppe ist die politische Willensbildung und Mitgestaltung
Kreisverband entsprechend der Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. im Rahmen bündnisgrüner Programme und Satzungen auf Bundes- und Landesebene
2. Das Tätigkeitsgebiet der Bezirksgruppe umfasst den Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin. sowie auf Bezirksebene die aktive Beteiligung an der Kommunalpolitik.
## 2. Vorstand ## § 2 Mitglieder
1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Personen. Alle 1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliedervollversammlung (MVV) gewählt. GRÜNEN mit Wohnsitz im Bezirk Treptow-Köpenick, sofern sie ihr Stimmrecht
2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. keiner anderen Grundorganisation des Landesverbandes zugeordnet haben, und
3. Die maximale Amtszeit beträgt 6 Jahre. sonstige Mitglieder des Landesverbandes, die ihr Stimmrecht gemäß dessen
4. Ausnahmen bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Satzung in der Bezirksgruppe wahrnehmen.
5. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit mit einer 2/3-Mehrheit der Mitgliedervollversammlung ## § 3 Organe und Gremien
(MVV) abgewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit durch Tod, Organe und Gremien der Bezirksgruppe sind:
Rücktritt, Abwahl oder andere Gründe aus und besteht der Vorstand dadurch aus weniger als fünf 1. Die Mitgliedervollversammlung (MVV)
Personen, ist zu dessen Nachwahl eine MVV einzuberufen. 2. Die Mitgliederversammlung (MV)
6. Der Vorstand tritt mindestens alle zwei Monate zusammen. 3. Der Vorstand
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist oder 4. Die Diätenkommission
die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren einer Vorlage zustimmt. 5. Die Kassenprüfer*innen
8. Der Vorstand koordiniert die Arbeit der Bezirksgruppe. Dazu zählen insbesondere die 6. Die Arbeitsgruppen
inhaltliche und formale Vorbereitung der Mitgliederversammlungen (MV) und ## §4 Mitgliedervollversammlung (MVV)
Mitgliedervollversammlungen (MVV). 1. Höchstes Gremium der Bezirksgruppe ist die Mitgliedervollversammlung.
9. Ein\*e vom Vorstand eingesetzte\*r Geschäftsführer\*in ist für die innere Verwaltung der 2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich. Solange nicht anders beschlossen,
Bezirksgruppe verantwortlich. Dazu gehören u.a. die Führung der Mitgliedskartei, die regelmäßige sind MVV öffentlich.
Information der Mitglieder, Delegiertenmeldungen, die Bearbeitung des Schriftverkehrs der 3. Die MVV:
Bezirksgruppe und das Verfassen von Protokollen relevanter Gremiensitzungen. * wählt den Vorstand der Bezirksgruppe;
10. Bei Entscheidungen mit Auswirkungen auf den von der Bezirksgruppe beschlossenen * wählt die Kassenprüfer*innen der Bezirksgruppe;
Haushaltsplan hat der Vorstand den\*die Finanzverantwortliche\*n oder seinen\*ihre * wählt die Diätenkommission der Bezirksgruppe;
Stellvertreter\*in zu befragen. * wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner Landesausschuss, die
11. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich. Auf Antrag können sie jedoch auf die Teilnahme von Landesdelegiertenkonferenz, sowie die Frauenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE
Bezirksgruppenmitgliedern beschränkt werden. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den GRÜNEN Berlin, sowie zu den Bundesdelegiertenkonferenzen von BÜNDNIS 90/DIE
Bezirksgruppenmitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben. GRÜNEN;
12. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den Bezirksgruppenmitgliedern * stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen
auf Wunsch zugänglich zu machen. Vertreter\*innen (Kandidat\*innen der Direktwahlkreise für Bundestag und
13. Der Vorstand ist für all seine Handlungen der Bezirksgruppe rechenschaftspflichtig. Abgeordnetenhaus sowie für die Bezirksverordnetenversammmlung,
## 3. Bezirksgruppensprecher\*in Bürgermeister\*in, Stadträt\*innen und Bürgerdepurtierte) auf;
1. Der\*die Bezirksgruppensprecher\*in und sein\*ihre Stellvertreter\*in werden von der * beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe;
Mitgliedervollversammlung (MVV) gewählt. * entscheidet über die finanzielle Entlastung des*der finanzverantwortlichen
2. Der\*die Bezirksgruppensprecher\*in und sein\*ihre Stellvertreter\*in vertreten die Person;
Bezirksgruppe politisch nach außen. * beschließt inhaltliche Anträge sowie Satzungsänderungen;
3. Presseerklärungen im Namen der Bezirksgruppe oder des Vorstandes benötigen die * beschließt das Verlangen nach Einberufung einer Landesmitgliederversammlung
Unterschrift des\*der Bezirksgruppensprecher\*in oder des\*der Stellvertreter\*in. oder Urabstimmung innerhalb des Rahmens der Satzung des Landes- oder
Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
## 4. Mitgliedervollversammlung (MVV) 1. Personenwahlen finden geheim statt.
1. Höchstes Gremium der Bezirksgruppe ist die MVV. 2. Alle Personen die von der MVV gewählt wurden, können mit Zweidrittelmehrheit
2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich. der abgegebenen Stimmen abgewählt bzw. zum Rücktritt aufgefordert werden.
3. Auf Wunsch von 10 Prozent der Mitglieder der Bezirksgruppe muss durch den Vorstand eine 3. Zu einer MVV muss schriftlich mindestens zehn Tage zuvor eingeladen werden.
MVV einberufen werden. Dies geschieht in der Regel durch den Vorstand. Auf Wunsch von elf Mitgliedern
4. Die MVV muss der Vorstand eine MVV einberufen. Der Einladung muss eine vorläufige
- wählt den Vorstand der Bezirksgruppe einschließlich des\*der Bezirksgruppensprecher\*in Tagesordnung und (soweit vorhanden) Tagungsmaterial beigefügt werden. Für
und seines\*ihrer Stellvertreter\*in, die MVV schlägt der Vorstand eine Sitzungsleitung vor.
- wählt die Kassenprüfer\*innen der Bezirksgruppe; 4. Tagesordnung und Sitzungsleitung müssen durch die MVV bestätigt werden.
- wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner Landesausschuss von BÜNDNIS 90/DIE 5. Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 11 stimmberechtigte Mitglieder
GRÜNEN, der Bezirksgruppe anwesend sind und die Einladung frist- und formgerecht
- wählt die Delegierten der Bezirksgruppe zu den Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen von erfolgte.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 6. Satzungsänderungsanträge sind schriftlich 14 Tage vorher einzubringen.
- stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen Vertretungskörperschaften auf, Änderungsanträge daran sind bis zu 7 Tage vorher möglich.
- beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe, 7. Inhaltliche Anträge an die MVV sind schriftlich 7 Tage vorher einzubringen.
- beschließt das Verlangen nach Einberufung einer Landesmitgliederversammlung oder Änderungsanträge können bis 2 Tage vorher in Antragsgrün eingereicht werden.
Urabstimmung innerhalb des Rahmens der Satzung des Landes- oder Bundesverbandes von Anträge sind angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Mitglieder dem zustimmt.
5. Zu einer MVV muss schriftlich mindestens zehn Tage zuvor durch den Vorstand eingeladen 8. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die
werden. Der Vorstand fügt der Einladung eine vorläufige Tagesordnung und (soweit vorhanden) Protokolle sind den Bezirksgruppenmitgliedern zugänglich zu machen.
Tagungsmaterial bei und schlägt eine Tagungsleitung vor. ## §5 Mitgliederversammlung (MV)
6. Tagesordnung und Tagungsleitung müssen durch die MVV bestätigt werden. 1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Monat öffentlich statt.
7. Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 11 stimmberechtigte Mitglieder der Die MV:
Bezirksgruppe anwesend sind und die Einladung frist- und formgerecht erfolgte. Die • diskutiert und berät über Tagespolitsche Themen des Bezirks und darüber hinaus
Stimmberechtigung richtet sich nach den Regelungen des Landesverbandes. • beschließt inhaltliche Anträge
8. Sachanträge an die MVV sind schriftlich einzubringen und durch klare Formulierung so Zu einer MV muss schriftlich mindestens sieben Tage zuvor eingeladen werden. Dies
abzufassen, dass mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Stehen mehrere Anträge zum geschieht in der Regel durch den Vorstand.
gleichen Thema zur Entscheidung, wird über den weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt. 2. Die Antragsfristen gelten wie bei einer MVV. Wird auf einer MV ein Antrag
Sachanträge können zurückgenommen oder durch Änderungsanträge erweitert beziehungsweise abgestimmt muss darauf in der Einladung aufmerksam gemacht werden sowie
verändert werden, solange diese nicht zur Abstimmung stehen. ein Protokoll angefertigt werden, dass den Mitgliedern zugänglich gemacht wird.
9. Geschäftsordnungsanträge können jederzeit durch Heben beider Hände gestellt werden. Es sind ## § 6 Vorstand
je eine Pro- und Contra-Rede zulässig. Anschließend ist abzustimmen. 1. Die Mitglieder des Vorstand vertreten BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-
10. Geschäftsordnungsanträge sind Anträge auf Köpenick politisch und juristisch nach außen und innen.
- Auszeit, 2. Sie führen die Geschäfte der Bezirksgruppe, laden zu den
- Redezeitbegrenzung, Mitglieder(voll)versammlungen ein und bereiten diese inhaltlich vor. Durch
- Schluss der Redeliste, entsprechende Arbeitsaufteilung innerhalb des Vorstands ist zu allen Bereichen
- Schluss der Debatte, der Partei enger Kontakt und Informationsfluss sowie Einführung und Betreuung
- Übergang zur Tagesordnung, neu eingetretener Mitglieder zu gewährleisten.
- Vertagung, 3. Er besteht aus bis zu sieben Mitgliedern des Landesverband. Die
- geheime Abstimmung. Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihren Reihen eine\*n Diversity-Beauftragte\*n,
11. Bei Anträgen auf Schluss der Redeliste bzw. Ende der Debatte sind die Namen der ein Geschlechtergerechtigkeits-Team sowie eine finanzverantwortliche Person
noch vorliegenden Wortmeldungen zu verlesen. Danach wird unverzüglich über den Schluss und eine Stellvertrettung. Der oder die Finanzverantwortliche vertritt die
der Redeliste abgestimmt. Bezirksgruppe im Landesfinanzrat.
12. Bei Anträgen mit Folgen für den von der Bezirksgruppe beschlossenen Haushaltsplan 4. Sollte nur die Wahl von weniger Vorstandsmitgliedern zustande kommen oder
müssen vor der Abstimmung der\*die Finanzverantwortliche oder sein\*ihre Stellvertreter\*in fallen gewählte Mitglieder aus, ist der Vorstand mit mindestens fünf Mitgliedern
befragt werden. dennoch arbeits- und beschlussfähig. Im Falle der langfristigen Verhinderung,
13. Abstimmungen erfolgen durch Handheben. Die Reihenfolge von Anträgen ist vor der der Abwahl oder des Ausscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder sind
Abstimmung anzukündigen. Im Zweifelsfalle entscheidet die Tagungsleitung über die zur nächsten MVV Nach- oder Neuwahlen durchzuführen.
Reihenfolge. Vor der Abstimmung eines Hauptantrages wird über Änderungsanträge abgestimmt. 5. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit wird
Danach wird über den ggf. geänderten Hauptantrag abgestimmt. Sofern nichts anderes bestimmt jedoch auf 6 Jahre beschränkt. Der Vorstand hat zum Ende seiner Amtszeit der
ist, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 6. Er beschließt über Finanzanträge im Rahmen des Finanzplans.
14. Mandatierungen und Delegierungen erfolgen grundsätzlich in geheimer Wahl. Nach 7. Er tagt in der Regel mindestens vierzehntäglich.
einstimmiger Entscheidung der MVV kann auch anders abgestimmt werden. 8. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Alle Anwesenden haben
15. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen Die Protokolle sind den vorbehaltlich einer ausnahmsweise anders lautenden Entscheidung des
Bezirksgruppenmitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen. Vorstands Rede- und Antragsrecht.
## 5. Mitglieder im Landesausschuss, Landesdelegierte und Bundesdelegierte 9. Er kann sich in nicht-öffentlichen gemeinsamen Sitzungen mit der Fraktion und
1. Delegierte der Bezirksgruppe in den Landesausschuss (LA), zur Landesdelegiertenkonferenz weiteren Mandatsträger*innen beraten.
(LDK) oder zur Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) werden von der MVV gewählt. 10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
2. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach den Vorgaben des Landes- bzw. Bundesverbandes anwesend ist oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren
und ist mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. einer Vorlage zustimmt. Für die weitere Festlegung der Zusammenarbeit gibt
3. Delegierte für LA und LDK werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
4. Delegierte werden grundsätzlich für eine BDK, mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. 11. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den Bezirksgruppenmitgliedern in
Vor der ersten BDK eines Kalenderjahres werden in jedem Fall Delegierte gewählt. Das Mandat gilt geeigneter Weise bekanntzugeben.
bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist möglich. 12. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den
5. Die Delegierten können jederzeit mit 2/3-Mehrheit einer MVV abgewählt werden. Bezirksgruppenmitgliedern auf Anfrage zugänglich zu machen.
## 6. Mitgliederversammlung (MV) ## §7 Diätenkommission
1. Die Bezirksgruppe befasst sich mit Themen der Bezirks-, Landes- und Bundespolitik sowie https://wolke.netzbegruenung.de/apps/files/?dir=/103009_Berlin-
allgemeinen politischen Fragen. Dazu wird in der Regel einmal im Monat eine Treptow_Köpenick/Mitgliederinformationen/Satzungen&openfile=40413267 (Harald)
Mitgliederversammlung einberufen, die auch Personen offensteht, die nicht Mitglied der ## §8 Arbeitsgruppen
Bezirksgruppe sind. Auf Antrag kann der Vorstand auch der dauerhaften Mitarbeit von 1. Arbeitsgruppen werden zu thematischen oder nach örtlichen Schwerpunkten
Nichtmitgliedern zustimmen. eingerichtet. Sie sollen die politische Arbeit der Bezirksgruppe unterstützen und
2. Die Tagesordnung der MV wird vom Vorstand vorbereitet und durch die gegebenenfalls Entscheidungen der Mitgliederversammlung vorbereiten.
anwesenden Bezirksgruppenmitglieder beschlossen. 2. Die Gründung neuer Arbeitsgruppen ist möglich, wenn mindestens drei
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sollten einer MVV vorgelegt werden, wenn die in Mitglieder ihre Mitarbeit bekunden. Sie muss dem Vorstand mitgeteilt und bei
5.4 festgelegten satzungsmäßigen Rechte der MVV berührt sind. Widerspruch von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die
4. Die Bezirksgruppe gibt sich einen Jahresarbeitsplan. Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen
## 7. Frauenvotum und -veto die Auflösung von Arbeitsgruppen beschließen.
1. Mindestquotierung Wahllisten sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen, wobei den 3. Anträge auf finanzielle Unterstützung der Arbeitsgruppen werden vom Vorstand
Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf entschieden, sofern der Finanzplan nichts anderes bestimmt.
den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen 4. Die Arbeitsgruppen tagen öffentlich.
Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung ## Alternative 1: § 9 Frauenquote und FLINTA
über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Förderung
Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts. 1. Zu wählende Gremien und Wahllisten sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu
2. Frauen können vor Entscheidungen auf Mitgliederversammlungen und sonstigen Bezirkstreffen besetzen. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend zu besetzen, wobei die
die getrennte Abstimmung unter Frauen verlangen (Frauenvotum). Das Verlangen ist auf Antrag ungeraden Plätze den Frauen vorbehalten sind (Mindestparität). Frauen können
einer im Bezirk stimmberechtigten Frau zulässig. Vor Mitgliederversammlungen ist auf diese auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten und nur mit
Möglichkeit hinzuweisen. Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Regelungen des Frauen besetzte Gremien sind möglich. Sollte nach gezielter Frauenwerbung
Landesverbandes. auch im zweiten Wahlgang gemäß § 21(3) Landessatzung keine Frau für einen
3. Stimmen die Frauen mit absoluter Mehrheit (Frauenveto) gegen einen ansonsten mehrheitlich Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die
gefassten Beschluss der Bezirksgruppe, so ist der Beschluss bis zur nächstfolgenden Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung
Mitgliederversammlung ausgesetzt. Dort muss die Beschlussvorlag e ein weiteres Mal diskutiert haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 5.
und neu abgestimmt werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen 2. Die Delegationen zu Landes- oder Bundesversammlungen sind wie ein Gremium
werden. quotiert zu besetzen. Dies gilt auch für die Liste der Stellvertreter*innen.
## 8. Finanzgeschäfte 3. Bei der Wahl der Empfehlungen für die Fraktionsvorschläge für die
1. Der Vorstand benennt aus den eigenen Reihen eine\*n Finanzverantwortliche\*n und Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter*innen ist durch ein geeignetes
eine\*n Stellvertreter\*in. Wahlverfahren eine insgesamt quotierte Besetzung sicherzustellen. Bei
2. Der\*die Finanzverantwortliche und sein\*ihre Stellvertreter\*in bilden den bezirklichen Nachwahlen dürfen Männer nur dann kandidieren, wenn bereits mindestens die
Finanzrat. Sie regeln die laufenden Finanzgeschäfte der Bezirksgruppe und sind unabhängig Hälfte der Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter*innen Frauen sind. Kommt
voneinander für das Konto der Bezirksgruppe zeichnungsberechtigt. keine Besetzung zustande, schließt sich das Verfahren gemäß Abs. 1 Satz 5 an.
3. Zur Kontrolle der Finanzgeschäfte wählt die Mitgliedervollversammlung (MVV) mindestens 4. Die Redeleitung von Mitglieder(voll)versammlungen und Versammlungen sowie
eine\*n Kassenprüfer\*in, der weder dem Vorstand noch dem Finanzrat angehört. Die Amtszeit Redebeiträge sind mindestens zur Hälfte mit Frauen, Lesben, inter, nicht-binären,
der Kassenprüfer\*innen beträgt 2 Jahre. trans oder agender Personen (FLINTA) zu quotieren. Dies schließt die
4. Die Bezirksgruppe richtet eine Diätenkommission ein. Näheres regelt eine Geschäftsordnung. Einbringung und Gegenrede an Anträge aus. Kann eine Quotierung nicht
## 9. Schlussbestimmungen eingehalten werden, kann auf Antrag einer stimmberechtigten FLINTA eine
1. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Bezirksverordnetenversammlung Treptow- Abstimmung (FLINTAvotum) über den Abbruch der Debatte statt finden.
Köpenick von Berlin, zum Abgeordnetenhaus von Berlin, zum Deutschen Bundestag sowie 5. Die Mehrheit der FLINTA einer Versammlung hat ein Vetorecht mit
zum Europaparlament gelten die entsprechenden rechtlichen Vorgaben sowie die Regelungen aufschiebender Wirkung. Eine von den FLINTA abgelehnte Vorlage kann erst auf
der Landes- bzw. Bundessatzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann je
2. Die Satzung kann jederzeit mit der 2/3-Mehrheit einer MVV der Bezirksgruppe bzw. des Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
Kreisverbandes geändert werden. 6. Durch das Geschlechtergerechtigkeits-Team im Vorstand können
Vernetzungstreffen und Förderungsangeboten exklusiv für FLINTA einberufen
werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf Wunsch
mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls exklusive
FLINTA-Veranstaltungen einberufen.
## Alternative 2: § 9 FLINTA Förderung
1. Zu wählende Gremien und Wahllisten sind mindestens zur 60% mit Frauen,
Lesben, inter, nicht-binären, trans oder agender Personen (FLINTA) zu besetzen.
Wahllisten sind grundsätzlich alternierend zu besetzen, wobei die ungeraden
Plätze den FLINTA vorbehalten sind (Mindestparität). FLINTA können auch auf
den geraden Plätzen kandidieren. Reine FLINTAlisten und nur mit FLINTA
besetzte Gremien sind möglich. Sollte nach gezielter FLINTAwerbung auch im
zweiten Wahlgang gemäß § 21(3) Landessatzung keine Frau für einen Frauen
zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die
Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die FLINTA der
Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 5.
2. Die Delegationen zu Landes- oder Bundesversammlungen sind wie ein Gremium
quotiert zu besetzen. Dies gilt auch für die Liste der Stellvertreter*innen.
3. Bei der Wahl der Empfehlungen für die Fraktionsvorschläge für die
Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter*innen ist durch ein geeignetes
Wahlverfahren eine insgesamt quotierte Besetzung sicherzustellen. Bei
Nachwahlen dürfen cis Männer nur dann kandidieren, wenn bereits mindestens
die Hälfte der Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter*innen FLINTA sind.
Kommt keine Besetzung zustande, schließt sich das Verfahren gemäß Abs. 1 Satz
5 an.
4. Die Redeleitung von Mitglieder(voll)versammlungen und Versammlungen sowie
Redebeiträge sind mindestens zur Hälfte mit FLINTA zu quotieren. Dies schließt
die Einbringung und Gegenrede an Anträge aus. Kann eine Quotierung nicht
eingehalten werden, kann auf Antrag einer stimmberechtigten FLINTA eine
Abstimmung (FLINTAvotum) über den Abbruch der Debatte statt finden.
5. Die Mehrheit der FLINTA einer Versammlung hat ein Vetorecht mit
aufschiebender Wirkung. Eine von den FLINTA abgelehnte Vorlage kann erst auf
der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann je
Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
6. Durch das Geschlechtergerechtigkeits-Team im Vorstand können
Vernetzungstreffen und Förderungsangeboten exklusiv für FLINTA einberufen
werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf Wunsch
mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls exklusive
FLINTA-Veranstaltungen einberufen.
## § 10 Geschäftsordung für Wahlen und
Abstimmungen
1. Die Versammlung bestimmt die Versammlungsleitung und die Protokollführung.
Die Versammlungsleitung ist für die Durchführung der Wahlen zuständig und
schlägt zur Unterstützung eine Zählkommission vor, welche von der
Versammlung bestätigt werden muss.
2. Die Änderung der Tagesordnung sowie des Verfahrens geschieht durch einen mit
einfacher Mehrheit angenommenen Geschäftsordnungsantrag (GO-Antrag), der
mit zwei Fingern aufgezeigt und der Redeleitung mitgeteilt werden muss. Erfolgt
nach der Einbringung des Antrags keine Gegenrede, gilt der GO-Antrag ohne
Abstimmung angenommen.
3. Eine Kandidatur ist bis zur ersten Vorstellung bei der Versammlungsleitung
anzumelden.
4. Ämter werden quotiert gewählt.
5. Die Bewerber*innen haben zwei Minuten Zeit sich vorzustellen; die Vorstellung
erfolgt in alphabetischer Reihenfolge (Nachnamen). Für Vorstandsmitglieder sind
3 Minuten Vorstellungszeit vorgesehen, für Bewerber*innen für die
Bezirksverordneten-Liste 5 und für Bundestags-, Abgeordnetenhaus- und
Stadtratskandidat*innen 7 Minuten.
6. Aus der Versammlung können je Bewerber*in zwei Fragen gestellt werden. Die
Fragen werden während der jeweiligen Vorstellungsrede schriftlich und
namentlich in dafür vorgesehenen Boxen eingeworfen. Werden mehr als zwei
Fragen angezeigt, lost die Sitzungsleitung zwei Fragen aus.
7. Die Bewerber*innen haben nach ihrer Vorstellung eine Minuten Zeit zur
Beantwortung der Fragen.
8. Falls Blockwahl möglich ist, ist ein solches Verfahren zulässig. Jede*r hat so viele
Stimmen, wie es Plätze gibt.
9. Personenwahlen erfolgen geheim.
10. Wahlgänge:
* Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen
erhält.
* Verfehlen mehrere oder alle der Bewerber*innen im ersten Wahlgang die
absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind im zweiten
Wahlgang nur noch die Bewerber*innen zugelassen, die im ersten Wahlgang
mindestens 10 Prozent der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten haben.
* Verfehlen im zweiten Wahlgang mehrere oder alle der Bewerber*innen die
absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind für den dritten
Wahlgang nur noch eine Anzahl von Bewerber*innen entsprechend der Anzahl
der noch zu besetzenden Plätze mit den meisten Ja-Stimmen zugelassen.
* Erreichen die Bewerber*in im dritten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit der
gültigen abgegebenen Stimmen, so wird die Wahl neu eröffnet.
## §11 Schlussbestimmungen
1. Soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, gelten die
Bestimmungen der Satzungen des Landesverbands Berlin und des
Bundesverbands von Bündnis 90/Die Grünen sinngemäß.
2. Diese Satzung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen von
einer Mitgliederversammlung geändert oder aufgehoben werden. Entsprechende
Anträge müssen mindestens zwanzig Tage vor der betreffenden
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht und von diesem fristgerecht
mit der Einladung verschickt werden.
3. Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom ????.2024 am
selben Tag in Kraft und ersetzt die Satzung vom ????. Die Satzung wurde zuletzt
geändert am ????.2024.