Übertragung bestehender Satzung
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# Bezirksgruppe (Kreisverband) Bündnis 90/Die Grünen Treptow-Köpenick
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Die Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick von Berlin gibt sich ergänzend
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zu den Satzungen des Bundes- sowie des Berliner Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE
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GRÜNEN folgende Satzung:
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## 1. Name der Bezirksgruppe
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1. Die Bezirksgruppe trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick. Sie ist
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eine Bezirksgruppe entsprechend der Landessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin und
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Kreisverband entsprechend der Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
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2. Das Tätigkeitsgebiet der Bezirksgruppe umfasst den Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin.
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## 2. Vorstand
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1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Personen. Alle
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Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliedervollversammlung (MVV) gewählt.
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2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
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3. Die maximale Amtszeit beträgt 6 Jahre.
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4. Ausnahmen bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
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5. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit mit einer 2/3-Mehrheit der Mitgliedervollversammlung
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(MVV) abgewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit durch Tod,
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Rücktritt, Abwahl oder andere Gründe aus und besteht der Vorstand dadurch aus weniger als fünf
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Personen, ist zu dessen Nachwahl eine MVV einzuberufen.
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6. Der Vorstand tritt mindestens alle zwei Monate zusammen.
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7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist oder
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die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren einer Vorlage zustimmt.
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8. Der Vorstand koordiniert die Arbeit der Bezirksgruppe. Dazu zählen insbesondere die
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inhaltliche und formale Vorbereitung der Mitgliederversammlungen (MV) und
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Mitgliedervollversammlungen (MVV).
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9. Ein*e vom Vorstand eingesetzte*r Geschäftsführer*in ist für die innere Verwaltung der
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Bezirksgruppe verantwortlich. Dazu gehören u.a. die Führung der Mitgliedskartei, die regelmäßige
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Information der Mitglieder, Delegiertenmeldungen, die Bearbeitung des Schriftverkehrs der
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Bezirksgruppe und das Verfassen von Protokollen relevanter Gremiensitzungen.
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10. Bei Entscheidungen mit Auswirkungen auf den von der Bezirksgruppe beschlossenen
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Haushaltsplan hat der Vorstand den*die Finanzverantwortliche*n oder seinen*ihre
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Stellvertreter*in zu befragen.
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11. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich. Auf Antrag können sie jedoch auf die Teilnahme von
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Bezirksgruppenmitgliedern beschränkt werden. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den
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Bezirksgruppenmitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
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12. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den Bezirksgruppenmitgliedern
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auf Wunsch zugänglich zu machen.
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13. Der Vorstand ist für all seine Handlungen der Bezirksgruppe rechenschaftspflichtig.
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## 3. Bezirksgruppensprecher*in
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1. Der*die Bezirksgruppensprecher*in und sein*ihre Stellvertreter*in werden von der
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Mitgliedervollversammlung (MVV) gewählt.
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2. Der*die Bezirksgruppensprecher*in und sein*ihre Stellvertreter*in vertreten die
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Bezirksgruppe politisch nach außen.
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3. Presseerklärungen im Namen der Bezirksgruppe oder des Vorstandes benötigen die
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Unterschrift des*der Bezirksgruppensprecher*in oder des*der Stellvertreter*in.
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## 4. Mitgliedervollversammlung (MVV)
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1. Höchstes Gremium der Bezirksgruppe ist die MVV.
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2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich.
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3. Auf Wunsch von 10 Prozent der Mitglieder der Bezirksgruppe muss durch den Vorstand eine
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MVV einberufen werden.
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4. Die MVV
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- wählt den Vorstand der Bezirksgruppe einschließlich des*der Bezirksgruppensprecher*in
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und seines*ihrer Stellvertreter*in,
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- wählt die Kassenprüfer*innen der Bezirksgruppe;
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- wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner Landesausschuss von BÜNDNIS 90/DIE
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GRÜNEN,
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- wählt die Delegierten der Bezirksgruppe zu den Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen von
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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
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- stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen Vertretungskörperschaften auf,
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- beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe,
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- beschließt das Verlangen nach Einberufung einer Landesmitgliederversammlung oder
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Urabstimmung innerhalb des Rahmens der Satzung des Landes- oder Bundesverbandes von
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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
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5. Zu einer MVV muss schriftlich mindestens zehn Tage zuvor durch den Vorstand eingeladen
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werden. Der Vorstand fügt der Einladung eine vorläufige Tagesordnung und (soweit vorhanden)
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Tagungsmaterial bei und schlägt eine Tagungsleitung vor.
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6. Tagesordnung und Tagungsleitung müssen durch die MVV bestätigt werden.
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7. Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 11 stimmberechtigte Mitglieder der
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Bezirksgruppe anwesend sind und die Einladung frist- und formgerecht erfolgte. Die
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Stimmberechtigung richtet sich nach den Regelungen des Landesverbandes.
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8. Sachanträge an die MVV sind schriftlich einzubringen und durch klare Formulierung so
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abzufassen, dass mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Stehen mehrere Anträge zum
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gleichen Thema zur Entscheidung, wird über den weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt.
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Sachanträge können zurückgenommen oder durch Änderungsanträge erweitert beziehungsweise
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verändert werden, solange diese nicht zur Abstimmung stehen.
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9. Geschäftsordnungsanträge können jederzeit durch Heben beider Hände gestellt werden. Es sind
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je eine Pro- und Contra-Rede zulässig. Anschließend ist abzustimmen.
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10. Geschäftsordnungsanträge sind Anträge auf
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- Auszeit,
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- Redezeitbegrenzung,
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- Schluss der Redeliste,
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- Schluss der Debatte,
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- Übergang zur Tagesordnung,
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- Vertagung,
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- geheime Abstimmung.
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11. Bei Anträgen auf Schluss der Redeliste bzw. Ende der Debatte sind die Namen der
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noch vorliegenden Wortmeldungen zu verlesen. Danach wird unverzüglich über den Schluss
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der Redeliste abgestimmt.
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12. Bei Anträgen mit Folgen für den von der Bezirksgruppe beschlossenen Haushaltsplan
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müssen vor der Abstimmung der*die Finanzverantwortliche oder sein*ihre Stellvertreter*in
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befragt werden.
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13. Abstimmungen erfolgen durch Handheben. Die Reihenfolge von Anträgen ist vor der
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Abstimmung anzukündigen. Im Zweifelsfalle entscheidet die Tagungsleitung über die
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Reihenfolge. Vor der Abstimmung eines Hauptantrages wird über Änderungsanträge abgestimmt.
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Danach wird über den ggf. geänderten Hauptantrag abgestimmt. Sofern nichts anderes bestimmt
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ist, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen
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zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
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14. Mandatierungen und Delegierungen erfolgen grundsätzlich in geheimer Wahl. Nach
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einstimmiger Entscheidung der MVV kann auch anders abgestimmt werden.
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15. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen Die Protokolle sind den
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Bezirksgruppenmitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen.
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## 5. Mitglieder im Landesausschuss, Landesdelegierte und Bundesdelegierte
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1. Delegierte der Bezirksgruppe in den Landesausschuss (LA), zur Landesdelegiertenkonferenz
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(LDK) oder zur Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) werden von der MVV gewählt.
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2. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach den Vorgaben des Landes- bzw. Bundesverbandes
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und ist mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
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3. Delegierte für LA und LDK werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
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4. Delegierte werden grundsätzlich für eine BDK, mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt.
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Vor der ersten BDK eines Kalenderjahres werden in jedem Fall Delegierte gewählt. Das Mandat gilt
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bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist möglich.
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5. Die Delegierten können jederzeit mit 2/3-Mehrheit einer MVV abgewählt werden.
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## 6. Mitgliederversammlung (MV)
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1. Die Bezirksgruppe befasst sich mit Themen der Bezirks-, Landes- und Bundespolitik sowie
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allgemeinen politischen Fragen. Dazu wird in der Regel einmal im Monat eine
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Mitgliederversammlung einberufen, die auch Personen offensteht, die nicht Mitglied der
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Bezirksgruppe sind. Auf Antrag kann der Vorstand auch der dauerhaften Mitarbeit von
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Nichtmitgliedern zustimmen.
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2. Die Tagesordnung der MV wird vom Vorstand vorbereitet und durch die
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anwesenden Bezirksgruppenmitglieder beschlossen.
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3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sollten einer MVV vorgelegt werden, wenn die in
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5.4 festgelegten satzungsmäßigen Rechte der MVV berührt sind.
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4. Die Bezirksgruppe gibt sich einen Jahresarbeitsplan.
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## 7. Frauenvotum und -veto
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1. Mindestquotierung Wahllisten sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen, wobei den
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Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf
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den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen
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Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung
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über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein
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Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts.
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2. Frauen können vor Entscheidungen auf Mitgliederversammlungen und sonstigen Bezirkstreffen
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die getrennte Abstimmung unter Frauen verlangen (Frauenvotum). Das Verlangen ist auf Antrag
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einer im Bezirk stimmberechtigten Frau zulässig. Vor Mitgliederversammlungen ist auf diese
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Möglichkeit hinzuweisen. Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Regelungen des
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Landesverbandes.
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3. Stimmen die Frauen mit absoluter Mehrheit (Frauenveto) gegen einen ansonsten mehrheitlich
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gefassten Beschluss der Bezirksgruppe, so ist der Beschluss bis zur nächstfolgenden
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Mitgliederversammlung ausgesetzt. Dort muss die Beschlussvorlag e ein weiteres Mal diskutiert
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und neu abgestimmt werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen
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werden.
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## 8. Finanzgeschäfte
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1. Der Vorstand benennt aus den eigenen Reihen eine*n Finanzverantwortliche*n und
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eine*n Stellvertreter*in.
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2. Der*die Finanzverantwortliche und sein*ihre Stellvertreter*in bilden den bezirklichen
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Finanzrat. Sie regeln die laufenden Finanzgeschäfte der Bezirksgruppe und sind unabhängig
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voneinander für das Konto der Bezirksgruppe zeichnungsberechtigt.
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3. Zur Kontrolle der Finanzgeschäfte wählt die Mitgliedervollversammlung (MVV) mindestens
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eine*n Kassenprüfer*in, der weder dem Vorstand noch dem Finanzrat angehört. Die Amtszeit
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der Kassenprüfer*innen beträgt 2 Jahre.
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4. Die Bezirksgruppe richtet eine Diätenkommission ein. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
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## 9. Schlussbestimmungen
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1. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Bezirksverordnetenversammlung Treptow-
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Köpenick von Berlin, zum Abgeordnetenhaus von Berlin, zum Deutschen Bundestag sowie
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zum Europaparlament gelten die entsprechenden rechtlichen Vorgaben sowie die Regelungen
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der Landes- bzw. Bundessatzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
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2. Die Satzung kann jederzeit mit der 2/3-Mehrheit einer MVV der Bezirksgruppe bzw. des
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Kreisverbandes geändert werden.
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