10 KiB
10 KiB
Bezirksgruppe (Kreisverband) Bündnis 90/Die Grünen Treptow-Köpenick
Die Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick von Berlin gibt sich ergänzend zu den Satzungen des Bundes- sowie des Berliner Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN folgende Satzung:
1. Name der Bezirksgruppe
- Die Bezirksgruppe trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick. Sie ist eine Bezirksgruppe entsprechend der Landessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin und Kreisverband entsprechend der Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
- Das Tätigkeitsgebiet der Bezirksgruppe umfasst den Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin.
2. Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Personen. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliedervollversammlung (MVV) gewählt.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Die maximale Amtszeit beträgt 6 Jahre.
- Ausnahmen bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
- Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit mit einer 2/3-Mehrheit der Mitgliedervollversammlung (MVV) abgewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit durch Tod, Rücktritt, Abwahl oder andere Gründe aus und besteht der Vorstand dadurch aus weniger als fünf Personen, ist zu dessen Nachwahl eine MVV einzuberufen.
- Der Vorstand tritt mindestens alle zwei Monate zusammen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren einer Vorlage zustimmt.
- Der Vorstand koordiniert die Arbeit der Bezirksgruppe. Dazu zählen insbesondere die inhaltliche und formale Vorbereitung der Mitgliederversammlungen (MV) und Mitgliedervollversammlungen (MVV).
- Eine vom Vorstand eingesetzter Geschäftsführer*in ist für die innere Verwaltung der Bezirksgruppe verantwortlich. Dazu gehören u.a. die Führung der Mitgliedskartei, die regelmäßige Information der Mitglieder, Delegiertenmeldungen, die Bearbeitung des Schriftverkehrs der Bezirksgruppe und das Verfassen von Protokollen relevanter Gremiensitzungen.
- Bei Entscheidungen mit Auswirkungen auf den von der Bezirksgruppe beschlossenen Haushaltsplan hat der Vorstand dendie Finanzverantwortlichen oder seinenihre Stellvertreterin zu befragen.
- Die Vorstandssitzungen sind öffentlich. Auf Antrag können sie jedoch auf die Teilnahme von Bezirksgruppenmitgliedern beschränkt werden. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den Bezirksgruppenmitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
- Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den Bezirksgruppenmitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen.
- Der Vorstand ist für all seine Handlungen der Bezirksgruppe rechenschaftspflichtig.
3. Bezirksgruppensprecher*in
- Derdie Bezirksgruppensprecherin und seinihre Stellvertreterin werden von der Mitgliedervollversammlung (MVV) gewählt.
- Derdie Bezirksgruppensprecherin und seinihre Stellvertreterin vertreten die Bezirksgruppe politisch nach außen.
- Presseerklärungen im Namen der Bezirksgruppe oder des Vorstandes benötigen die Unterschrift desder Bezirksgruppensprecherin oder desder Stellvertreterin.
4. Mitgliedervollversammlung (MVV)
- Höchstes Gremium der Bezirksgruppe ist die MVV.
- Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich.
- Auf Wunsch von 10 Prozent der Mitglieder der Bezirksgruppe muss durch den Vorstand eine MVV einberufen werden.
- Die MVV
- wählt den Vorstand der Bezirksgruppe einschließlich desder Bezirksgruppensprecherin und seinesihrer Stellvertreterin,
- wählt die Kassenprüfer*innen der Bezirksgruppe;
- wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner Landesausschuss von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
- wählt die Delegierten der Bezirksgruppe zu den Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
- stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen Vertretungskörperschaften auf,
- beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe,
- beschließt das Verlangen nach Einberufung einer Landesmitgliederversammlung oder Urabstimmung innerhalb des Rahmens der Satzung des Landes- oder Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
- Zu einer MVV muss schriftlich mindestens zehn Tage zuvor durch den Vorstand eingeladen werden. Der Vorstand fügt der Einladung eine vorläufige Tagesordnung und (soweit vorhanden) Tagungsmaterial bei und schlägt eine Tagungsleitung vor.
- Tagesordnung und Tagungsleitung müssen durch die MVV bestätigt werden.
- Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 11 stimmberechtigte Mitglieder der Bezirksgruppe anwesend sind und die Einladung frist- und formgerecht erfolgte. Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Regelungen des Landesverbandes.
- Sachanträge an die MVV sind schriftlich einzubringen und durch klare Formulierung so abzufassen, dass mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Stehen mehrere Anträge zum gleichen Thema zur Entscheidung, wird über den weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt. Sachanträge können zurückgenommen oder durch Änderungsanträge erweitert beziehungsweise verändert werden, solange diese nicht zur Abstimmung stehen.
- Geschäftsordnungsanträge können jederzeit durch Heben beider Hände gestellt werden. Es sind je eine Pro- und Contra-Rede zulässig. Anschließend ist abzustimmen.
- Geschäftsordnungsanträge sind Anträge auf
- Auszeit,
- Redezeitbegrenzung,
- Schluss der Redeliste,
- Schluss der Debatte,
- Übergang zur Tagesordnung,
- Vertagung,
- geheime Abstimmung.
- Bei Anträgen auf Schluss der Redeliste bzw. Ende der Debatte sind die Namen der noch vorliegenden Wortmeldungen zu verlesen. Danach wird unverzüglich über den Schluss der Redeliste abgestimmt.
- Bei Anträgen mit Folgen für den von der Bezirksgruppe beschlossenen Haushaltsplan müssen vor der Abstimmung derdie Finanzverantwortliche oder seinihre Stellvertreter*in befragt werden.
- Abstimmungen erfolgen durch Handheben. Die Reihenfolge von Anträgen ist vor der Abstimmung anzukündigen. Im Zweifelsfalle entscheidet die Tagungsleitung über die Reihenfolge. Vor der Abstimmung eines Hauptantrages wird über Änderungsanträge abgestimmt. Danach wird über den ggf. geänderten Hauptantrag abgestimmt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Mandatierungen und Delegierungen erfolgen grundsätzlich in geheimer Wahl. Nach einstimmiger Entscheidung der MVV kann auch anders abgestimmt werden.
- Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen Die Protokolle sind den Bezirksgruppenmitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen.
5. Mitglieder im Landesausschuss, Landesdelegierte und Bundesdelegierte
- Delegierte der Bezirksgruppe in den Landesausschuss (LA), zur Landesdelegiertenkonferenz (LDK) oder zur Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) werden von der MVV gewählt.
- Die Zahl der Delegierten richtet sich nach den Vorgaben des Landes- bzw. Bundesverbandes und ist mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
- Delegierte für LA und LDK werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Delegierte werden grundsätzlich für eine BDK, mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. Vor der ersten BDK eines Kalenderjahres werden in jedem Fall Delegierte gewählt. Das Mandat gilt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist möglich.
- Die Delegierten können jederzeit mit 2/3-Mehrheit einer MVV abgewählt werden.
6. Mitgliederversammlung (MV)
- Die Bezirksgruppe befasst sich mit Themen der Bezirks-, Landes- und Bundespolitik sowie allgemeinen politischen Fragen. Dazu wird in der Regel einmal im Monat eine Mitgliederversammlung einberufen, die auch Personen offensteht, die nicht Mitglied der Bezirksgruppe sind. Auf Antrag kann der Vorstand auch der dauerhaften Mitarbeit von Nichtmitgliedern zustimmen.
- Die Tagesordnung der MV wird vom Vorstand vorbereitet und durch die anwesenden Bezirksgruppenmitglieder beschlossen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sollten einer MVV vorgelegt werden, wenn die in 5.4 festgelegten satzungsmäßigen Rechte der MVV berührt sind.
- Die Bezirksgruppe gibt sich einen Jahresarbeitsplan.
7. Frauenvotum und -veto
- Mindestquotierung Wahllisten sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts.
- Frauen können vor Entscheidungen auf Mitgliederversammlungen und sonstigen Bezirkstreffen die getrennte Abstimmung unter Frauen verlangen (Frauenvotum). Das Verlangen ist auf Antrag einer im Bezirk stimmberechtigten Frau zulässig. Vor Mitgliederversammlungen ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Regelungen des Landesverbandes.
- Stimmen die Frauen mit absoluter Mehrheit (Frauenveto) gegen einen ansonsten mehrheitlich gefassten Beschluss der Bezirksgruppe, so ist der Beschluss bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung ausgesetzt. Dort muss die Beschlussvorlag e ein weiteres Mal diskutiert und neu abgestimmt werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
8. Finanzgeschäfte
- Der Vorstand benennt aus den eigenen Reihen einen Finanzverantwortlichen und einen Stellvertreterin.
- Derdie Finanzverantwortliche und seinihre Stellvertreter*in bilden den bezirklichen Finanzrat. Sie regeln die laufenden Finanzgeschäfte der Bezirksgruppe und sind unabhängig voneinander für das Konto der Bezirksgruppe zeichnungsberechtigt.
- Zur Kontrolle der Finanzgeschäfte wählt die Mitgliedervollversammlung (MVV) mindestens einen Kassenprüferin, der weder dem Vorstand noch dem Finanzrat angehört. Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen beträgt 2 Jahre.
- Die Bezirksgruppe richtet eine Diätenkommission ein. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
9. Schlussbestimmungen
- Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Bezirksverordnetenversammlung Treptow- Köpenick von Berlin, zum Abgeordnetenhaus von Berlin, zum Deutschen Bundestag sowie zum Europaparlament gelten die entsprechenden rechtlichen Vorgaben sowie die Regelungen der Landes- bzw. Bundessatzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
- Die Satzung kann jederzeit mit der 2/3-Mehrheit einer MVV der Bezirksgruppe bzw. des Kreisverbandes geändert werden.