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2021-10-30
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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Treptow-Köpenick
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# GESCHÄFTSORDNUNG DER DIÄTENKOMMISSION UND BEITRAGSORDNUNG DER SONDERBEITRÄGE VON AMTS- UND MANDATSTRÄGER*INNEN AUF BEZIRKSEBENE TREPTOW-KÖPENICK
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Grundlage der Geschäftsordnung und der Regelung ist die Beitrags- und Kassenordnung von
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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin (28.10.2020) und die Satzung des Kreisverbandes (KV)
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Treptow-Köpenick (24.09.2019).
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## I. Geschäftsordnung der Diätenkommission
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### §1 Einrichtung und Zusammensetzung einer Diätenkommission
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1. Der KV Treptow-Köpenick richtet eine Kommission gemäß § 5 Beitrags- und
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Kassenordnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin und Satzung des KV Treptow-Köpenick
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§ 8 Abs. 6, im weiteren „Diätenkommission“ genannt, ein.
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2. Die Diätenkommission besteht aus drei Personen, die mehrheitlich nicht dem Vorstand
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angehören und keine Amts- und Mandatsträger*innen sind.
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3. Die Mitglieder der Diätenkommission werden vor Neuwahlen zu
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Bezirksverordnetenversammlungen von der Mitgliedervollversammlung (MVV) für die
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Dauer der Legislaturperiode gewählt.
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4. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Diätenkommission wird eine Person nachgewählt.
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### §2 Aufgaben der Diätenkommission
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Aufgaben der Diätenkommission sind:
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1. Bestimmung der genauen Summen der abzuführenden Sonderbeiträge der Amts- und
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Mandatsträger*innen;
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2. Beratung und Entscheidung über individuelle Ausnahmeregelungen bei den
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Sonderbeiträgen von Amts- und Mandatsträger*innen;
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3. Überwachung der Einhaltung der Abführung der vereinbarten Sonderbeiträge der
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Amts- und Mandatsträger*innen in Zusammenarbeit mit der finanzverantwortlichen
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Person des KV;
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4. Koordinierung von Problemlösungen bei Zahlungsabweichung nach §6;
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5. Die Diätenkommission präsentiert jährlich auf der MVV, auf der die Haushaltsrechnung
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des letzten Jahres bestätigt wird, ihren Bericht. Teil dieses Berichts ist eine Liste der
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Amts- und Mandatsträger*innen, in der die prozentuale Abführung der Sonderbeiträge
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dargestellt wird.
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## II. Beitragsordnung der Sonderbeiträge von Amts- und Mandatsträger*innen
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### §3 Höhe der Sonderbeiträge
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1. Mandatsträger*innen (Bezirksverordnete) führen neben ihren satzungsgemäßen
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Mitgliedszahlungen Sonderbeiträge als Spende in Höhe von 50% der
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Grundentschädigung ab. Von der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für
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Fraktionsvorsitzende und (stellv.) Bezirksverordnetenvorsteher werden 50 % als
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Sonderbeitrag abgeführt.
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2. Die Sonderbeiträge der Amtsträger\*innen (Politische Wahlbeamt\*innen, also
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Stadträt\*innen und Bürgermeister\*innen) richten sich nach der Beitrags- und
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Kassenordnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin.
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### §4 Ausnahmeregelungen bei den Sonderbeiträgen
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1. Folgende Umstände führen zu einer Reduzierung des Sonderbeitrags von
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Mandatsträger*innen des Bezirks:
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* a. Mandatsträger\*innen, die Student\*in, Schüler*in oder in Ausbildung sind, zahlen
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einen ermäßigten Beitrag von 20 % der Grundentschädigung;
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* b. Mandatsträger*innen mit Kind-/ern (bis Abschluss der Ausbildung des Kindes),
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zahlen einen ermäßigten Beitrag von 35 % der Grundentschädigung;
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* c. Wird bei einem Bezug von Sozialleistungen durch den/die Mandatsträger\*in die
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Grundentschädigung angerechnet, erfolgt ein Ausgleich von 100 % der
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angerechneten Summe, so dass dem/der Mandatsträger\*in keine Nachteile
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entstehen. Von dem verbleibenden Freibetrag zahlt der/die Bezirksverordnete
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35 % der Grundentschädigung.
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In beiden Fällen gilt, dass die Ermäßigung nach Beantragung rückwirkend zum
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Eintreten des Ereignisses bis zu seinem Ende gilt, und durch die Diätenkommission
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bestätigt wird.
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2. Über sonstige Umstände die eine Ausnahmeregelung für Amts- oder
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Mandatsträger*innen begründen können (i) , entscheidet die Diätenkommission auf
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Antrag. Die Diätenkommission muss bei diesen Einzelfallregelungen die Erfordernisse
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des Haushalts des KV berücksichtigen.
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3. Alle Vereinbarungen über Ausnahmeregelungen bedürfen der Schriftform und sind
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vertraulich. Die Beschlüsse sind dem Kreisvorstand ohne Begründung unverzüglich
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mitzuteilen und durch diesen im Kreisverband bis zum Ende der Legislatur und
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zeitlichen Gültigkeit des Beschlusses zu archivieren.
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4. Ausnahmeregelungen bedürfen eines Nachweises.
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### §5 Abfuhr der Sonderbeiträge
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1. Die Sonderbeiträge sind monatlich, spätesten zum 15., auf das Konto des KV zu
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entrichten.
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### §6 Umgang mit Verzug
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1. Die finanzverantwortliche Person des KV informiert die Diätenkommission bei
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Zahlungsverzug von zwei Monaten;
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2. Die Diätenkommission sucht dann umgehend das Gespräch mit der/dem Amts- oder
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Mandatsträger*in um eine verbindliche Vereinbarung über den Ausgleich des
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Zahlungsrückstandes, und ggf. neue Ausnahmeregelungen nach §4 zu erzielen;
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3. Wird eine Zahlungsvereinbarung dennoch nicht eingehalten oder kommt ein Gespräch
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nicht zu einer verbindlichen Lösung, berät die Diätenkommission mit dem Vorstand
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über weitere Schritte.
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## Schlussbestimmungen
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### §7 Geltungsdauer
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Diese Beitrags- und Kassenordnung tritt zum 01.11.2021 in Kraft und ersetzt die bisherige
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Geschäftsordnung der Diätenkommission und Regelung über die Abführung der
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Sonderbeiträge vom Mandatsträger*innen auf Bezirksebene. Sie soll spätestens vor der
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nächsten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung überprüft werden.
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(i) übermäßig und unzumutbar empfundener finanzieller Verlust z.B. durch Teilzeitreglungen im Beruf für das
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BVV-Mandat, Krankheit, Privatinsolvenz, extrem geringes Einkommen, Alleinerziehende.
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README.md
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# Satzung der Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick
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# Bezirksgruppe (Kreisverband) Bündnis 90/Die Grünen Treptow-Köpenick
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## Präambel
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Die Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick von Berlin gibt sich ergänzend
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Als BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick arbeiten wir auf eine sozial-
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zu den Satzungen des Bundes- sowie des Berliner Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE
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ökologische, feministische, inklusive und basisdemokratische Gesellschaft hin.
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GRÜNEN folgende Satzung:
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Wir kämpfen für die Überwindung von Faschismus, Rassismus und Antisemitismus.
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## 1. Name der Bezirksgruppe
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Wir wollen, dass sich alle Menschen gleichberechtigt und selbstbestimmt
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1. Die Bezirksgruppe trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick. Sie ist
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entfalten und an der Gesellschaft teilhaben können. Wir setzen uns für wirksamen
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eine Bezirksgruppe entsprechend der Landessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin und
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Umwelt- und Klimaschutz in unserem Bezirk ein. Diese Grundsätze vertreten wir in
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Kreisverband entsprechend der Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
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unseren Positionen nach außen sowie durch unsere Strukturen und im Umgang
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2. Das Tätigkeitsgebiet der Bezirksgruppe umfasst den Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin.
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miteinander nach innen. Dazu gehört die Unterstützung von marginalisierten
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## 2. Vorstand
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Gruppen. Außerdem gestalten wir unsere politische Arbeit so, dass möglichst
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1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Personen. Alle
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viele Menschen mit unterschiedlicher gesellschaftlicher Positionierung daran
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Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliedervollversammlung (MVV) gewählt.
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teilnehmen und mitbestimmen können. Veranstaltungen des Kreisverband sollen
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2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
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möglichst barrierefrei und familien- und kinderfreundlich sein.
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3. Die maximale Amtszeit beträgt 6 Jahre.
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4. Ausnahmen bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
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## § 1 Die Bezirksgruppe
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5. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit mit einer 2/3-Mehrheit der Mitgliedervollversammlung
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1. Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit Sitz im Berliner Bezirk
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(MVV) abgewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit durch Tod,
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Treptow-Köpenick bilden eine Bezirksgruppe gemäß der Landessatzung. Sie
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Rücktritt, Abwahl oder andere Gründe aus und besteht der Vorstand dadurch aus weniger als fünf
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ist darüber hinaus auch Kreisverband Treptow-Köpenick entsprechend der
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Personen, ist zu dessen Nachwahl eine MVV einzuberufen.
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Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
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6. Der Vorstand tritt mindestens alle zwei Monate zusammen.
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7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist oder
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2. Aufgabe der Bezirksgruppe ist die politische Willensbildung und
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die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren einer Vorlage zustimmt.
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Mitgestaltung im Rahmen Bündnisgrüner Programme und Satzungen auf Bundes-
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8. Der Vorstand koordiniert die Arbeit der Bezirksgruppe. Dazu zählen insbesondere die
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und Landesebene sowie auf Bezirksebene die aktive Beteiligung an der
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inhaltliche und formale Vorbereitung der Mitgliederversammlungen (MV) und
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Kommunalpolitik.
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Mitgliedervollversammlungen (MVV).
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9. Ein*e vom Vorstand eingesetzte*r Geschäftsführer*in ist für die innere Verwaltung der
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## § 2 Mitglieder und Stimmberechtigung
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Bezirksgruppe verantwortlich. Dazu gehören u.a. die Führung der Mitgliedskartei, die regelmäßige
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1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes von BÜNDNIS
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Information der Mitglieder, Delegiertenmeldungen, die Bearbeitung des Schriftverkehrs der
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90/DIE GRÜNEN mit Wohnsitz im Bezirk Treptow-Köpenick, sofern sie ihr
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Bezirksgruppe und das Verfassen von Protokollen relevanter Gremiensitzungen.
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Stimmrecht keiner anderen Grundorganisation des Landesverbandes zugeordnet
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10. Bei Entscheidungen mit Auswirkungen auf den von der Bezirksgruppe beschlossenen
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haben, und sonstige Mitglieder des Landesverbandes, die ihr Stimmrecht
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Haushaltsplan hat der Vorstand den*die Finanzverantwortliche*n oder seinen*ihre
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gemäß dessen Satzung in der Bezirksgruppe wahrnehmen.
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Stellvertreter*in zu befragen.
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11. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich. Auf Antrag können sie jedoch auf die Teilnahme von
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2. Jedes Mitglied mit Hauptwohnsitz in Treptow-Köpenick hat entsprechend den
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Bezirksgruppenmitgliedern beschränkt werden. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den
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gesetzlichen Regelungen bei der Aufstellung der Kandidat*innen für die
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Bezirksgruppenmitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
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Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung, dem Abgeordnetenhaus und dem
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12. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den Bezirksgruppenmitgliedern
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Bundestag Stimmrecht in der Bezirksgruppe Treptow-Köpenick.
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auf Wunsch zugänglich zu machen.
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13. Der Vorstand ist für all seine Handlungen der Bezirksgruppe rechenschaftspflichtig.
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## § 3 Organe und Gremien
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## 3. Bezirksgruppensprecher*in
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1. Der*die Bezirksgruppensprecher*in und sein*ihre Stellvertreter*in werden von der
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1. Organe und Gremien der Bezirksgruppe sind:
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Mitgliedervollversammlung (MVV) gewählt.
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* a. Die Mitgliedervollversammlung (MVV)
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2. Der*die Bezirksgruppensprecher*in und sein*ihre Stellvertreter*in vertreten die
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* b. Die Mitgliederversammlung (MV)
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Bezirksgruppe politisch nach außen.
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* c. Der Vorstand
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3. Presseerklärungen im Namen der Bezirksgruppe oder des Vorstandes benötigen die
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* d. Die Diätenkommission
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Unterschrift des*der Bezirksgruppensprecher*in oder des*der Stellvertreter*in.
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* e. Die Kassenprüfer*innen
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* f. Die Arbeitsgruppen
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## 4. Mitgliedervollversammlung (MVV)
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1. Höchstes Gremium der Bezirksgruppe ist die MVV.
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## §4 Mitgliedervollversammlung (MVV)
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2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich.
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3. Auf Wunsch von 10 Prozent der Mitglieder der Bezirksgruppe muss durch den Vorstand eine
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1. Das höchste beschlussfassende Gremium der Bezirksgruppe ist die
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MVV einberufen werden.
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Mitgliedervollversammlung.
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4. Die MVV
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- wählt den Vorstand der Bezirksgruppe einschließlich des*der Bezirksgruppensprecher*in
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2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich. Solange nicht anders
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und seines*ihrer Stellvertreter*in,
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beschlossen, sind MVVen öffentlich.
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- wählt die Kassenprüfer*innen der Bezirksgruppe;
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- wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner Landesausschuss von BÜNDNIS 90/DIE
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3. Die MVV:
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GRÜNEN,
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* a. wählt den Vorstand der Bezirksgruppe, inklusive zwei
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- wählt die Delegierten der Bezirksgruppe zu den Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen von
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Sprecher*innen;
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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
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* b. wählt die Kassenprüfer*innen der Bezirksgruppe;
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- stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen Vertretungskörperschaften auf,
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* c. wählt die Diätenkommission der Bezirksgruppe;
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- beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe,
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* d. wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner
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- beschließt das Verlangen nach Einberufung einer Landesmitgliederversammlung oder
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Landesausschuss, die Landesdelegiertenkonferenz, sowie die
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Urabstimmung innerhalb des Rahmens der Satzung des Landes- oder Bundesverbandes von
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Frauenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin, sowie zu den
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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
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Bundesdelegiertenkonferenzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN;
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5. Zu einer MVV muss schriftlich mindestens zehn Tage zuvor durch den Vorstand eingeladen
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* e. stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen
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werden. Der Vorstand fügt der Einladung eine vorläufige Tagesordnung und (soweit vorhanden)
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Vertreter\*innen (Kandidat\*innen der Direktwahlkreise für Bundestag
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Tagungsmaterial bei und schlägt eine Tagungsleitung vor.
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und Abgeordnetenhaus sowie für die Bezirksverordnetenversammmlung,
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6. Tagesordnung und Tagungsleitung müssen durch die MVV bestätigt werden.
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Bürgermeister\*in, Stadträt\*innen) auf;
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7. Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 11 stimmberechtigte Mitglieder der
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* f. beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe;
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Bezirksgruppe anwesend sind und die Einladung frist- und formgerecht erfolgte. Die
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* g. beschließt über eine Beitragordnung für Sonderbeiträge der
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Stimmberechtigung richtet sich nach den Regelungen des Landesverbandes.
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bezirklichen Amts- und Mandatsträger*innen;
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8. Sachanträge an die MVV sind schriftlich einzubringen und durch klare Formulierung so
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* h. entscheidet über die finanzielle Entlastung des Vorstandes
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abzufassen, dass mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Stehen mehrere Anträge zum
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inklusive der finanzverantwortlichen Person;
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gleichen Thema zur Entscheidung, wird über den weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt.
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* h. beschließt inhaltliche Anträge sowie Satzungsänderungen der
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Sachanträge können zurückgenommen oder durch Änderungsanträge erweitert beziehungsweise
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Bezirksgruppe.
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verändert werden, solange diese nicht zur Abstimmung stehen.
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* i.beschließt das Verlangen nach Einberufung einer
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9. Geschäftsordnungsanträge können jederzeit durch Heben beider Hände gestellt werden. Es sind
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Landesmitgliederversammlung oder Urabstimmung innerhalb des Rahmens
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je eine Pro- und Contra-Rede zulässig. Anschließend ist abzustimmen.
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der Satzung des Landes- oder Bundesverbandes von BÜNDNIS 90 / DIE
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10. Geschäftsordnungsanträge sind Anträge auf
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GRÜNEN.
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- Auszeit,
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- Redezeitbegrenzung,
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3. Zu einer MVV muss schriftlich mindestens 10 Tage zuvor eingeladen werden.
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- Schluss der Redeliste,
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Dies geschieht in der Regel durch den Vorstand. Auf Wunsch von 15
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- Schluss der Debatte,
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Mitgliedern muss der Vorstand eine MVV einberufen. Der Einladung muss eine
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- Übergang zur Tagesordnung,
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vorläufige Tagesordnung, Satzungsanträge und soweit vorhanden
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- Vertagung,
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Tagungsmaterial beigefügt werden. Für die MVV schlägt der Vorstand eine
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- geheime Abstimmung.
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Sitzungsleitung vor.
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11. Bei Anträgen auf Schluss der Redeliste bzw. Ende der Debatte sind die Namen der
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noch vorliegenden Wortmeldungen zu verlesen. Danach wird unverzüglich über den Schluss
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4. Tagesordnung und Sitzungsleitung müssen durch die MVV bestätigt werden.
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der Redeliste abgestimmt.
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12. Bei Anträgen mit Folgen für den von der Bezirksgruppe beschlossenen Haushaltsplan
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5. Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder
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müssen vor der Abstimmung der*die Finanzverantwortliche oder sein*ihre Stellvertreter*in
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der Bezirksgruppe anwesend sind und die Einladung frist- und formgerecht
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befragt werden.
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erfolgte.
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13. Abstimmungen erfolgen durch Handheben. Die Reihenfolge von Anträgen ist vor der
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Abstimmung anzukündigen. Im Zweifelsfalle entscheidet die Tagungsleitung über die
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6. Satzungsänderungsanträge werden zweimal gelesen. Sie sind schriftlich
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Reihenfolge. Vor der Abstimmung eines Hauptantrages wird über Änderungsanträge abgestimmt.
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spätestens 5 Wochen vor einer MVV einzubringen, um die Vorschläge zuvor
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Danach wird über den ggf. geänderten Hauptantrag abgestimmt. Sofern nichts anderes bestimmt
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auf einer MV oder einem zusätzlichen Termin zu diskutieren.
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ist, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen
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Änderungsanträge daran sind bis zu 7 Tage vorher in Antragsgrün möglich.
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zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
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14. Mandatierungen und Delegierungen erfolgen grundsätzlich in geheimer Wahl. Nach
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7. Inhaltliche Anträge an die MVV sind schriftlich 7 Tage vorher
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einstimmiger Entscheidung der MVV kann auch anders abgestimmt werden.
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einzubringen. Änderungsanträge können bis 3 Tage vorher in Antragsgrün
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15. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen Die Protokolle sind den
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eingereicht werden.
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Bezirksgruppenmitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen.
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## 5. Mitglieder im Landesausschuss, Landesdelegierte und Bundesdelegierte
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8. Bei aktuellen Ereignissen, die nach der Antragsfrist eintreten oder
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1. Delegierte der Bezirksgruppe in den Landesausschuss (LA), zur Landesdelegiertenkonferenz
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bekannt wurden, kann ein Dringlichkeitsantrag in Antragsgrün vor
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(LDK) oder zur Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) werden von der MVV gewählt.
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Veranstaltungsbeginn gestellt werden. Der Dringlichkeitsantrag muss vor
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2. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach den Vorgaben des Landes- bzw. Bundesverbandes
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Eintritt in die Tagesordnung begründet und abgestimmt werden.
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und ist mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
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3. Delegierte für LA und LDK werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
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9. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die
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4. Delegierte werden grundsätzlich für eine BDK, mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt.
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Protokolle sind den Bezirksgruppenmitgliedern zugänglich zu machen.
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Vor der ersten BDK eines Kalenderjahres werden in jedem Fall Delegierte gewählt. Das Mandat gilt
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bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist möglich.
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## §5 Mitgliederversammlung (MV)
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5. Die Delegierten können jederzeit mit 2/3-Mehrheit einer MVV abgewählt werden.
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## 6. Mitgliederversammlung (MV)
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1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Monat öffentlich
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1. Die Bezirksgruppe befasst sich mit Themen der Bezirks-, Landes- und Bundespolitik sowie
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statt.
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allgemeinen politischen Fragen. Dazu wird in der Regel einmal im Monat eine
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Mitgliederversammlung einberufen, die auch Personen offensteht, die nicht Mitglied der
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2. Die MV:
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Bezirksgruppe sind. Auf Antrag kann der Vorstand auch der dauerhaften Mitarbeit von
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* a. diskutiert und berät über Bezirksthemen und anlassbezogen
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Nichtmitgliedern zustimmen.
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über Landes- und Bundespolitik sowie allgemein politischen
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2. Die Tagesordnung der MV wird vom Vorstand vorbereitet und durch die
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Fragen, außerdem organisatorische und strukturelle Themen der
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anwesenden Bezirksgruppenmitglieder beschlossen.
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Bezirksgruppe
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3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sollten einer MVV vorgelegt werden, wenn die in
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* b. beschließt inhaltliche Anträge
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5.4 festgelegten satzungsmäßigen Rechte der MVV berührt sind.
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4. Die Bezirksgruppe gibt sich einen Jahresarbeitsplan.
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3. Der Vorstand lädt zu jeder Bezirksgruppe mindestens zehn
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## 7. Frauenvotum und -veto
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Tage vorher, mit einer vorläufigen Tagesordnung, ein. Bei besonderer
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1. Mindestquotierung Wahllisten sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen, wobei den
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Dringlichkeit kann die Frist auf mindestens zwei
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Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf
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Tage verkürzt werden. Die besondere Dringlichkeit muss vor Beginn der
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den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen
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Sitzung begründet und mit Zweidrittelmehrheit bestätigt werden.
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Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung
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über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein
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4. Über die Tagesordnung inklusive der Behandlung von schriftlich
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Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts.
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vorliegenden Anträgen entscheidet die MV. Wird auf einer MV ein
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2. Frauen können vor Entscheidungen auf Mitgliederversammlungen und sonstigen Bezirkstreffen
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Antrag abgestimmt, muss ein Protokoll angefertigt werden, das den
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die getrennte Abstimmung unter Frauen verlangen (Frauenvotum). Das Verlangen ist auf Antrag
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Mitgliedern zugänglich gemacht wird.
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einer im Bezirk stimmberechtigten Frau zulässig. Vor Mitgliederversammlungen ist auf diese
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Möglichkeit hinzuweisen. Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Regelungen des
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5. MVen können in Präsenz, online und hybrid stattfinden.
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Landesverbandes.
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3. Stimmen die Frauen mit absoluter Mehrheit (Frauenveto) gegen einen ansonsten mehrheitlich
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## § 6 Vorstand
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gefassten Beschluss der Bezirksgruppe, so ist der Beschluss bis zur nächstfolgenden
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1. Die Mitglieder des Vorstands vertreten BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-
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Mitgliederversammlung ausgesetzt. Dort muss die Beschlussvorlag e ein weiteres Mal diskutiert
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Köpenick politisch nach innen und außen, die Sprecher*innen verteten die
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und neu abgestimmt werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen
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Bezirksgruppe auch juristisch nach außen.
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2. Sie führen die Geschäfte der Bezirksgruppe, laden zu
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Mitglieder(voll)versammlungen ein und bereiten diese inhaltlich vor. Durch
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entsprechende Arbeitsaufteilung innerhalb des Vorstands ist zu allen
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Bereichen der Partei enger Kontakt und Informationsfluss sowie Einführung
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und Betreuung neu eingetretener Mitglieder zu gewährleisten.
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3. Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder
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bestimmen aus ihren Reihen eine\*n Diversity-Beauftragte\*n, ein
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Geschlechtergerechtigkeits-Team sowie eine finanzverantwortliche Person
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und eine Stellvertretung. Der oder die Finanzverantwortliche und die
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Stellvertretung vertreten die Bezirksgruppe im Landesfinanzrat.
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4. Alle Mitglieder des Vorstands sind untereinander gleichberechtigt.
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5. Sollte nur die Wahl von weniger Vorstandsmitgliedern zustande kommen oder
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fallen gewählte Mitglieder aus, ist der Vorstand mit mindestens fünf
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Mitgliedern dennoch arbeits- und beschlussfähig. Im Falle der
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langfristigen Verhinderung, der Abwahl oder des Ausscheidens eines oder
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mehrerer Vorstandsmitglieder sind zur nächsten MVV Nach- oder Neuwahlen
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durchzuführen.
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6. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die ununterbrochene
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Amtszeit wird jedoch auf 6 Jahre beschränkt. Ausnahmen bedürfen einer 2/3
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Mehrheit der Mitgliedervollversammlung (MVV).
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7. Der Vorstand hat jährlich sowie zum Ende seiner Amtszeit der
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Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
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8. Er beschließt über Finanzanträge im Rahmen des Finanzplans.
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9. Er tagt in der Regel vierzehntäglich.
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10. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Alle Anwesenden
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haben vorbehaltlich einer ausnahmsweise anders lautenden Entscheidung des
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Vorstands Rede- und Antragsrecht.
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11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
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anwesend ist oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren
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einer Vorlage zustimmt. Für die weitere Festlegung der Zusammenarbeit kann
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sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
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12. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den Bezirksgruppenmitgliedern in
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geeigneter Weise bekanntzugeben.
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13. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den
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Bezirksgruppenmitgliedern auf Anfrage zugänglich zu machen.
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14. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben eine organisatorische
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Geschäftsführung sowie weitere Mitarbeiter*innen einstellen.
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## §7 Diätenkommission
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1. Die Diätenkommission besteht aus drei Personen.
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2. Sie wird für eine Legislaturperiode der Bezirksverordnetenversammlung
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gewählt.
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3. Die Diätenkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, welche der Satzung
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angehängt wird.
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## §8 Arbeitsgruppen
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1. Arbeitsgruppen werden zu thematischen oder nach örtlichen Schwerpunkten
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eingerichtet. Sie sollen die politische Arbeit der Bezirksgruppe
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unterstützen und Entscheidungen der Mitgliederversammlung vorbereiten.
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2. Die Gründung neuer Arbeitsgruppen ist möglich, wenn mindestens 3
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Mitglieder ihre Mitarbeit bekunden. Sie muss vom Vorstand zugelassen
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werden. Bei Widerspruch des Vorstands besteht die Möglichkeit, bei einer
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Mitgliederversammlung die Entscheidung anzufechten. Für die Gründung einer
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Arbeitsgruppe auf diesem Weg ist eine einfache Mehrheit notwendig. Die
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Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
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Stimmen die Auflösung von Arbeitsgruppen beschließen.
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3. Arbeitsgruppen wählen zwei Ansprechpersonen, die in geeigneter Form
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öffentlich bekannt gegeben werden.
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4. Anträge auf finanzielle Unterstützung der Arbeitsgruppen werden vom
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Vorstand entschieden, sofern der Finanzplan nichts anderes bestimmt.
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5. Die Arbeitsgruppen tagen öffentlich.
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6. Arbeitsgruppen haben gegenüber der Bezirksgruppe ein Berichtsrecht.
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## § 9 FLINTA Förderung
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1. Zu wählende Gremien, Delegationen und Wahllisten sind mindestens zu 50%
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mit Frauen, Lesben, inter, nicht-binären, trans oder agender Personen
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(FLINTA) zu besetzen. Ungerade Plätze sind demnach FLINTA vorbehalten
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(Mindestparität).
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2. Die Redeleitung sowie Redebeiträge bei Mitglieder(voll)versammlungen sind
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mindestens zur Hälfte mit FLINTA zu quotieren.
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3. Kann eine Quotierung nicht eingehalten werden, kann auf Antrag einer
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stimmberechtigten FLINTA eine Abstimmung (FLINTAvotum) über den weiteren
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Umgang eines Verfahrens oder den Abbruch der Debatte stattfinden.
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4. Die Mehrheit der FLINTA einer Versammlung hat ein Vetorecht mit
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aufschiebender Wirkung. Eine von den FLINTA abgelehnte Vorlage kann erst
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auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann
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je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
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5. Durch das Geschlechtergerechtigkeits-Team im Vorstand können
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Vernetzungstreffen und Förderungsangeboten nur für FLINTA einberufen
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werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf
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Wunsch mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls
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nur FLINTA-Veranstaltungen einberufen.
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## § 10 Diversitätsverständnis
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1. Alle Funktions-, Amts- und Mandatsträger*innen des Kreisverbands nehmen
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spätestens 6 Monate nach ihrer erstmaligen Wahl an einer
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Weiterbildung/einem Training zur Sensibilisierung für Antirassismus,
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Antidiskriminierung oder Diversität teil.
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2. Ansprechpersonen von Arbeitsgemeinschaften nehmen spätestens im Laufe
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eines Jahres nach ihrer erstmaligen Benennung an einem entsprechenden
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Training teil.
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3. Die Kosten für die Trainings übernimmt der Kreisverband nach vorherigem
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Finanzantrag.
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## § 11 Geschäftsordnung für Wahlen und Abstimmungen
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1. Die Versammlung bestätigt die Versammlungsleitung und die
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Protokollführung. Die Versammlungsleitung ist für die Durchführung der
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Wahlen zuständig und schlägt zur Unterstützung eine Zählkommission vor,
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welche von der Versammlung ebenfalls bestätigt werden muss.
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2. Die Änderung der Tagesordnung sowie des Verfahrens geschieht durch einen
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mit einfacher Mehrheit angenommenen Geschäftsordnungsantrag (GO-Antrag).
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Erfolgt nach der Einbringung des Antrags keine Gegenrede, gilt der GO-
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Antrag ohne Abstimmung als angenommen.
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3. Eine Kandidatur ist bis zum Eintritt in den jeweils ersten Wahlgang bei
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der Versammlungsleitung anzumelden.
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4. Personenwahlen erfolgen geheim.
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5. Die Bewerber*innen haben 2 Minuten Zeit sich vorzustellen; die Vorstellung
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erfolgt in alphabetischer Reihenfolge nach Nachnamen. Für
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Vorstandsmitglieder sind 3 Minuten Vorstellungszeit vorgesehen, für
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Bewerber*innen für die Bezirksverordneten-Liste 5 und für Bundestags-,
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Abgeordnetenhaus- und Stadtratskandidat*innen 7 Minuten.
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6. Aus der Versammlung können je Bewerber*in zwei Fragen gestellt werden. Die
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Fragen werden während der jeweiligen Vorstellungsrede schriftlich und
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namentlich in dafür vorgesehenen quotierten Boxen eingeworfen. Werden mehr
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als 2 Fragen angezeigt, lost die Sitzungsleitung zwei Fragen aus. Die
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Bewerber*innen haben nach ihrer Vorstellung 1 Minute Zeit zur Beantwortung
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der Fragen.
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7. Gewählte Personen können mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
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Stimmen abgewählt werden.
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8. Wahlgänge:
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* a. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen
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Stimmen erhält.
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* b. Erreicht keine\*r der Bewerber\*innen im ersten Wahlgang die
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absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind im
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zweiten Wahlgang nur noch die Bewerber*innen zugelassen, die im
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ersten Wahlgang mindestens 10 Prozent der gültigen abgegebenen
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Stimmen erhalten haben
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* c. Erreicht im zweiten Wahlgang keine\*r der Bewerber\*innen die
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absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind für den
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dritten Wahlgang nur noch die zwei Bewerber*innen mit den meisten
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Ja-Stimmen zugelassen
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* d. Erreicht im dritten Wahlgang keine\*r der beiden Bewerber\*innen
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die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so kann im
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vierten Wahlgang nur noch die Person mit den meisten Ja-Stimmen
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antreten.
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Erreicht die Person im vierten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit
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der gültigen abgegebenen, so wird die Bewerber*innenliste neu
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eröffnet und die Wahl neu begonnen.
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9. Anträge sind angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten
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Mitglieder dem zustimmt. Bei Satzungsanträgen ist eine Zweidrittelmehrheit
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erforderlich.
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10. Inhaltliche Beschlüsse sind binnen drei Arbeitstagen auf der Homepage des
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Kreisverbandes zu veröffentlichen, das Ergebnis von Personenwahlen ist den
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Mitgliedern binnen gleicher Frist bekanntzugeben.
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## §12 Trennung von Amt und Mandat
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1. Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung oder ihre
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Staatssekretär*innen entsenden wir nicht als Delegierte in die
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Bundesdelegiertenkonferenz.
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2. Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats oder seiner
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Staatssekreträr*innen können keine Delegierten für die
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Landesdelegiertenkonferenz, den Landesausschusses und die Frauenkonferenz
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werden.
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werden.
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## 8. Finanzgeschäfte
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## §13 Schlussbestimmungen
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1. Der Vorstand benennt aus den eigenen Reihen eine*n Finanzverantwortliche*n und
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eine*n Stellvertreter*in.
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1. Soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, gelten die
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2. Der*die Finanzverantwortliche und sein*ihre Stellvertreter*in bilden den bezirklichen
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Bestimmungen der Satzungen des Landesverbands Berlin und des
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Finanzrat. Sie regeln die laufenden Finanzgeschäfte der Bezirksgruppe und sind unabhängig
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Bundesverbands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sinngemäß.
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voneinander für das Konto der Bezirksgruppe zeichnungsberechtigt.
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3. Zur Kontrolle der Finanzgeschäfte wählt die Mitgliedervollversammlung (MVV) mindestens
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2. Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.03.2024
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eine*n Kassenprüfer*in, der weder dem Vorstand noch dem Finanzrat angehört. Die Amtszeit
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am selben Tag in Kraft und ersetzt die Satzung vom 30.10.2021. Die Satzung
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der Kassenprüfer*innen beträgt 2 Jahre.
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wurde zuletzt geändert am 16.03.2024.
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4. Die Bezirksgruppe richtet eine Diätenkommission ein. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
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## 9. Schlussbestimmungen
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1. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Bezirksverordnetenversammlung Treptow-
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Köpenick von Berlin, zum Abgeordnetenhaus von Berlin, zum Deutschen Bundestag sowie
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zum Europaparlament gelten die entsprechenden rechtlichen Vorgaben sowie die Regelungen
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der Landes- bzw. Bundessatzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
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2. Die Satzung kann jederzeit mit der 2/3-Mehrheit einer MVV der Bezirksgruppe bzw. des
|
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Kreisverbandes geändert werden.
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