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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Treptow-Köpenick
# GESCHÄFTSORDNUNG DER DIÄTENKOMMISSION UND BEITRAGSORDNUNG DER SONDERBEITRÄGE VON AMTS- UND MANDATSTRÄGER*INNEN AUF BEZIRKSEBENE TREPTOW-KÖPENICK
Grundlage der Geschäftsordnung und der Regelung ist die Beitrags- und Kassenordnung von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin (28.10.2020) und die Satzung des Kreisverbandes (KV)
Treptow-Köpenick (24.09.2019).
## I. Geschäftsordnung der Diätenkommission
### §1 Einrichtung und Zusammensetzung einer Diätenkommission
1. Der KV Treptow-Köpenick richtet eine Kommission gemäß § 5 Beitrags- und
Kassenordnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin und Satzung des KV Treptow-Köpenick
§ 8 Abs. 6, im weiteren „Diätenkommission“ genannt, ein.
2. Die Diätenkommission besteht aus drei Personen, die mehrheitlich nicht dem Vorstand
angehören und keine Amts- und Mandatsträger*innen sind.
3. Die Mitglieder der Diätenkommission werden vor Neuwahlen zu
Bezirksverordnetenversammlungen von der Mitgliedervollversammlung (MVV) für die
Dauer der Legislaturperiode gewählt.
4. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Diätenkommission wird eine Person nachgewählt.
### §2 Aufgaben der Diätenkommission
Aufgaben der Diätenkommission sind:
1. Bestimmung der genauen Summen der abzuführenden Sonderbeiträge der Amts- und
Mandatsträger*innen;
2. Beratung und Entscheidung über individuelle Ausnahmeregelungen bei den
Sonderbeiträgen von Amts- und Mandatsträger*innen;
3. Überwachung der Einhaltung der Abführung der vereinbarten Sonderbeiträge der
Amts- und Mandatsträger*innen in Zusammenarbeit mit der finanzverantwortlichen
Person des KV;
4. Koordinierung von Problemlösungen bei Zahlungsabweichung nach §6;
5. Die Diätenkommission präsentiert jährlich auf der MVV, auf der die Haushaltsrechnung
des letzten Jahres bestätigt wird, ihren Bericht. Teil dieses Berichts ist eine Liste der
Amts- und Mandatsträger*innen, in der die prozentuale Abführung der Sonderbeiträge
dargestellt wird.
## II. Beitragsordnung der Sonderbeiträge von Amts- und Mandatsträger*innen
### §3 Höhe der Sonderbeiträge
1. Mandatsträger*innen (Bezirksverordnete) führen neben ihren satzungsgemäßen
Mitgliedszahlungen Sonderbeiträge als Spende in Höhe von 50% der
Grundentschädigung ab. Von der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für
Fraktionsvorsitzende und (stellv.) Bezirksverordnetenvorsteher werden 50 % als
Sonderbeitrag abgeführt.
2. Die Sonderbeiträge der Amtsträger\*innen (Politische Wahlbeamt\*innen, also
Stadträt\*innen und Bürgermeister\*innen) richten sich nach der Beitrags- und
Kassenordnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin.
### §4 Ausnahmeregelungen bei den Sonderbeiträgen
1. Folgende Umstände führen zu einer Reduzierung des Sonderbeitrags von
Mandatsträger*innen des Bezirks:
* a. Mandatsträger\*innen, die Student\*in, Schüler*in oder in Ausbildung sind, zahlen
einen ermäßigten Beitrag von 20 % der Grundentschädigung;
* b. Mandatsträger*innen mit Kind-/ern (bis Abschluss der Ausbildung des Kindes),
zahlen einen ermäßigten Beitrag von 35 % der Grundentschädigung;
* c. Wird bei einem Bezug von Sozialleistungen durch den/die Mandatsträger\*in die
Grundentschädigung angerechnet, erfolgt ein Ausgleich von 100 % der
angerechneten Summe, so dass dem/der Mandatsträger\*in keine Nachteile
entstehen. Von dem verbleibenden Freibetrag zahlt der/die Bezirksverordnete
35 % der Grundentschädigung.
In beiden Fällen gilt, dass die Ermäßigung nach Beantragung rückwirkend zum
Eintreten des Ereignisses bis zu seinem Ende gilt, und durch die Diätenkommission
bestätigt wird.
2. Über sonstige Umstände die eine Ausnahmeregelung für Amts- oder
Mandatsträger*innen begründen können (i) , entscheidet die Diätenkommission auf
Antrag. Die Diätenkommission muss bei diesen Einzelfallregelungen die Erfordernisse
des Haushalts des KV berücksichtigen.
3. Alle Vereinbarungen über Ausnahmeregelungen bedürfen der Schriftform und sind
vertraulich. Die Beschlüsse sind dem Kreisvorstand ohne Begründung unverzüglich
mitzuteilen und durch diesen im Kreisverband bis zum Ende der Legislatur und
zeitlichen Gültigkeit des Beschlusses zu archivieren.
4. Ausnahmeregelungen bedürfen eines Nachweises.
### §5 Abfuhr der Sonderbeiträge
1. Die Sonderbeiträge sind monatlich, spätesten zum 15., auf das Konto des KV zu
entrichten.
### §6 Umgang mit Verzug
1. Die finanzverantwortliche Person des KV informiert die Diätenkommission bei
Zahlungsverzug von zwei Monaten;
2. Die Diätenkommission sucht dann umgehend das Gespräch mit der/dem Amts- oder
Mandatsträger*in um eine verbindliche Vereinbarung über den Ausgleich des
Zahlungsrückstandes, und ggf. neue Ausnahmeregelungen nach §4 zu erzielen;
3. Wird eine Zahlungsvereinbarung dennoch nicht eingehalten oder kommt ein Gespräch
nicht zu einer verbindlichen Lösung, berät die Diätenkommission mit dem Vorstand
über weitere Schritte.
## Schlussbestimmungen
### §7 Geltungsdauer
Diese Beitrags- und Kassenordnung tritt zum 01.11.2021 in Kraft und ersetzt die bisherige
Geschäftsordnung der Diätenkommission und Regelung über die Abführung der
Sonderbeiträge vom Mandatsträger*innen auf Bezirksebene. Sie soll spätestens vor der
nächsten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung überprüft werden.
-----
(i) übermäßig und unzumutbar empfundener finanzieller Verlust z.B. durch Teilzeitreglungen im Beruf für das
BVV-Mandat, Krankheit, Privatinsolvenz, extrem geringes Einkommen, Alleinerziehende.

502
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# Satzung der Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick # Bezirksgruppe (Kreisverband) Bündnis 90/Die Grünen Treptow-Köpenick
## Präambel Die Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick von Berlin gibt sich ergänzend
Als BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick arbeiten wir auf eine sozial- zu den Satzungen des Bundes- sowie des Berliner Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE
ökologische, feministische, inklusive und basisdemokratische Gesellschaft hin. GRÜNEN folgende Satzung:
Wir kämpfen für die Überwindung von Faschismus, Rassismus und Antisemitismus. ## 1. Name der Bezirksgruppe
Wir wollen, dass sich alle Menschen gleichberechtigt und selbstbestimmt 1. Die Bezirksgruppe trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick. Sie ist
entfalten und an der Gesellschaft teilhaben können. Wir setzen uns für wirksamen eine Bezirksgruppe entsprechend der Landessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin und
Umwelt- und Klimaschutz in unserem Bezirk ein. Diese Grundsätze vertreten wir in Kreisverband entsprechend der Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
unseren Positionen nach außen sowie durch unsere Strukturen und im Umgang 2. Das Tätigkeitsgebiet der Bezirksgruppe umfasst den Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin.
miteinander nach innen. Dazu gehört die Unterstützung von marginalisierten ## 2. Vorstand
Gruppen. Außerdem gestalten wir unsere politische Arbeit so, dass möglichst 1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Personen. Alle
viele Menschen mit unterschiedlicher gesellschaftlicher Positionierung daran Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliedervollversammlung (MVV) gewählt.
teilnehmen und mitbestimmen können. Veranstaltungen des Kreisverband sollen 2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
möglichst barrierefrei und familien- und kinderfreundlich sein. 3. Die maximale Amtszeit beträgt 6 Jahre.
4. Ausnahmen bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
## § 1 Die Bezirksgruppe 5. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit mit einer 2/3-Mehrheit der Mitgliedervollversammlung
1. Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit Sitz im Berliner Bezirk (MVV) abgewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit durch Tod,
Treptow-Köpenick bilden eine Bezirksgruppe gemäß der Landessatzung. Sie Rücktritt, Abwahl oder andere Gründe aus und besteht der Vorstand dadurch aus weniger als fünf
ist darüber hinaus auch Kreisverband Treptow-Köpenick entsprechend der Personen, ist zu dessen Nachwahl eine MVV einzuberufen.
Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. 6. Der Vorstand tritt mindestens alle zwei Monate zusammen.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist oder
2. Aufgabe der Bezirksgruppe ist die politische Willensbildung und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren einer Vorlage zustimmt.
Mitgestaltung im Rahmen Bündnisgrüner Programme und Satzungen auf Bundes- 8. Der Vorstand koordiniert die Arbeit der Bezirksgruppe. Dazu zählen insbesondere die
und Landesebene sowie auf Bezirksebene die aktive Beteiligung an der inhaltliche und formale Vorbereitung der Mitgliederversammlungen (MV) und
Kommunalpolitik. Mitgliedervollversammlungen (MVV).
9. Ein*e vom Vorstand eingesetzte*r Geschäftsführer*in ist für die innere Verwaltung der
## § 2 Mitglieder und Stimmberechtigung Bezirksgruppe verantwortlich. Dazu gehören u.a. die Führung der Mitgliedskartei, die regelmäßige
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes von BÜNDNIS Information der Mitglieder, Delegiertenmeldungen, die Bearbeitung des Schriftverkehrs der
90/DIE GRÜNEN mit Wohnsitz im Bezirk Treptow-Köpenick, sofern sie ihr Bezirksgruppe und das Verfassen von Protokollen relevanter Gremiensitzungen.
Stimmrecht keiner anderen Grundorganisation des Landesverbandes zugeordnet 10. Bei Entscheidungen mit Auswirkungen auf den von der Bezirksgruppe beschlossenen
haben, und sonstige Mitglieder des Landesverbandes, die ihr Stimmrecht Haushaltsplan hat der Vorstand den*die Finanzverantwortliche*n oder seinen*ihre
gemäß dessen Satzung in der Bezirksgruppe wahrnehmen. Stellvertreter*in zu befragen.
11. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich. Auf Antrag können sie jedoch auf die Teilnahme von
2. Jedes Mitglied mit Hauptwohnsitz in Treptow-Köpenick hat entsprechend den Bezirksgruppenmitgliedern beschränkt werden. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den
gesetzlichen Regelungen bei der Aufstellung der Kandidat*innen für die Bezirksgruppenmitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.
Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung, dem Abgeordnetenhaus und dem 12. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den Bezirksgruppenmitgliedern
Bundestag Stimmrecht in der Bezirksgruppe Treptow-Köpenick. auf Wunsch zugänglich zu machen.
13. Der Vorstand ist für all seine Handlungen der Bezirksgruppe rechenschaftspflichtig.
## § 3 Organe und Gremien ## 3. Bezirksgruppensprecher*in
1. Der*die Bezirksgruppensprecher*in und sein*ihre Stellvertreter*in werden von der
1. Organe und Gremien der Bezirksgruppe sind: Mitgliedervollversammlung (MVV) gewählt.
* a. Die Mitgliedervollversammlung (MVV) 2. Der*die Bezirksgruppensprecher*in und sein*ihre Stellvertreter*in vertreten die
* b. Die Mitgliederversammlung (MV) Bezirksgruppe politisch nach außen.
* c. Der Vorstand 3. Presseerklärungen im Namen der Bezirksgruppe oder des Vorstandes benötigen die
* d. Die Diätenkommission Unterschrift des*der Bezirksgruppensprecher*in oder des*der Stellvertreter*in.
* e. Die Kassenprüfer*innen
* f. Die Arbeitsgruppen ## 4. Mitgliedervollversammlung (MVV)
1. Höchstes Gremium der Bezirksgruppe ist die MVV.
## §4 Mitgliedervollversammlung (MVV) 2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich.
3. Auf Wunsch von 10 Prozent der Mitglieder der Bezirksgruppe muss durch den Vorstand eine
1. Das höchste beschlussfassende Gremium der Bezirksgruppe ist die MVV einberufen werden.
Mitgliedervollversammlung. 4. Die MVV
- wählt den Vorstand der Bezirksgruppe einschließlich des*der Bezirksgruppensprecher*in
2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich. Solange nicht anders und seines*ihrer Stellvertreter*in,
beschlossen, sind MVVen öffentlich. - wählt die Kassenprüfer*innen der Bezirksgruppe;
- wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner Landesausschuss von BÜNDNIS 90/DIE
3. Die MVV: GRÜNEN,
* a. wählt den Vorstand der Bezirksgruppe, inklusive zwei - wählt die Delegierten der Bezirksgruppe zu den Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen von
Sprecher*innen; BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
* b. wählt die Kassenprüfer*innen der Bezirksgruppe; - stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen Vertretungskörperschaften auf,
* c. wählt die Diätenkommission der Bezirksgruppe; - beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe,
* d. wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner - beschließt das Verlangen nach Einberufung einer Landesmitgliederversammlung oder
Landesausschuss, die Landesdelegiertenkonferenz, sowie die Urabstimmung innerhalb des Rahmens der Satzung des Landes- oder Bundesverbandes von
Frauenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin, sowie zu den BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Bundesdelegiertenkonferenzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; 5. Zu einer MVV muss schriftlich mindestens zehn Tage zuvor durch den Vorstand eingeladen
* e. stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen werden. Der Vorstand fügt der Einladung eine vorläufige Tagesordnung und (soweit vorhanden)
Vertreter\*innen (Kandidat\*innen der Direktwahlkreise für Bundestag Tagungsmaterial bei und schlägt eine Tagungsleitung vor.
und Abgeordnetenhaus sowie für die Bezirksverordnetenversammmlung, 6. Tagesordnung und Tagungsleitung müssen durch die MVV bestätigt werden.
Bürgermeister\*in, Stadträt\*innen) auf; 7. Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 11 stimmberechtigte Mitglieder der
* f. beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe; Bezirksgruppe anwesend sind und die Einladung frist- und formgerecht erfolgte. Die
* g. beschließt über eine Beitragordnung für Sonderbeiträge der Stimmberechtigung richtet sich nach den Regelungen des Landesverbandes.
bezirklichen Amts- und Mandatsträger*innen; 8. Sachanträge an die MVV sind schriftlich einzubringen und durch klare Formulierung so
* h. entscheidet über die finanzielle Entlastung des Vorstandes abzufassen, dass mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Stehen mehrere Anträge zum
inklusive der finanzverantwortlichen Person; gleichen Thema zur Entscheidung, wird über den weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt.
* h. beschließt inhaltliche Anträge sowie Satzungsänderungen der Sachanträge können zurückgenommen oder durch Änderungsanträge erweitert beziehungsweise
Bezirksgruppe. verändert werden, solange diese nicht zur Abstimmung stehen.
* i.beschließt das Verlangen nach Einberufung einer 9. Geschäftsordnungsanträge können jederzeit durch Heben beider Hände gestellt werden. Es sind
Landesmitgliederversammlung oder Urabstimmung innerhalb des Rahmens je eine Pro- und Contra-Rede zulässig. Anschließend ist abzustimmen.
der Satzung des Landes- oder Bundesverbandes von BÜNDNIS 90 / DIE 10. Geschäftsordnungsanträge sind Anträge auf
GRÜNEN. - Auszeit,
- Redezeitbegrenzung,
3. Zu einer MVV muss schriftlich mindestens 10 Tage zuvor eingeladen werden. - Schluss der Redeliste,
Dies geschieht in der Regel durch den Vorstand. Auf Wunsch von 15 - Schluss der Debatte,
Mitgliedern muss der Vorstand eine MVV einberufen. Der Einladung muss eine - Übergang zur Tagesordnung,
vorläufige Tagesordnung, Satzungsanträge und soweit vorhanden - Vertagung,
Tagungsmaterial beigefügt werden. Für die MVV schlägt der Vorstand eine - geheime Abstimmung.
Sitzungsleitung vor. 11. Bei Anträgen auf Schluss der Redeliste bzw. Ende der Debatte sind die Namen der
noch vorliegenden Wortmeldungen zu verlesen. Danach wird unverzüglich über den Schluss
4. Tagesordnung und Sitzungsleitung müssen durch die MVV bestätigt werden. der Redeliste abgestimmt.
12. Bei Anträgen mit Folgen für den von der Bezirksgruppe beschlossenen Haushaltsplan
5. Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder müssen vor der Abstimmung der*die Finanzverantwortliche oder sein*ihre Stellvertreter*in
der Bezirksgruppe anwesend sind und die Einladung frist- und formgerecht befragt werden.
erfolgte. 13. Abstimmungen erfolgen durch Handheben. Die Reihenfolge von Anträgen ist vor der
Abstimmung anzukündigen. Im Zweifelsfalle entscheidet die Tagungsleitung über die
6. Satzungsänderungsanträge werden zweimal gelesen. Sie sind schriftlich Reihenfolge. Vor der Abstimmung eines Hauptantrages wird über Änderungsanträge abgestimmt.
spätestens 5 Wochen vor einer MVV einzubringen, um die Vorschläge zuvor Danach wird über den ggf. geänderten Hauptantrag abgestimmt. Sofern nichts anderes bestimmt
auf einer MV oder einem zusätzlichen Termin zu diskutieren. ist, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen
Änderungsanträge daran sind bis zu 7 Tage vorher in Antragsgrün möglich. zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
14. Mandatierungen und Delegierungen erfolgen grundsätzlich in geheimer Wahl. Nach
7. Inhaltliche Anträge an die MVV sind schriftlich 7 Tage vorher einstimmiger Entscheidung der MVV kann auch anders abgestimmt werden.
einzubringen. Änderungsanträge können bis 3 Tage vorher in Antragsgrün 15. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen Die Protokolle sind den
eingereicht werden. Bezirksgruppenmitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen.
## 5. Mitglieder im Landesausschuss, Landesdelegierte und Bundesdelegierte
8. Bei aktuellen Ereignissen, die nach der Antragsfrist eintreten oder 1. Delegierte der Bezirksgruppe in den Landesausschuss (LA), zur Landesdelegiertenkonferenz
bekannt wurden, kann ein Dringlichkeitsantrag in Antragsgrün vor (LDK) oder zur Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) werden von der MVV gewählt.
Veranstaltungsbeginn gestellt werden. Der Dringlichkeitsantrag muss vor 2. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach den Vorgaben des Landes- bzw. Bundesverbandes
Eintritt in die Tagesordnung begründet und abgestimmt werden. und ist mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
3. Delegierte für LA und LDK werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
9. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die 4. Delegierte werden grundsätzlich für eine BDK, mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt.
Protokolle sind den Bezirksgruppenmitgliedern zugänglich zu machen. Vor der ersten BDK eines Kalenderjahres werden in jedem Fall Delegierte gewählt. Das Mandat gilt
bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist möglich.
## §5 Mitgliederversammlung (MV) 5. Die Delegierten können jederzeit mit 2/3-Mehrheit einer MVV abgewählt werden.
## 6. Mitgliederversammlung (MV)
1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Monat öffentlich 1. Die Bezirksgruppe befasst sich mit Themen der Bezirks-, Landes- und Bundespolitik sowie
statt. allgemeinen politischen Fragen. Dazu wird in der Regel einmal im Monat eine
Mitgliederversammlung einberufen, die auch Personen offensteht, die nicht Mitglied der
2. Die MV: Bezirksgruppe sind. Auf Antrag kann der Vorstand auch der dauerhaften Mitarbeit von
* a. diskutiert und berät über Bezirksthemen und anlassbezogen Nichtmitgliedern zustimmen.
über Landes- und Bundespolitik sowie allgemein politischen 2. Die Tagesordnung der MV wird vom Vorstand vorbereitet und durch die
Fragen, außerdem organisatorische und strukturelle Themen der anwesenden Bezirksgruppenmitglieder beschlossen.
Bezirksgruppe 3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sollten einer MVV vorgelegt werden, wenn die in
* b. beschließt inhaltliche Anträge 5.4 festgelegten satzungsmäßigen Rechte der MVV berührt sind.
4. Die Bezirksgruppe gibt sich einen Jahresarbeitsplan.
3. Der Vorstand lädt zu jeder Bezirksgruppe mindestens zehn ## 7. Frauenvotum und -veto
Tage vorher, mit einer vorläufigen Tagesordnung, ein. Bei besonderer 1. Mindestquotierung Wahllisten sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen, wobei den
Dringlichkeit kann die Frist auf mindestens zwei Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf
Tage verkürzt werden. Die besondere Dringlichkeit muss vor Beginn der den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen
Sitzung begründet und mit Zweidrittelmehrheit bestätigt werden. Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung
über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein
4. Über die Tagesordnung inklusive der Behandlung von schriftlich Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts.
vorliegenden Anträgen entscheidet die MV. Wird auf einer MV ein 2. Frauen können vor Entscheidungen auf Mitgliederversammlungen und sonstigen Bezirkstreffen
Antrag abgestimmt, muss ein Protokoll angefertigt werden, das den die getrennte Abstimmung unter Frauen verlangen (Frauenvotum). Das Verlangen ist auf Antrag
Mitgliedern zugänglich gemacht wird. einer im Bezirk stimmberechtigten Frau zulässig. Vor Mitgliederversammlungen ist auf diese
Möglichkeit hinzuweisen. Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Regelungen des
5. MVen können in Präsenz, online und hybrid stattfinden. Landesverbandes.
3. Stimmen die Frauen mit absoluter Mehrheit (Frauenveto) gegen einen ansonsten mehrheitlich
## § 6 Vorstand gefassten Beschluss der Bezirksgruppe, so ist der Beschluss bis zur nächstfolgenden
1. Die Mitglieder des Vorstands vertreten BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow- Mitgliederversammlung ausgesetzt. Dort muss die Beschlussvorlag e ein weiteres Mal diskutiert
Köpenick politisch nach innen und außen, die Sprecher*innen verteten die und neu abgestimmt werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen
Bezirksgruppe auch juristisch nach außen.
2. Sie führen die Geschäfte der Bezirksgruppe, laden zu
Mitglieder(voll)versammlungen ein und bereiten diese inhaltlich vor. Durch
entsprechende Arbeitsaufteilung innerhalb des Vorstands ist zu allen
Bereichen der Partei enger Kontakt und Informationsfluss sowie Einführung
und Betreuung neu eingetretener Mitglieder zu gewährleisten.
3. Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder
bestimmen aus ihren Reihen eine\*n Diversity-Beauftragte\*n, ein
Geschlechtergerechtigkeits-Team sowie eine finanzverantwortliche Person
und eine Stellvertretung. Der oder die Finanzverantwortliche und die
Stellvertretung vertreten die Bezirksgruppe im Landesfinanzrat.
4. Alle Mitglieder des Vorstands sind untereinander gleichberechtigt.
5. Sollte nur die Wahl von weniger Vorstandsmitgliedern zustande kommen oder
fallen gewählte Mitglieder aus, ist der Vorstand mit mindestens fünf
Mitgliedern dennoch arbeits- und beschlussfähig. Im Falle der
langfristigen Verhinderung, der Abwahl oder des Ausscheidens eines oder
mehrerer Vorstandsmitglieder sind zur nächsten MVV Nach- oder Neuwahlen
durchzuführen.
6. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die ununterbrochene
Amtszeit wird jedoch auf 6 Jahre beschränkt. Ausnahmen bedürfen einer 2/3
Mehrheit der Mitgliedervollversammlung (MVV).
7. Der Vorstand hat jährlich sowie zum Ende seiner Amtszeit der
Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
8. Er beschließt über Finanzanträge im Rahmen des Finanzplans.
9. Er tagt in der Regel vierzehntäglich.
10. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Alle Anwesenden
haben vorbehaltlich einer ausnahmsweise anders lautenden Entscheidung des
Vorstands Rede- und Antragsrecht.
11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
anwesend ist oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren
einer Vorlage zustimmt. Für die weitere Festlegung der Zusammenarbeit kann
sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
12. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den Bezirksgruppenmitgliedern in
geeigneter Weise bekanntzugeben.
13. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den
Bezirksgruppenmitgliedern auf Anfrage zugänglich zu machen.
14. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben eine organisatorische
Geschäftsführung sowie weitere Mitarbeiter*innen einstellen.
## §7 Diätenkommission
1. Die Diätenkommission besteht aus drei Personen.
2. Sie wird für eine Legislaturperiode der Bezirksverordnetenversammlung
gewählt.
3. Die Diätenkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, welche der Satzung
angehängt wird.
## §8 Arbeitsgruppen
1. Arbeitsgruppen werden zu thematischen oder nach örtlichen Schwerpunkten
eingerichtet. Sie sollen die politische Arbeit der Bezirksgruppe
unterstützen und Entscheidungen der Mitgliederversammlung vorbereiten.
2. Die Gründung neuer Arbeitsgruppen ist möglich, wenn mindestens 3
Mitglieder ihre Mitarbeit bekunden. Sie muss vom Vorstand zugelassen
werden. Bei Widerspruch des Vorstands besteht die Möglichkeit, bei einer
Mitgliederversammlung die Entscheidung anzufechten. Für die Gründung einer
Arbeitsgruppe auf diesem Weg ist eine einfache Mehrheit notwendig. Die
Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen die Auflösung von Arbeitsgruppen beschließen.
3. Arbeitsgruppen wählen zwei Ansprechpersonen, die in geeigneter Form
öffentlich bekannt gegeben werden.
4. Anträge auf finanzielle Unterstützung der Arbeitsgruppen werden vom
Vorstand entschieden, sofern der Finanzplan nichts anderes bestimmt.
5. Die Arbeitsgruppen tagen öffentlich.
6. Arbeitsgruppen haben gegenüber der Bezirksgruppe ein Berichtsrecht.
## § 9 FLINTA Förderung
1. Zu wählende Gremien, Delegationen und Wahllisten sind mindestens zu 50%
mit Frauen, Lesben, inter, nicht-binären, trans oder agender Personen
(FLINTA) zu besetzen. Ungerade Plätze sind demnach FLINTA vorbehalten
(Mindestparität).
2. Die Redeleitung sowie Redebeiträge bei Mitglieder(voll)versammlungen sind
mindestens zur Hälfte mit FLINTA zu quotieren.
3. Kann eine Quotierung nicht eingehalten werden, kann auf Antrag einer
stimmberechtigten FLINTA eine Abstimmung (FLINTAvotum) über den weiteren
Umgang eines Verfahrens oder den Abbruch der Debatte stattfinden.
4. Die Mehrheit der FLINTA einer Versammlung hat ein Vetorecht mit
aufschiebender Wirkung. Eine von den FLINTA abgelehnte Vorlage kann erst
auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann
je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
5. Durch das Geschlechtergerechtigkeits-Team im Vorstand können
Vernetzungstreffen und Förderungsangeboten nur für FLINTA einberufen
werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf
Wunsch mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls
nur FLINTA-Veranstaltungen einberufen.
## § 10 Diversitätsverständnis
1. Alle Funktions-, Amts- und Mandatsträger*innen des Kreisverbands nehmen
spätestens 6 Monate nach ihrer erstmaligen Wahl an einer
Weiterbildung/einem Training zur Sensibilisierung für Antirassismus,
Antidiskriminierung oder Diversität teil.
2. Ansprechpersonen von Arbeitsgemeinschaften nehmen spätestens im Laufe
eines Jahres nach ihrer erstmaligen Benennung an einem entsprechenden
Training teil.
3. Die Kosten für die Trainings übernimmt der Kreisverband nach vorherigem
Finanzantrag.
## § 11 Geschäftsordnung für Wahlen und Abstimmungen
1. Die Versammlung bestätigt die Versammlungsleitung und die
Protokollführung. Die Versammlungsleitung ist für die Durchführung der
Wahlen zuständig und schlägt zur Unterstützung eine Zählkommission vor,
welche von der Versammlung ebenfalls bestätigt werden muss.
2. Die Änderung der Tagesordnung sowie des Verfahrens geschieht durch einen
mit einfacher Mehrheit angenommenen Geschäftsordnungsantrag (GO-Antrag).
Erfolgt nach der Einbringung des Antrags keine Gegenrede, gilt der GO-
Antrag ohne Abstimmung als angenommen.
3. Eine Kandidatur ist bis zum Eintritt in den jeweils ersten Wahlgang bei
der Versammlungsleitung anzumelden.
4. Personenwahlen erfolgen geheim.
5. Die Bewerber*innen haben 2 Minuten Zeit sich vorzustellen; die Vorstellung
erfolgt in alphabetischer Reihenfolge nach Nachnamen. Für
Vorstandsmitglieder sind 3 Minuten Vorstellungszeit vorgesehen, für
Bewerber*innen für die Bezirksverordneten-Liste 5 und für Bundestags-,
Abgeordnetenhaus- und Stadtratskandidat*innen 7 Minuten.
6. Aus der Versammlung können je Bewerber*in zwei Fragen gestellt werden. Die
Fragen werden während der jeweiligen Vorstellungsrede schriftlich und
namentlich in dafür vorgesehenen quotierten Boxen eingeworfen. Werden mehr
als 2 Fragen angezeigt, lost die Sitzungsleitung zwei Fragen aus. Die
Bewerber*innen haben nach ihrer Vorstellung 1 Minute Zeit zur Beantwortung
der Fragen.
7. Gewählte Personen können mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen abgewählt werden.
8. Wahlgänge:
* a. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen
Stimmen erhält.
* b. Erreicht keine\*r der Bewerber\*innen im ersten Wahlgang die
absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind im
zweiten Wahlgang nur noch die Bewerber*innen zugelassen, die im
ersten Wahlgang mindestens 10 Prozent der gültigen abgegebenen
Stimmen erhalten haben
* c. Erreicht im zweiten Wahlgang keine\*r der Bewerber\*innen die
absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind für den
dritten Wahlgang nur noch die zwei Bewerber*innen mit den meisten
Ja-Stimmen zugelassen
* d. Erreicht im dritten Wahlgang keine\*r der beiden Bewerber\*innen
die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so kann im
vierten Wahlgang nur noch die Person mit den meisten Ja-Stimmen
antreten.
Erreicht die Person im vierten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit
der gültigen abgegebenen, so wird die Bewerber*innenliste neu
eröffnet und die Wahl neu begonnen.
9. Anträge sind angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder dem zustimmt. Bei Satzungsanträgen ist eine Zweidrittelmehrheit
erforderlich.
10. Inhaltliche Beschlüsse sind binnen drei Arbeitstagen auf der Homepage des
Kreisverbandes zu veröffentlichen, das Ergebnis von Personenwahlen ist den
Mitgliedern binnen gleicher Frist bekanntzugeben.
## §12 Trennung von Amt und Mandat
1. Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung oder ihre
Staatssekretär*innen entsenden wir nicht als Delegierte in die
Bundesdelegiertenkonferenz.
2. Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats oder seiner
Staatssekreträr*innen können keine Delegierten für die
Landesdelegiertenkonferenz, den Landesausschusses und die Frauenkonferenz
werden. werden.
## 8. Finanzgeschäfte
## §13 Schlussbestimmungen 1. Der Vorstand benennt aus den eigenen Reihen eine*n Finanzverantwortliche*n und
eine*n Stellvertreter*in.
1. Soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, gelten die 2. Der*die Finanzverantwortliche und sein*ihre Stellvertreter*in bilden den bezirklichen
Bestimmungen der Satzungen des Landesverbands Berlin und des Finanzrat. Sie regeln die laufenden Finanzgeschäfte der Bezirksgruppe und sind unabhängig
Bundesverbands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sinngemäß. voneinander für das Konto der Bezirksgruppe zeichnungsberechtigt.
3. Zur Kontrolle der Finanzgeschäfte wählt die Mitgliedervollversammlung (MVV) mindestens
2. Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.03.2024 eine*n Kassenprüfer*in, der weder dem Vorstand noch dem Finanzrat angehört. Die Amtszeit
am selben Tag in Kraft und ersetzt die Satzung vom 30.10.2021. Die Satzung der Kassenprüfer*innen beträgt 2 Jahre.
wurde zuletzt geändert am 16.03.2024. 4. Die Bezirksgruppe richtet eine Diätenkommission ein. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
## 9. Schlussbestimmungen
1. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Bezirksverordnetenversammlung Treptow-
Köpenick von Berlin, zum Abgeordnetenhaus von Berlin, zum Deutschen Bundestag sowie
zum Europaparlament gelten die entsprechenden rechtlichen Vorgaben sowie die Regelungen
der Landes- bzw. Bundessatzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
2. Die Satzung kann jederzeit mit der 2/3-Mehrheit einer MVV der Bezirksgruppe bzw. des
Kreisverbandes geändert werden.