249 lines
15 KiB
Markdown
249 lines
15 KiB
Markdown
#ENTWURF: Satzung der Bezirksgruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-Köpenick
|
|
|
|
## § 1 Die Bezirksgruppe
|
|
1. Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit Sitz im Berliner Bezirk
|
|
Treptow-Köpenick bilden eine Bezirksgruppe gemäß der Landessatzung. Sie ist
|
|
darüber hinaus auch Kreisverband Treptow-Köpenick entsprechend der
|
|
Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
|
|
2. Aufgabe der Bezirksgruppe ist die politische Willensbildung und Mitgestaltung
|
|
im Rahmen bündnisgrüner Programme und Satzungen auf Bundes- und Landesebene
|
|
sowie auf Bezirksebene die aktive Beteiligung an der Kommunalpolitik.
|
|
## § 2 Mitglieder
|
|
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE
|
|
GRÜNEN mit Wohnsitz im Bezirk Treptow-Köpenick, sofern sie ihr Stimmrecht
|
|
keiner anderen Grundorganisation des Landesverbandes zugeordnet haben, und
|
|
sonstige Mitglieder des Landesverbandes, die ihr Stimmrecht gemäß dessen
|
|
Satzung in der Bezirksgruppe wahrnehmen.
|
|
## § 3 Organe und Gremien
|
|
Organe und Gremien der Bezirksgruppe sind:
|
|
1. Die Mitgliedervollversammlung (MVV)
|
|
2. Die Mitgliederversammlung (MV)
|
|
3. Der Vorstand
|
|
4. Die Diätenkommission
|
|
5. Die Kassenprüfer*innen
|
|
6. Die Arbeitsgruppen
|
|
## §4 Mitgliedervollversammlung (MVV)
|
|
1. Höchstes Gremium der Bezirksgruppe ist die Mitgliedervollversammlung.
|
|
2. Die MVV tagt mindestens zweimal jährlich. Solange nicht anders beschlossen,
|
|
sind MVV öffentlich.
|
|
3. Die MVV:
|
|
* wählt den Vorstand der Bezirksgruppe;
|
|
* wählt die Kassenprüfer*innen der Bezirksgruppe;
|
|
* wählt die Diätenkommission der Bezirksgruppe;
|
|
* wählt die Delegierten der Bezirksgruppe in den Berliner Landesausschuss, die
|
|
Landesdelegiertenkonferenz, sowie die Frauenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE
|
|
GRÜNEN Berlin, sowie zu den Bundesdelegiertenkonferenzen von BÜNDNIS 90/DIE
|
|
GRÜNEN;
|
|
* stellt Wahlvorschläge zu den gesetzlichen und verfassungsmäßigen
|
|
Vertreter\*innen (Kandidat\*innen der Direktwahlkreise für Bundestag und
|
|
Abgeordnetenhaus sowie für die Bezirksverordnetenversammmlung,
|
|
Bürgermeister\*in, Stadträt\*innen und Bürgerdepurtierte) auf;
|
|
* beschließt den Haushalt der Bezirksgruppe;
|
|
* entscheidet über die finanzielle Entlastung des*der finanzverantwortlichen
|
|
Person;
|
|
* beschließt inhaltliche Anträge sowie Satzungsänderungen;
|
|
* beschließt das Verlangen nach Einberufung einer Landesmitgliederversammlung
|
|
oder Urabstimmung innerhalb des Rahmens der Satzung des Landes- oder
|
|
Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
|
|
1. Personenwahlen finden geheim statt.
|
|
2. Alle Personen die von der MVV gewählt wurden, können mit Zweidrittelmehrheit
|
|
der abgegebenen Stimmen abgewählt bzw. zum Rücktritt aufgefordert werden.
|
|
3. Zu einer MVV muss schriftlich mindestens zehn Tage zuvor eingeladen werden.
|
|
Dies geschieht in der Regel durch den Vorstand. Auf Wunsch von elf Mitgliedern
|
|
muss der Vorstand eine MVV einberufen. Der Einladung muss eine vorläufige
|
|
Tagesordnung und (soweit vorhanden) Tagungsmaterial beigefügt werden. Für
|
|
die MVV schlägt der Vorstand eine Sitzungsleitung vor.
|
|
4. Tagesordnung und Sitzungsleitung müssen durch die MVV bestätigt werden.
|
|
5. Die MVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 11 stimmberechtigte Mitglieder
|
|
der Bezirksgruppe anwesend sind und die Einladung frist- und formgerecht
|
|
erfolgte.
|
|
6. Satzungsänderungsanträge sind schriftlich 14 Tage vorher einzubringen.
|
|
Änderungsanträge daran sind bis zu 7 Tage vorher möglich.
|
|
7. Inhaltliche Anträge an die MVV sind schriftlich 7 Tage vorher einzubringen.
|
|
Änderungsanträge können bis 2 Tage vorher in Antragsgrün eingereicht werden.
|
|
Anträge sind angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten
|
|
Mitglieder dem zustimmt.
|
|
8. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die
|
|
Protokolle sind den Bezirksgruppenmitgliedern zugänglich zu machen.
|
|
## §5 Mitgliederversammlung (MV)
|
|
1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Monat öffentlich statt.
|
|
Die MV:
|
|
• diskutiert und berät über Tagespolitsche Themen des Bezirks und darüber hinaus
|
|
• beschließt inhaltliche Anträge
|
|
Zu einer MV muss schriftlich mindestens sieben Tage zuvor eingeladen werden. Dies
|
|
geschieht in der Regel durch den Vorstand.
|
|
2. Die Antragsfristen gelten wie bei einer MVV. Wird auf einer MV ein Antrag
|
|
abgestimmt muss darauf in der Einladung aufmerksam gemacht werden sowie
|
|
ein Protokoll angefertigt werden, dass den Mitgliedern zugänglich gemacht wird.
|
|
## § 6 Vorstand
|
|
1. Die Mitglieder des Vorstand vertreten BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Treptow-
|
|
Köpenick politisch und juristisch nach außen und innen.
|
|
2. Sie führen die Geschäfte der Bezirksgruppe, laden zu den
|
|
Mitglieder(voll)versammlungen ein und bereiten diese inhaltlich vor. Durch
|
|
entsprechende Arbeitsaufteilung innerhalb des Vorstands ist zu allen Bereichen
|
|
der Partei enger Kontakt und Informationsfluss sowie Einführung und Betreuung
|
|
neu eingetretener Mitglieder zu gewährleisten.
|
|
3. Er besteht aus bis zu sieben Mitgliedern des Landesverband. Die
|
|
Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihren Reihen eine\*n Diversity-Beauftragte\*n,
|
|
ein Geschlechtergerechtigkeits-Team sowie eine finanzverantwortliche Person
|
|
und eine Stellvertrettung. Der oder die Finanzverantwortliche vertritt die
|
|
Bezirksgruppe im Landesfinanzrat.
|
|
4. Sollte nur die Wahl von weniger Vorstandsmitgliedern zustande kommen oder
|
|
fallen gewählte Mitglieder aus, ist der Vorstand mit mindestens fünf Mitgliedern
|
|
dennoch arbeits- und beschlussfähig. Im Falle der langfristigen Verhinderung,
|
|
der Abwahl oder des Ausscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder sind
|
|
zur nächsten MVV Nach- oder Neuwahlen durchzuführen.
|
|
5. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit wird
|
|
jedoch auf 6 Jahre beschränkt. Der Vorstand hat zum Ende seiner Amtszeit der
|
|
Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
|
|
6. Er beschließt über Finanzanträge im Rahmen des Finanzplans.
|
|
7. Er tagt in der Regel mindestens vierzehntäglich.
|
|
8. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Alle Anwesenden haben
|
|
vorbehaltlich einer ausnahmsweise anders lautenden Entscheidung des
|
|
Vorstands Rede- und Antragsrecht.
|
|
9. Er kann sich in nicht-öffentlichen gemeinsamen Sitzungen mit der Fraktion und
|
|
weiteren Mandatsträger*innen beraten.
|
|
10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
|
|
anwesend ist oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren
|
|
einer Vorlage zustimmt. Für die weitere Festlegung der Zusammenarbeit gibt
|
|
sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
|
|
11. Ort und Zeit der Vorstandssitzungen sind den Bezirksgruppenmitgliedern in
|
|
geeigneter Weise bekanntzugeben.
|
|
12. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den
|
|
Bezirksgruppenmitgliedern auf Anfrage zugänglich zu machen.
|
|
## §7 Diätenkommission
|
|
https://wolke.netzbegruenung.de/apps/files/?dir=/103009_Berlin-
|
|
Treptow_Köpenick/Mitgliederinformationen/Satzungen&openfile=40413267 (Harald)
|
|
## §8 Arbeitsgruppen
|
|
1. Arbeitsgruppen werden zu thematischen oder nach örtlichen Schwerpunkten
|
|
eingerichtet. Sie sollen die politische Arbeit der Bezirksgruppe unterstützen und
|
|
gegebenenfalls Entscheidungen der Mitgliederversammlung vorbereiten.
|
|
2. Die Gründung neuer Arbeitsgruppen ist möglich, wenn mindestens drei
|
|
Mitglieder ihre Mitarbeit bekunden. Sie muss dem Vorstand mitgeteilt und bei
|
|
Widerspruch von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die
|
|
Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen
|
|
die Auflösung von Arbeitsgruppen beschließen.
|
|
3. Anträge auf finanzielle Unterstützung der Arbeitsgruppen werden vom Vorstand
|
|
entschieden, sofern der Finanzplan nichts anderes bestimmt.
|
|
4. Die Arbeitsgruppen tagen öffentlich.
|
|
## Alternative 1: § 9 Frauenquote und FLINTA
|
|
Förderung
|
|
1. Zu wählende Gremien und Wahllisten sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu
|
|
besetzen. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend zu besetzen, wobei die
|
|
ungeraden Plätze den Frauen vorbehalten sind (Mindestparität). Frauen können
|
|
auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten und nur mit
|
|
Frauen besetzte Gremien sind möglich. Sollte nach gezielter Frauenwerbung
|
|
auch im zweiten Wahlgang gemäß § 21(3) Landessatzung keine Frau für einen
|
|
Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die
|
|
Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung
|
|
haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 5.
|
|
2. Die Delegationen zu Landes- oder Bundesversammlungen sind wie ein Gremium
|
|
quotiert zu besetzen. Dies gilt auch für die Liste der Stellvertreter*innen.
|
|
3. Bei der Wahl der Empfehlungen für die Fraktionsvorschläge für die
|
|
Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter*innen ist durch ein geeignetes
|
|
Wahlverfahren eine insgesamt quotierte Besetzung sicherzustellen. Bei
|
|
Nachwahlen dürfen Männer nur dann kandidieren, wenn bereits mindestens die
|
|
Hälfte der Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter*innen Frauen sind. Kommt
|
|
keine Besetzung zustande, schließt sich das Verfahren gemäß Abs. 1 Satz 5 an.
|
|
4. Die Redeleitung von Mitglieder(voll)versammlungen und Versammlungen sowie
|
|
Redebeiträge sind mindestens zur Hälfte mit Frauen, Lesben, inter, nicht-binären,
|
|
trans oder agender Personen (FLINTA) zu quotieren. Dies schließt die
|
|
Einbringung und Gegenrede an Anträge aus. Kann eine Quotierung nicht
|
|
eingehalten werden, kann auf Antrag einer stimmberechtigten FLINTA eine
|
|
Abstimmung (FLINTAvotum) über den Abbruch der Debatte statt finden.
|
|
5. Die Mehrheit der FLINTA einer Versammlung hat ein Vetorecht mit
|
|
aufschiebender Wirkung. Eine von den FLINTA abgelehnte Vorlage kann erst auf
|
|
der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann je
|
|
Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
|
|
6. Durch das Geschlechtergerechtigkeits-Team im Vorstand können
|
|
Vernetzungstreffen und Förderungsangeboten exklusiv für FLINTA einberufen
|
|
werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf Wunsch
|
|
mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls exklusive
|
|
FLINTA-Veranstaltungen einberufen.
|
|
## Alternative 2: § 9 FLINTA Förderung
|
|
1. Zu wählende Gremien und Wahllisten sind mindestens zur 60% mit Frauen,
|
|
Lesben, inter, nicht-binären, trans oder agender Personen (FLINTA) zu besetzen.
|
|
Wahllisten sind grundsätzlich alternierend zu besetzen, wobei die ungeraden
|
|
Plätze den FLINTA vorbehalten sind (Mindestparität). FLINTA können auch auf
|
|
den geraden Plätzen kandidieren. Reine FLINTAlisten und nur mit FLINTA
|
|
besetzte Gremien sind möglich. Sollte nach gezielter FLINTAwerbung auch im
|
|
zweiten Wahlgang gemäß § 21(3) Landessatzung keine Frau für einen Frauen
|
|
zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die
|
|
Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die FLINTA der
|
|
Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 5.
|
|
2. Die Delegationen zu Landes- oder Bundesversammlungen sind wie ein Gremium
|
|
quotiert zu besetzen. Dies gilt auch für die Liste der Stellvertreter*innen.
|
|
3. Bei der Wahl der Empfehlungen für die Fraktionsvorschläge für die
|
|
Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter*innen ist durch ein geeignetes
|
|
Wahlverfahren eine insgesamt quotierte Besetzung sicherzustellen. Bei
|
|
Nachwahlen dürfen cis Männer nur dann kandidieren, wenn bereits mindestens
|
|
die Hälfte der Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter*innen FLINTA sind.
|
|
Kommt keine Besetzung zustande, schließt sich das Verfahren gemäß Abs. 1 Satz
|
|
5 an.
|
|
4. Die Redeleitung von Mitglieder(voll)versammlungen und Versammlungen sowie
|
|
Redebeiträge sind mindestens zur Hälfte mit FLINTA zu quotieren. Dies schließt
|
|
die Einbringung und Gegenrede an Anträge aus. Kann eine Quotierung nicht
|
|
eingehalten werden, kann auf Antrag einer stimmberechtigten FLINTA eine
|
|
Abstimmung (FLINTAvotum) über den Abbruch der Debatte statt finden.
|
|
5. Die Mehrheit der FLINTA einer Versammlung hat ein Vetorecht mit
|
|
aufschiebender Wirkung. Eine von den FLINTA abgelehnte Vorlage kann erst auf
|
|
der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann je
|
|
Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
|
|
6. Durch das Geschlechtergerechtigkeits-Team im Vorstand können
|
|
Vernetzungstreffen und Förderungsangeboten exklusiv für FLINTA einberufen
|
|
werden. Mitglieder, die zu diesen Personengruppen gehören, können auf Wunsch
|
|
mit Unterstützung des Geschlechtergerechtigkeits-Teams ebenfalls exklusive
|
|
FLINTA-Veranstaltungen einberufen.
|
|
## § 10 Geschäftsordung für Wahlen und
|
|
Abstimmungen
|
|
1. Die Versammlung bestimmt die Versammlungsleitung und die Protokollführung.
|
|
Die Versammlungsleitung ist für die Durchführung der Wahlen zuständig und
|
|
schlägt zur Unterstützung eine Zählkommission vor, welche von der
|
|
Versammlung bestätigt werden muss.
|
|
2. Die Änderung der Tagesordnung sowie des Verfahrens geschieht durch einen mit
|
|
einfacher Mehrheit angenommenen Geschäftsordnungsantrag (GO-Antrag), der
|
|
mit zwei Fingern aufgezeigt und der Redeleitung mitgeteilt werden muss. Erfolgt
|
|
nach der Einbringung des Antrags keine Gegenrede, gilt der GO-Antrag ohne
|
|
Abstimmung angenommen.
|
|
3. Eine Kandidatur ist bis zur ersten Vorstellung bei der Versammlungsleitung
|
|
anzumelden.
|
|
4. Ämter werden quotiert gewählt.
|
|
5. Die Bewerber*innen haben zwei Minuten Zeit sich vorzustellen; die Vorstellung
|
|
erfolgt in alphabetischer Reihenfolge (Nachnamen). Für Vorstandsmitglieder sind
|
|
3 Minuten Vorstellungszeit vorgesehen, für Bewerber*innen für die
|
|
Bezirksverordneten-Liste 5 und für Bundestags-, Abgeordnetenhaus- und
|
|
Stadtratskandidat*innen 7 Minuten.
|
|
6. Aus der Versammlung können je Bewerber*in zwei Fragen gestellt werden. Die
|
|
Fragen werden während der jeweiligen Vorstellungsrede schriftlich und
|
|
namentlich in dafür vorgesehenen Boxen eingeworfen. Werden mehr als zwei
|
|
Fragen angezeigt, lost die Sitzungsleitung zwei Fragen aus.
|
|
7. Die Bewerber*innen haben nach ihrer Vorstellung eine Minuten Zeit zur
|
|
Beantwortung der Fragen.
|
|
8. Falls Blockwahl möglich ist, ist ein solches Verfahren zulässig. Jede*r hat so viele
|
|
Stimmen, wie es Plätze gibt.
|
|
9. Personenwahlen erfolgen geheim.
|
|
10. Wahlgänge:
|
|
* Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen
|
|
erhält.
|
|
* Verfehlen mehrere oder alle der Bewerber*innen im ersten Wahlgang die
|
|
absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind im zweiten
|
|
Wahlgang nur noch die Bewerber*innen zugelassen, die im ersten Wahlgang
|
|
mindestens 10 Prozent der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten haben.
|
|
* Verfehlen im zweiten Wahlgang mehrere oder alle der Bewerber*innen die
|
|
absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind für den dritten
|
|
Wahlgang nur noch eine Anzahl von Bewerber*innen entsprechend der Anzahl
|
|
der noch zu besetzenden Plätze mit den meisten Ja-Stimmen zugelassen.
|
|
* Erreichen die Bewerber*in im dritten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit der
|
|
gültigen abgegebenen Stimmen, so wird die Wahl neu eröffnet.
|
|
## §11 Schlussbestimmungen
|
|
1. Soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, gelten die
|
|
Bestimmungen der Satzungen des Landesverbands Berlin und des
|
|
Bundesverbands von Bündnis 90/Die Grünen sinngemäß.
|
|
2. Diese Satzung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen von
|
|
einer Mitgliederversammlung geändert oder aufgehoben werden. Entsprechende
|
|
Anträge müssen mindestens zwanzig Tage vor der betreffenden
|
|
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht und von diesem fristgerecht
|
|
mit der Einladung verschickt werden.
|
|
3. Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom ????.2024 am
|
|
selben Tag in Kraft und ersetzt die Satzung vom ????. Die Satzung wurde zuletzt
|
|
geändert am ????.2024.
|